1. Bestandskräftige einstweilige Verfügung OLG Hamm
Bereits am 26. November 2024 erwirkte die auf Medien- und Äußerungsrecht spezialisierte Kölner Anwaltskanzlei Haintz legal eine einstweilige Verfügung gegen „So Done legal“, da diese in wettbewerbswidriger Weise und unter Umgehung des anwaltlichen Berufsrechts auf die Webseite des Meldeportals „So Done“ verlinkt hatte.
Einige Zeit später änderte das OLG Hamm diese Entscheidung dahingehend ab, dass auch eine Werbung auf der Webseite des Meldeportals „So Done“ untersagt wurde.


Die Entscheidung ist bestandskräftig und wurde als endgültige Regelung anerkannt.
2. Unterlassungsurteil LG Bochum und Rüge der Rechtsanwaltskammer
Am 19. November 2025 wurde „So Done legal“ erneut zur Unterlassung verurteilt, diesmal wegen unlauterer Umgehung des Gegneranwalts. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.
Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Hamm diesbezüglich war erfolgreich. Rechtsanwalt Alexander Brockmeier, Geschäftsführer und Alleingesellschafter von „So Done legal“, wurde eine inzwischen bestandskräftige Rüge erteilt.

3. Unterlassungsurteil des LG Hamburg
Mit Urteil vom 15. Januar 2026 wurde die Kanzlei des FDP-Rechtsanwalts Alexander Brockmeier erneut zur Unterlassung verurteilt. Diesmal aufgrund von aggressiven Werbetexten auf seiner Kanzleiwebseite. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Eine Antwort
Ehrdelikte I
Rechtsfrage
Werden die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede und der Verleumdung in der Bundesrepublik Deutschland als Herrschaftsinstrument missbraucht?
Tenor
Die Vorschriften der §§ 185 bis 187 und 194 Abs. 3 StGB werden von der öffentlichen Gewalt grundgesetzwidrig als Machtinstrument gegen den Grundrechteträger und dessen Grundrechte entgegen den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen der Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1, 2. Halbsatz GG missbraucht.
Lizenz
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Expertise
Die Beleidigung gehört neben der Üblen Nachrede und der Verleumdung zu den Ehrendelikten.
Die Beleidigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erstmalig in seinem Urteil vom 29.05.1951 in 2 StR 153/51 nach der fragwürdigen Vorgabe des Reichsgerichts in dessen Urteil vom 01.02.1940 in HRR 1940, 1151; RGSt 71,159 wie folgt entschieden worden:
»Die Beleidigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch eine vorsätzliche Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung (RG Urt vom 01.02.1940 HRR 1940, 1151; RGSt 71,159). Dabei ist unter Ehre der Anspruch eines Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verstehen. Dabei ist die Beleidigung ein Angriff auf das Interesse einer Person, nicht unter ihrem inneren Wert behandelt und beurteilt zu werden. (Kern, die Beleidigung, Festgabe für Reinhard von Frank, Band II, 338)«
»Die Beleidigung ist ein vorsätzliches Vergehen. Das Bewusstsein und der Wille des Kundgebens müssen alle Tatbestandmerkmale umfassen. Der Täter muss insbesondere mit dem Bewusstsein, dass seine Kundgebung zur Ehrenkränkung geeignet ist, gehandelt haben (Olshausen, Anm 9 zu § 185 StGB, RGSt 76, 229). Auf den Umstand, dass der Betroffene die Ehrenkränkung empfindet, kommt es jedoch nicht an.«
Die Rechtsprechung nach diesen Kriterien kann seine Berechtigung im Miteinander unter der Bevölkerung haben, um die Kultur des sozialen Umgangs zu pflegen. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften der §§ 185 (Beleidigung), 186 (Üble Nachrede) und 187 (Verleumdung) bereits im Jahr 1871, also im Jahr der Gesetzesentstehung, in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen. Bemerkenswert ist, dass die Strafvorschrift des § 185 StGB bis heute entgegen der Vorschrift im absolut gefassten Art. 103 Abs. 2 GG keine Tatbestandmerkmale enthält.
Die maßgebliche einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 185 StGB ist der Beschluss vom 10. Oktober 1995 in BVerfGE 93, 266 – Soldaten sind Mörder.
Mit Hinweis auf die Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG »Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde« ist jedoch festzustellen, dass es dieser Vorschrift an der »gesetzlichen Bestimmtheit« mangelt. Sie ist deshalb von Verfassungs wegen ex tunc nichtig. Sie unterliegt gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als vorkonstitutionelles Recht der Prüfung, ob sie den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes entspricht. Die Vorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG lautet:
„Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“
Da die Vorschrift des § 185 StGB wegen mangelnder Bestimmtheit der ranghöheren Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG widerspricht, ist sie mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 ersatzlos untergegangen.
Der Gesetzgeber hätte nach dem ersatzlosen Untergang der Vorschrift des § 185 StGB aus dem Jahre 1872 eine Neufassung der Beleidigung mit den gemäß Art. 103 Abs. 2 GG geforderten bestimmten Tatbestandmerkmalen beschließen können, wenn er an der Strafbarkeit der Beleidigung wegen der Pflege der Kultur im sozialen Umgang der Bevölkerung festhalten wollte.
Bei einer Neufassung des § 185 StGB mit bestimmten Tatbestandsmerkmalen wie z.B. beim Diebstahl hätte der Gesetzgeber jedoch klarstellen müssen, dass die Beleidigung in Gestalt der Beamtenbeleidigung nicht zum Zwecke des Machtmissbrauches durch »zurückgebliebene unreife Staatsdiener« (so der ehemalige britische Militärrichter Peter Briody, institut voigts) instrumentalisiert werden darf. Briody weiter:
»Was die Beleidigungsdelikte im Gesamtumfang der Fälle zum Strafrecht ausmacht, sind erstaunliche 20% im Jahre 2005. Daran kann man wahrlich gut erkennen, wie sehr deutsche Staatsjuristen an ihren „Beleidigungsdelikten hängen.
Die Stellungnahme der KSZE (Komitee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen ›Beleidigung‹ von 24. Mai 2002 lautete übrigens:
›Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung.‹
Deutschland fällt nicht nur wegen der Pflege solcher Gesetzgebung auf, sondern durch den Exzess, den es auf der Grundlage solcher Paragraphen treibt. Der ›infantile Ehrenkult‹, der dahintersteckt, ist symptomatisch für zurückgebliebene unreife Staatsdiener.
Die Bedeutung für den Bürger
Es stellt sich die Frage: Warum sollte man eine schon im Jahre 1927 überholte Gesetzgebung behalten, deren Anwendung sogar noch steigern? Die Antwort ist in erster Linie in der Aussage von Rechtsanwalt X vom 11.01.2001 enthalten:
›Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist hier praktisch alles erlaubt! Man könnte sogar kritisch sagen, dass im Interesse der Meinungsfreiheit, künstlerische Äußerung und dergl. werden Geschmack und Anstand geopfert. Doch dies muss sein, um eine Diktatur oder Zensur zu vermeiden.‹
›Nach der Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte, vom Amts-, Land- und Oberlandesgerichte bis zum Bundesgerichtshof (BGH), wird dem Bürger auf die Finger geklopft, wenn er eine Meinung drastisch äußert. Diese Gerichte kümmern sich praktisch überhaupt nicht um die Rechtsprechung des BVerfG.‹
›Diese Gerichte wissen, dass es dem kleinen Bürger fast verwehrt ist, das BVerfG anzurufen. Denn bis das BVerfG seinen Antrag behandelt, sind regelmäßig mehr als 5 Jahre vergangen.‹
Dies kann man ja nur so verstehen, dass das Recht von untergeordneten Gerichten in Deutschland regelmäßig bewusst gebeugt wird. Für die Rechtsbeugung gilt in Deutschland offenbar, was für alle anderen Straftaten nicht möglich ist: Es gibt das ›perfekte Verbrechen‹.
Die Gesetzgebung wegen des Tatbestands der ›Beleidigung‹ ist für Behörden sowie Industrie sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald er auf eine Provokation mit einer ›Beleidigung‹ reagiert, hat man ihn – für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte – auch für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im Allgemeinen nicht wehren können.«
Es ist weiter anzumerken, dass alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes seit der Aufnahme seiner rechtsprechenden Tätigkeit im September 1951 im Übrigen nichtig sind, da das BVerfGG, auf dessen Grundlage die Rechtsprechung des BVerfG beruht, selbst seit seinem Inkrafttreten am 13.03.1951 gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und damit – ex tunc – ungültig ist. Zur Vertiefung wird auf die Expertise der Grundrechtepartei vom 16.10.2014 zu der Frage
»Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?«
Hierzu kommt erschwerend hinzu, dass die vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 94 Abs. 2 GG direkt zu wählenden Richter an das BVerfG verfassungswidrig seit 1951 von einem im Bonner Grundgesetz nicht vorgesehenen Richterwahlausschuss indirekt auf der Basis des verfassungswidrigen § 6 des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG gewählt werden. Zur Vertiefung wird auf die Expertise der Grundrechtepartei vom 13.06.2013 zu der Frage:
»Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?«
verwiesen.
Grundlegend anders verhält es sich mit den Vorschriften der §§ 186 und 187 StGB. Sie enthalten Tatbestandsmerkmale, die auch im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland für die soziale Kommunikation eine positive Wirkung auf die Streitkultur erzeugen, denn, vereinfacht gesagt: »Wer über eine andere Person eine Tatsache behauptet, die für diese Person sozial schädlich ist, trägt das gesamte Risiko der Unwahrheit – er wird bestraft, wenn er nicht beweisen kann, dass die Tatsache stimmt. Das ist eine in unserem Strafgesetzbuch einmalige, aber ziemlich intelligente Regelung« (so Bundesrichter Thomas Fischer in ZEIT-online vom 21.04.2015 unter »Ehre, Würde und Integration«).
An den Vorschriften der §§ 186 und 187 StGB ist besonders bemerkenswert, dass die generell im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung hier nicht gilt, sondern die materiell – rechtliche Unschuldsvermutung wird umgekehrt. »Wer also ehrverletzende Tatsachen behauptet, trägt das Risiko der sogenannten Nicht-Erweislichkeit. Dadurch sind nachträgliche Beteuerungen ausgeschlossen, man habe sich wohl geirrt, sei aber guten Glaubens gewesen: Ein sogenannter „Tatbestandsirrtum“, der bei anderen Delikten zum Wegfall des Vorsatzes und damit zur Straflosigkeit führt, nützt dem Täter des Paragrafen 186 Strafgesetzbuch nichts, wenn er sich auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache bezieht« (so Bundesrichter Thomas Fischer in ZEIT-online vom 21.04.2015 unter »Ehre, Würde und Integration«).
Diese Konstellation der Beweislastumkehr in den Vorschriften der §§ 186 und 187 StGB ist für Amtsträger von großem Vorteil, wenn sie die Kritiker ihres hoheitlichen Handelns zum Schweigen bringen wollen. In der Regel ist es so, dass Kritik von Seiten des verletzten Grundrechtsträgers am grundrechteverletzenden Handeln des einzelnen Amtsträgers erhoben wird. Das grundrechteverletzende Handeln ist aber nicht nur rechtswidrig, sondern gleichzeitig auch verfassungswidrig, weil der jeweilige Amtsträger entgegen Art. 97 Abs. 1, Halbsatz 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG handelt. Diesen Gedanken hat die Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolf in ihrem Werk »Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte«, 1988 Baden-Baden, Nomos, wie folgt klar zum Ausdruck gebracht:
»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets.«
Das gilt auch für Polizeibeamte und alle übrigen Vollzugsbeamten. Dazu heißt es in BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung –:
»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.«
Daran ändern auch die den Vollstreckungshandlungen zugrunde liegenden gerichtlichen Beschlüsse nichts, da jedem Beamten gemäß den Vorschriften der §§ 33, 35 und 36 BeamtStG eine eigene Prüfungspflicht obliegt. In BVerfGE 49, 220 heißt es dazu wie folgt:
»Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.«
Diesen Gedanken hat insbesondere der ehemalige Präsident des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen aufgegriffen und treffend ergänzend zum Ausdruck gebracht, dass nicht der einzelne Grundrechtsträger darlegen muss, dass er zum Handeln berechtigt ist, sondern der Staat muss umgekehrt seine Maßnahme am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen. Das vollständige Zitat lautet wie folgt:
»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.«
Die vom Grundrechtsträger wegen Grundrechteverletzungen kritisierten Amtsträger brauchen nur den Behauptungen des Grundrechtsträgers zu widersprechen und sich durch die behauptete Tatsache mit Strafantrag für beleidigt zu erklären bzw. vom Vorgesetzten gemäß § 194 Abs. 3 StGB mit Strafantrag für beleidigt erklären zu lassen. Die unmittelbare Folge ist dann ein Strafverfahren wegen Übler Nachrede oder Verleumdung gegen den in seinen Grundrechten verfassungswidrig von Amts wegen verletzten Grundrechtsträgers.
Das bedeutet konkret: In einem Strafverfahren wegen Übler Nachrede und Verleumdung zum Nachteil eines Amtsträgers ist es nahezu ausgeschlossen, dass der beschuldigte Grundrechtsträger die Nicht-Erweislichkeit seiner Behauptung zu seinen Gunsten ins Gegenteil verkehren kann, zumal es die Amtsträger der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt in der Hand haben, willkürlich sowohl den behaupteten Sachverhalt von vorn herein zu verfälschen als auch die Verfahrensakten zu manipulieren sowie Zeugen und andere Beweismittel nicht zuzulassen.
Die auf das Bonner Grundgesetz vereidigten und gemäß Art. 1 Abs.1 und 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1, 2. Halbsatz GG verpflichteten Amtsträger dürfen von den Vorschriften der §§ 185 bis 187 und des § 194 Abs. 3 StGB in Ausübung ihres Amts keinen Gebrauch machen. Es ergibt sich aus den genannten höherrangigen absolut gefassten Vorschriften des Bonner Grundgesetzes nämlich zwingend, dass die Ehrendelikte im StGB für Amtsträger dann, wenn sie hoheitlich gegen den Grundrechtsträger handeln, nicht anwendbar sind, denn Beamte und Richter sind in diesen Fällen ausschließlich Grundrechteverpflichtete und keine Grundrechteträger. Andernfalls käme es zur Kollision von ranggleichen Grund- und Abwehrrechten. Die Amtsträger sind nämlich nicht Träger subjektiver Rechte, sondern Amtswalter und Glieder der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt. Die Institutionen, denen die Amtsträger jeweils angehören, besitzen weder eine persönliche Ehre noch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Amtsträger selbst haben sich in Ausübung ihres Dienstes ausschließlich eideskonform dem Grundrechtsträger gegenüber zu verhalten. Die amtsbezogenen Eide für Beamte und Richter lauten:
§ 58 BBG
Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
§ 38 DRiG
Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Um gleichwohl angemessen auf mögliche falsche Verdächtigungen von Seiten der Grundrechtsträger gegen hoheitlich handelnde Amtsträger von Amts wegen angemessen reagieren zu können, steht in solchen Fällen die bereits existierende Vorschrift des § 164 StGB (falsche Verdächtigung) als Offizialdelikt jederzeit zur Verfügung, allerdings mit dem gravierenden Unterschied zu den Ehrendelikten der §§ 185 bis 187 StGB, dass hier die Ermittlungsbehörden die alleinige Beweislast hinsichtlich Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld tragen. Das kann jedoch auch zu der Konsequenz führen, dass der anzeigende und ermittelnde Amtsträger selbst sodann zum Täter einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB und / oder Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB und / oder Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB wird, wenn sich von Amts wegen herausstellt, dass die Anwürfe des Grundrechtsträgers gegen den hoheitlich handelnden Amtsträger zutreffend sind.
Zum im Prinzip gleichen Ergebnis ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 15. März 2011 im Fall Ortegi Mondragon gegen Spanien (Nr. 2034/07) gekommen. In den Urteilsgründen heißt es:
»In einem Urteil vom 15. März hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Verurteilung eines gewählten Volksvertreters wegen Beleidigung des spanischen Königs eine Verletzung seines Rechts auf Meinungs-freiheit darstellte. In dem Fall geht es um die strafrechtliche Verurteilung des Politikers Arnaldo Otegi Mondragon, Mitglied einer baskischen Separatistenpartei, aufgrund seiner Äußerungen gegenüber der Presse anlässlich eines Staatsbesuchs des Königs in der Provinz Biskaia. Während einer Pressekonferenz antwortete Otegi Mondragon in seiner Funktion als Fraktionssprecher der Sozialista Abertzaleak auf eine Frage eines Journalisten, der Besuch des Königs in Biskaia sei eine wirkliche politische Schande sei. Er erklärte, dass der König als »Oberbefehlshaber der Guardia Civil (Polizei) und der spanischen Armee« für diejenigen verantwortlich sei, die im Zuge einer in jüngerer Vergangenheit durchgeführten Durchsuchung der Redaktionsräume einer baskischen Tageszeitung die wichtigsten Redakteure in Polizeigewahrsam genommen und gefoltert hatten. Otegi Mondragon sagte über den König, er schütze Folter und zwinge dem Volk sein monarchisches Regime mithilfe von Folter und Gewalt auf.
Otegi Mondragon wurde gemäß Artikel 490 Abs. 3 des spanischen Strafgesetzbuchs wegen Majestätsbeleidigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zudem wurde ihm sein Wahlrecht für diesen Zeitraum abgesprochen.
Die spanischen Gerichte stuften die angefochtenen Äußerungen als Werturteile ein, die die innere Würde des Königs verletzten, und nicht als Tatsachenbehauptungen, unabhängig vom Kontext, in dem sie gemacht wurden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilte diese strafrechtliche Verurteilung jedoch als einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, da Otegi Mondragons Bemerkungen keinen willkürlichen persönlichen Angriff gegen den König, sein Privatleben oder seine persönliche Ehre darstellten. Der Gerichtshof räumte zwar ein, dass die Ausdrucksweise Mondragons als provokativ angesehen werden könnten, unterstrich aber, dass es im Rahmen einer öffentlichen Debatte von allgemeinem Interesse erlaubt sei, sich eines gewissen Maßes an Übertreibung oder sogar Provokation zu bedienen. Dass der König ein Symbol für den spanischen Staat sei, könne ihn nicht vor legitimer Kritik bewahren, da dies einem übermäßigen Schutz von Staatshäuptern in einer monarchischen Gesellschaft gleichkäme. Die Formulierungen, die Otegi Mondragon während einer Pressekonferenz gegenüber den Journalisten gebraucht hatte, betrafen ausschließlich die institutionelle Rolle des Königs in seiner Funktion als Staatsoberhaupt sowie als Symbol des Staatsapparates und der Streitkräfte, die Otegi Mondragon zufolge die Redakteure einer Lokalzeitung gefoltert hatten. Die umstrittenen Äußerungen wurden in einem öffentlichen und politischen Rahmen gemacht, bei dem »die Menschenwürde« des Königs ›in ihrem Kern‹ unberührt blieb. Des Weiteren hob der Europäische Gerichtshof die besondere Härte des Urteils hervor. Obwohl der Urteilsbeschluss grundsätzlich Angelegenheit der nationalen Gerichte sei, sei eine Gefängnisstrafe, die aufgrund einer im Rahmen der politischen Debatte geäußerten Beleidigung verhängt wurde, nur in extremen Fällen, beispielsweise bei Hassreden oder Aufruf zu Gewalt, mit dem Recht auf Meinungsfreiheit vereinbar. Im Falle von Otegi Mondragon rechtfertigte nichts ein derartiges Urteil, das zwangsläufig eine abschreckende Wirkung hätte. Selbst in der Annahme, dass die von den spanischen Gerichten angeführten Gründe als maßgeblich anerkannt werden könnten, wären sie somit nicht ausreichend, um zu beweisen, dass die inkriminierte Einmischung »in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sei. Die Verurteilung des Klägers und das Strafmaß wurden folglich angesichts des angestrebten Ziels als unangemessen bewertet, da sie einen Verstoß gegen Artikel 10 der Menschenrechtskonvention darstellten.«
Dem Artikel 490 des spanischen Strafgesetzbuchs (Majestätsbeleidigung) entspricht § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten), ähnlich auch die Vorschriften der §§ 90a (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), 90b (Verunglimpfung von Verfassungsorganen), 103 (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) und 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens).
Zur Abgrenzung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 10 Abs. 1 und 2 EMRK und den Strafandrohungen in den Ehrendelikten hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 08.06.1986 (Lingens gegen Österreich in EGMR-E 1 – 654) wie folgt zutreffend geäußert:
»In diesem Zusammenhang ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 einen der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft darstellt, eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Einzelnen. Unter den Einschränkungen des Abs. 2 gilt dieses Grundrecht nicht nur für Informationen und Ideen, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. (vgl. das vorzitierte Urteil Handyside, a.a.O., S. 23, Ziff. 49, EGMR-E 1, 223).«
Die Vorschriften der Art. 5 Abs 1 und 2 GG sowie Art. 10 EMRK lauten:
Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) …
Art. 10 EMRK
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Im Ergebnis wird klar, dass die Vorschriften der §§ 185 bis 187 und 194 Abs. 3 StGB von der öffentlichen Gewalt als Machtinstrument gegen den Grundrechteträger und dessen Grundrechte entgegen den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen der Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1, 2. Halbsatz GG missbraucht werden.
Rechtsvergleichende Hinweise
1. Expertise zur Rechtsfrage: »Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?«
http://rechtsstaatsreport.de/wahlgesetze
2. Expertise zur Rechtsfrage: »Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?«
http://rechtsstaatsreport.de/zitiergebot
3. Expertise zur Rechtsfrage: »Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?«
http://rechtsstaatsreport.de/wahl-bundesverfassungsrichter
Ehrdelikte II
Erscheinungsdatum: 15.10.2015
Gliederung
• Herausgeber
• Rechtsfrage
• Tenor
• Lizenz
• Expertise
• Einzelnachweise
• Rechtsvergleichende Hinweise
Herausgeber
Grundrechtepartei
Rechtsfrage
Können sich Angehörige der öffentlichen Gewalten bei Kritik an ihrer Ausübung staatlicher Gewalt gegenüber dem Adressaten der Amtshandlung auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und damit auf das Recht der persönlichen Ehre berufen?
Tenor
Angehörige der öffentlichen Gewalten können sich bei der Ausübung staatlicher Gewalt gegenüber dem Adressaten der Amtshandlung nicht auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und damit auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre berufen, bereits weil es dem Staat und damit seinen Institutionen an dem zur Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, als das Recht der persönlichen Ehre begründend, erforderlichen Merkmal der natürlichen Person mangelt.
Weiterhin sind die Angehörigen der öffentlichen Gewalten gemäß
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zum Schutz der Grundrechte verpflichtet und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an diese als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Damit begründet sich ihre Funktion als grundrechtsverpflichtet. Diese Grundpflichten verbieten Angehörigen der öffentlichen Gewalten die Wahrnehmung eines Rechts der persönliche Ehre als Abwehrrecht gegen Kritik an der Ausübung seines Amtes.
Selbst bei einer richterlichen Bejahung eines Rechts der Angehörigen der öffentlichen Gewalten auf persönliche Ehre bei der Ausübung staatlicher Gewalt verwirkten sie dieses Recht, soweit sie die Rechte anderer verletzen und gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen.
Lizenz
Diese Expertise aus dem Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht-kommerziell – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.
Expertise
Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Begründung des Rechts der persönlichen Ehre für Grundrechtsträger lauten:
Art 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, (…)
Das Recht der persönlichen Ehre ist demnach ein Spezialfall des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Spezialfall deshalb, weil es als Grundrecht nicht nur gegenüber dem Staat wirkt, sondern durch die »Rechte anderer« als Schranke des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG als so genannte Drittwirkung auch gegenüber Rechten anderer Grundrechtsträgern. Das Recht der persönlichen Ehre endet also dort, wo die Rechte anderer durch die Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werden.
Die verfassungsrechtlichen Schranken des Rechts der persönlichen Ehre werden hergestellt durch:
Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 5 GG
(2) Diese Rechte (Anm.d.A.: Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung) finden ihre Schranken (…) in dem Recht der persönlichen Ehre.
Der Verweis auf das Recht der persönlichen Ehre in Art. 5 Abs. 2 GG begründet kein Recht der persönlichen Ehre, sondern gewährt diesem eine Schrankenfunktion gegenüber den Grundrechten der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung.
Die Grundpflichten des Staates und seiner Institutionen zum Schutz (auch) dieses Rechts auf persönliche Ehre werden verfassungsrechtlich verbindlich begründet durch:
Art 1 GG
(1) Die Würde des Menschen (…) zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 20 GG
(2) Alle Staatsgewalt (…) wird (…) durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art. 97 GG
(1) Die Richter sind (…) nur dem Gesetze unterworfen.
Einfachgesetzliche Entsprechungen dieser Grundpflichten finden sich in:
§ 33 BeamtStG1 – Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
§ 36 BeamtStG – Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
§ 39 DRiG2 – Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Diese Grundpflichten des Staates und seiner Institutionen setzen das Recht der persönlichen Ehre der Angehörigen der öffentlichen Gewalten gegenüber Grundrechtsträgern während der Ausübung staatlicher Gewalt außer Funktion.
Der weitergehende Grund dafür liegt in der Tatsache begründet, dass Angehörige der öffentlichen Gewalten in Ausübung staatlicher Gewalt als (persönliche) Sachwalter des Staates in dessen Namen und für diesen auftreten, weil es dem Staat als juristischer Person an den Merkmalen einer natürlichen Person mangelt und er damit einer solchen als Vollzieher des staatlichen Willens bedarf. Als juristische Person ist der Staat gemäß o.a. Verfassungsregelungen kein Träger von subjektiven Rechten gegenüber dem Volk, während demgegenüber jeder einzelne Bürger als Bestandteil des Volkes Träger von subjektiven (Grund-)Rechten gegenüber den Staat ist.
Damit wird dem Angehörigen der öffentlichen Gewalten gemäß Art. 20 Abs. 2 GG in Ausübung staatlicher Gewalt das Merkmal des Staates selbst zugesprochen. Aus diesem Grunde ist er ausschließlich grundrechtsverpflichtet und der einzelne Grundrechtsträger kann von ihm als staatliche Vertretung den Schutz seiner Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht einfordern.
Wäre nun der Angehörige der öffentlichen Gewalten in Ausübung staatlicher Gewalt in der Lage, ein auch gegenüber anderen Grundrechtsträgern wirkendes Recht auf persönliche Ehre geltend zu machen, so würde er im Falle der Kritik an seiner Amtsführung als Sachwalter des Staates die sich ausschließenden Merkmale sowohl der juristischen Person des Staates, mit dem Anspruch der Durchsetzung des Gewaltmonopols, als auch seiner natürlichen Person, mit dem Recht auf persönliche Ehre zzgl. des Rechts auf die Durchsetzung dieser persönlichen Ehre durch den Staat, also durch sich selbst, geltend machen können.
Dazu analog auch Thomas Fischer: »Wer von Staats wegen bestellt und bezahlt wird, sich Angriffen auszusetzen, kann private(!), aufs Individuum bezogene Notwehrrechte in der Regel nicht geltend machen. Die Befugnisse der Polizeibehörden, auch solche der Gewaltausübung, sind in den Polizeigesetzen im Einzelnen geregelt. Wendete man daneben auch noch die allgemeinen Regeln an, würden die – aus guten Gründen bestehenden – Grenzen des Polizeirechts obsolet.«3
Die Geltendmachung eines Rechts auf persönliche Ehre gegenüber dem Grundrechtsträger würde in der Folge nämlich dazu führen können, dass jede Kritik an der Ausübung der staatlichen Gewalt den Angehörigen der öffentlichen Gewalten in die Lage versetzt, das Gewaltmonopol des Staates gegenüber dem Grundrechtsträger und Kritiker auch rechtswidrig durchzusetzen, weil er zum Einen über das Gewaltmonopol ggf. auch mit Waffengewalt verfügt, um den Willen des Staates bzw. seinen persönlichen – aber aufgrund seiner Funktion als staatlich deklarierten – rechtswidrigen Willen durchzusetzen, und zum Zweiten sein Recht auf persönliche Ehre gegen jede Kritik an seiner vermutet oder tatsächlichen rechtswidrigen Ausübung staatlicher Gewalt mit Hilfe dieser staatlichen Gewalt selbst direkt durchsetzen kann – mit dem Hinweis, der Staat und damit der Angehörige der öffentlichen Gewalten – sei verpflichtet zum Schutz der, also seiner, persönlichen Ehre des Angehörigen der öffentlichen Gewalten, weshalb er berechtigt sei, wiederum mittels des Gewaltmonopols, jede Kritik an sich als Institution des Staates unter rechtswidriger Anwendung staatlicher Gewalt zu verfolgen.
Dies jedoch erfüllt dem Grunde nach den Tatbestand der Selbstjustiz unter Zuhilfenahme des Gewaltmonopols einer juristischen Institution, hier des Staates, welche sich gegen den Missbrauch ihrer juristischen Funktion durch den Angehörigen der öffentlichen Gewalten als Person nicht wehren kann.
Selbst bei falsch verstandener unabhängiger richterlicher Vernachlässigung dieser Prämissen und der damit verbundenen unzutreffenden Zusprechung eines Rechts auf persönliche Ehre gegenüber dem Angehörigen der öffentlichen Gewalten während dessen Ausübung staatlicher Gewalt würde hier unweigerlich die verfassungsrechtlich zu Recht begründete Schranke des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ausgelöst, wonach das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Angehörigen der öffentlichen Gewalten suspendiert würde, soweit dieser die Rechte anderer verletzt und (damit) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt, was immer dann der Fall ist, wenn der Verdacht begründet ist, dass der Angehörige der öffentlichen Gewalten die Rechte des Grundrechtsträgers verletzt.
Daraus ergibt sich zwingend, dass jeder Grundrechtsträger gemäß dem Grundgesetz selbstverständlich das Recht auf Kritik gegenüber jedem Angehörigen der öffentlichen Gewalten als Abwehrrecht gegen den Staat in Anspruch nehmen kann. Darauf, ob er diese Kritik in Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung oder durch die letztlich gegen den Staat bzw. eine oder mehrere seiner Institutionen – auch in Gestalt des Angehörigen der öffentlichen Gewalten – gerichtete Anwendung eines anderen Grundrechts äußert, kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die juristische Verständnisfähigkeit des Kritikers an; es bedarf lediglich des Eindrucks der Verletzung seiner Rechte, wie in Art. 19 Abs. 4 GG eindeutig dargelegt, da dieses Grundrecht den Rechtsweg nicht erst eröffnet, wenn eine derartige Verletzung objektiv bewiesen ist, sondern eben zur Überprüfung der Objektivität der Behauptung einer solchen Verletzung den Rechtsweg grundsätzlich eröffnet. Und da, wo bereits der Rechtsweg zur Überprüfung eines subjektiven Eindrucks einer Verletzung von Rechten eröffnet ist, kann gegenüber einer Kritik in Bezug auf eine vielleicht nur mutmaßlich aber vielleicht auch tatsächliche Verletzung von Rechten durch die Ausübung staatlicher Gewalt eines Angehörigen der öffentlichen Gewalten nicht der Anspruch eines objektiven Beweises vor einer gerichtlichen Feststellung erhoben werden.
Dort, wo dem Angehörigen der öffentlichen Gewalten der unverzügliche und ggf. auch rechtswidrige Vollzug der Ansprüche des Staates erlaubt sein soll, kann – unter Berücksichtigung der unmittelbaren Rechtswirkung der Grundrechte – dem davon Betroffenen nicht die unmittelbare oder mittelbare Abwehr eines solchen ggf. rechtswidrigen staatlichen Aktes verwehrt bleiben bzw. kann ein solcher Versuch nicht von vornherein mit der Drohung des Mittels der Sanktion, z.B. wegen eines Ehrendeliktes, unterbunden werden. Dies würde einem gesetzlichen Verzicht auf Verfassungsrechte des Grundrechtsträgers gegenüber dem Grundrechtsverpflichteten entsprechen, zu welchem das Grundgesetz dem Angehörigen der öffentlichen Gewalten als Grundrechtsverpflichteten nicht nur keine Ermächtigung erteilt, sondern ihn gerade diesen Schranken der Grundrechte des Einzelnen und deren Vorbehalt bis zur abschließenden gerichtlichen Prüfung – soweit diese dem Grundgesetz entspricht – unterwirft. Hier steht das Vollzugsrecht des Staates immer unter dem Vorbehalt des Nachweises der Unverletzlichkeit des Grundrechts des Einzelnen.
Denn anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 – 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 ). Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats (vgl. BVerfG, 1 BvR 917/09 vom 28.11.2011, Absatz-Nr. 24).
In diesem Sinne ist jede auf die Kritik an der Ausübung staatlicher Gewalt gerichtete Äußerung zur Ausführung oder Verteidigung von (Grund-)Rechten – u.a. im Sinne des § 193 StGB – geeignet.
Demnach ist eine solche Äußerung einfach gesetzlich nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Äußerungen ausschließlich zur Verletzung der Menschenwürde des Angehörigen der öffentlichen Gewalten dient und es sich um Formalbeleidigungen und Schmähkritik handelt; es sich demnach nicht mehr um eine Kritik an der Ausübung staatlicher Gewalt handelt.
Um eine Formalbeleidigung handelt es sich immer, wenn dem Adressaten der Beleidigung so genannte Verbalinjurien zugesprochen werden. Um eine Schmähkritik handelt es sich erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Angehörigen der öffentlichen Gewalten unabhängig von seiner Ausübung staatlicher Gewalt im Vordergrund steht.
Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung (noch) nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.).
Im Ergebnis kann sich der bundesdeutsche Angehörige der öffentlichen Gewalten bei Kritik an seiner Ausübung staatlicher Gewalt gegenüber dem Adressaten der Amtshandlung nicht auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und damit auf das Recht der persönlichen Ehre berufen.
Einzelnachweise
1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
2 Deutsches Richtergesetz
3 http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-10/notwehr-strafrecht-fischer-im-recht/
Rechtsvergleichende Hinweise
1. Expertise zur Rechtsfrage: »Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?«
http://rechtsstaatsreport.de/wahlgesetze
2. Expertise zur Rechtsfrage: »Werden die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede und der Verleumdung in der Bundesrepublik Deutschland als Herrschaftsinstrument missbraucht?«
http://rechtsstaatsreport.de/ehrdelikte1
3. Expertise zur Rechtsfrage: »Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?«
http://rechtsstaatsreport.de/zitiergebot
4. Expertise zur Rechtsfrage: »Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?«
http://rechtsstaatsreport.de/wahl-bundesverfassungsrichter
http://grundrechte-netzwerk.de/