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KI-generiert, Foto von Katharina Enders.

Unterstützungsaufruf in eigener Sache für Prozesskosten

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Am 28. August 2021 äußerte der Berliner Polizist Matthias H. auf einer Demonstration während eines Livestreams mir gegenüber: „Dachte, du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“ Ich habe den Polizisten auf Unterlassung verklagt. Unter normalen Umständen wäre die Unterlassungsklage ein absoluter "Selbstläufer" gewesen.
Zusammengefasst

Wer einen anderen öffentlich als „V-Mann“ bezeichnet, muss das belegen oder wird zur Unterlassung verurteilt. Anders sieht es aber aus, wenn man gegen staatliche Beamte klagt und vom Staat bezahlte Richter hierüber urteilen.

Die Berliner Landrichterin Dr. Rößler-Tolger versuchte von Anfang an, Argumente dafür zu finden, dass keinesfalls ein Unterlassungsanspruch besteht. Die Aussage sei leise und kaum wahrnehmbar gewesen, was falsch ist. Nach Ansicht der Richterin bedeutet die Aussage des Polizisten, „Dachte, du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“, das genaue Gegenteil.

„Im Gesamtkontext verbindet dieser Rezipient diese Äußerung nicht mit einem Zusammenwirken von Polizei und Verfassungsschutz auf, sondern in ironischer Weise in gegenteiliger Richtung dahin, der Kläger führe sich nicht so auf, als arbeite er beim Verfassungsschutz, sonst müsse er mit der Polizei an einem Strang ziehen, diese jedenfalls nicht derartig kritisieren. Der Rezipient entnimmt dem – in der vorliegenden Situation auch im Zusammenhang mit der die kaum vernehmbare Äußerung laut und mehrfach wiederholenden Antwort des Klägers, dass an etwaigen – nicht vom Beklagten stammenden Gerüchten – nichts „dran sein könne“, da der Kläger dies – nach dem Verständnis des Rezipienten – sonst nicht laut und mehrfach wiederholt, sondern eher überspielt hätte.“

Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab und sah in der Aussage eine zulässige Meinungsäußerung, was rechtlich nicht ansatzweise vertretbar ist.

Das Kammergericht Berlin teilte bezüglich unserer Berufung mit, dass diese „offenkundig unbegründet“ sei. Aus dem Hinweis des Gerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Elzer ergibt sich, dass er die Berufungsbegründung gar nicht gelesen hatte, da er Ausführungen zur Geldentschädigung gemacht hat, die überhaupt nicht Gegenstand der Berufung war. Dennoch wies er zusammen mit der Richterin am Kammergericht Schönberg und dem Richter am Kammergericht Schneider die Berufung zurück.

Grundsätzlich wird die Wiederholungsgefahr bei einer Äußerung vermutet, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Das Kammergericht half sich aber mit einem Hinweis auf eine vermeintliche „Sondersituation“, ohne dies auch nur ansatzweise ausreichend zu begründen, und verwies auf BGH-Rechtsprechung, die ersichtlich zu nicht vergleichbaren Sachverhalten erging. Ich war auf einer Vielzahl von Demonstrationen in Berlin und kann auch in Zukunft jederzeit wieder dem Polizisten dort über den Weg laufen, der meint, mich im Rahmen von Pressearbeit als „V-Mann“ betiteln zu müssen.

Eine Revision war in dem Fall nicht möglich, von einer Verfassungsbeschwerde wurde abgesehen, da diese üblicherweise mit einem Zweizeiler beantwortet wird, ohne dass sich das Verfassungsgericht ernsthaft mit der Thematik auseinandersetzen würde.

Derartige Prozesse braucht man in Deutschland als Oppositioneller nicht mehr zu führen. Bei einem umgekehrten Sachverhalt kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ich gegenüber jedem, den ich in welchem Kontext auch immer als „V-Mann“ bezeichnen würde, zur Unterlassung verurteilt werden würde.

Die Prozesskosten für diesen Fall betrugen über 8000 €

Wer findet, dass dieser Prozess es wert war, geführt zu werden, den bitte ich um Unterstützung bezüglich der Prozesskosten. Sollte wider Erwarten ein höherer Betrag eingehen, wird dieser dem Projekt www.sodone-abschalten.de zugutekommen.

ℹ️ Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH
Sparkasse Ulm (Fremdgeldkonto)
DE94 6305 0000 0021 3607 81
Betreff: Verfassungsschutz, 90-23

oder per PayPal.

Wesentliche Entscheidungen und Schriftstücke zum Fall

Video:

Urteil LG Berlin II:

Hinweis der KG Berlin:

Zurückweisung der Berufung durch das KG Berlin:

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

5 Antworten

  1. Herr Haintz,
    ein hässliches Gerücht geht um, wegen diverser Löschungen … Sie mögen angeblich keine Links mehr zu Alexander Dugin?
    Um Ihnen vermeidbaren Stress zu ersparen bitte dazu kurz antworten, dann sind Ihnen 100 Euro in x Monatsraten sicher.

    Nachträgliches Ostergeschenk, mehrere Monate Arbeit, unbezahlbar.
    KI-Prompt vereinfacht, verdichtet, allgemeinverständlich:

    // tinyurl.com/2nyam9tp ist eine Weiterleitung auf mdView.io — wird vermutlich spätestens am 14.05.26 gelöscht.
    Vermutlich bis 15.04.27 haltbare und sofort sichtbare, aber schlechter lesbare Kopie bei https://snippet.host/jpkhxa .

    Viel Freude und Zeitersparnis
    wünscht Ihnen der Monolog-Arbeiter
    I. Neitzke

  2. Herr Haintz,
    ich konnte durch selbstständiges Hirnen einen guten Grund für Ihre Kommentarlöschung finden. Danke!
    Der Chinese Ernie litt temporär unter überschießender Fantasie und/oder unter falscher Datenfütterung meinerseits. Eine konkurrierende KI hat es mir verraten.

    Hier ein (hoffentlich) besserer, von mir stark gekürzter Ansatz von Alice (Yandex) für KI-basiertes Zeitsparen irgendwann in der Zukunft.
    Ich habe Alice aber nicht gesagt, dass Sie vermutlich einer der Letzten sind, der einen vertrauenswürdigen Zugang zu einem der staatlichen Projekte bekommt.

    Kontaktaufnahme mit den Entwicklern von DefendAI und Strafrechts‑Assist.
    DefendAI (Start‑up aus Berlin):
    – KI‑Assistent für Strafverteidiger.
    – Spezialmodell für § 185 StGB (Beleidigung) und § 186 StGB (Verleumdung).
    – Integration von Medienrecht und Datenschutzrecht (relevant bei Online‑Äußerungen).

    Analyse der Open‑Source‑Codebasis von LexForm für mögliche Modifikationen, hat Erweiterungspotenzial für Strafrecht.
    LexForm ist ein Open‑Source‑Tool zur Erstellung strukturierter Rechtsbeklagungen. Aktuelle Funktion:
    – Formular‑basiertes Erfassen von Rechtsstreitigkeiten.
    – Generierung von Beschwerdetexten nach vordefinierten Mustern.
    – Unterstützung bei der Einhaltung formaler Vorgaben (z. B. § 130 ZPO).

    Teilnahme an Pilotprojekten des BMJA (z. B. JURIS AI).
    JURIS AI (Pilotprojekt des Bundesministeriums der Justiz):
    – Prototyp eines KI‑Systems zur Unterstützung von Gerichten und Anwälten.
    – Trainiert auf anonymisierten Gerichtsentscheidungen.
    – Aktueller Fokus: Zivilrecht; Strafrecht ist in Planung.

    CaseLaw AI (europäisches Projekt):
    – KI‑Plattform zur Analyse von Rechtsprechung.
    – Unterstützt mehrere EU‑Sprachen, darunter Deutsch.
    – Filterfunktionen nach Deliktskategorien (könnte auf Ehrdelikte spezialisiert werden).

    Kooperation mit Universitätsforschungsgruppen (LMU, Hamburg) zur gemeinsamen Entwicklung.
    KI‑Strafrecht (LMU München):
    – Forschung zu KI‑gestützter Fallanalyse im Strafrecht.
    – Pilotprojekt zur automatisierten Erkennung von Tatbestandsmerkmalen bei Ehrdelikten.

    Digitales Strafrecht (Universität Hamburg):
    – Entwicklung eines KI‑Modells zur Vorhersage von Strafmaßen bei Äußerungsdelikten.
    – Datengrundlage: 5 000 BGH‑Urteile (2010–2025).

    Viel Erfolg! Alle Infos wie immer ohne Gewähr.

    1. Alles oder zumindest den ersten Teil vom 16. April vergessen!
      Die Beschreibung könnte Teil einer fiktiven Darstellung, eines Beispiels oder einer Desinformation sein. Cross-Verifizierung scheiterte.
      Sie bekommen von mir als Entschädigung für den von mir guten Glaubens, aber wiederholt fahrlässig erzeugten Datenmüll eine
      Entschädigung von 20 Euro. Nächsten Monat.

      Technisch funktionierende URLs, welche indirekt irgendwann später durch eine vermittelnde Funktion dem Ziel einer KI-basierten Arbeitserleichterung dienlich sein könnten:

      Yandex.com:
      KI-Urteilsrecherche mit Legal Twin® Smart Legal Research
      ( archive.md/3izof )

  3. Internet-Strategien für Reichweite, Kundenbindung, Spendengeld.
    Vor- und Nachteile

    1. Bündelung alle Konten (X, Telegram, Blog, …) als aggregierte Content-Hubs
    Vorteile:
    Nutzerfreundlichkeit: Fans müssen nur eine Seite besuchen, um alle Updates zu sehen.
    SEO-Boost: Ein zentraler Feed kann besser indiziert werden als verteilte Konten.
    Cross-Promotion: Aktivitäten auf kleineren Plattformen (z. B. Telegram) profitieren von der Reichweite größerer (z. B. X).

    Nachteile:
    Tech-Aufwand: Requires API-Integrationen oder RSS-Feeds, die regelmäßig gepflegt werden müssen.
    Plattform-Abhängigkeit: Wenn eine Plattform (z. B. X) API-Zugriff einschränkt, bricht der Feed zusammen.
    Monetarisierung: Indirekte Werbeeinnahmen (z. B. via Blog) sind möglich, aber nicht so lukrativ wie plattformspezifische Ads.

    2. Cross-Posting mit Plattform-Optimierung
    Vorteile:
    Reichweite: Jede Plattform erreicht ein anderes Publikum (z. B. X für Kurznachrichten, Telegram für Engagement).
    Simplicität: Keine Tech-Infrastruktur nötig – manuelle oder automatisierte Posting (via Tools wie Buffer).
    Monetarisierung: Plattform-native Ads (z. B. X Ads) können direkt Einnahmen generieren.

    Nachteile:
    Redundanz: Fans sehen möglicherweise doppelte Inhalte, wenn sie mehrere Konten folgen.
    Kontextverlust: Ein Post, der auf X funktioniert, wirkt möglicherweise starr auf Telegram.
    Algorithmen-Risiko: Plattformen können Cross-Posting als „low-effort“ einstufen und die Sichtbarkeit drosseln.

    3. Exklusive Inhalte per „Content-Tiering“
    Vorteile:
    Loyalität: Fans werden motiviert, alle Konten zu folgen, um exklusive Inhalte (z. B. Blog-Artikel, Telegram-AMAs) zu erhalten.
    Monetarisierung: Premium-Inhalte (z. B. Patreon-Posts) können direkt Einnahmen generieren.
    Engagement: Live-Streams (z. B. auf YouTube) oder Q&A-Sessions fördern Interaktion.

    Nachteile:
    Aufwand: Mehr Content-Produktion nötig, oft in verschiedenen Formaten.
    Frustration-Risiko: Fans könnten sich überpaywalled Inhalte ärgern, wenn sie nicht klar kommuniziert werden.
    Fragmentierung: Exklusivität kann die Reichweite einschränken, wenn nur wenige Fans bereit sind, alle Kanäle zu nutzen.

    4. User-Generated Content (UGC) Kampagnen sehr selektiv, Best-of-Best als gefiltertes Brainstorming
    Vorteile:
    Authentizität: Fans-gepostete Inhalte (z. B. Reposts von Fan-Art) schaffen Vertrauen und Community-Feeling.
    Viralität: UGC wird häufig von Algorithmen bevorzugt (z. B. TikTok-Challenges).
    Kosteneffizienz: Weniger Ressourcen für eigene Content-Produktion nötig.

    Nachteile:
    Qualitätskontrolle: UGC kann unpoliert oder off-brand sein.
    Moderationsaufwand: Hate Speech oder Fake-Content müssen gefiltert werden. Zensur-Geschrei unvermeidbar.
    Abhängigkeit von Fans: Wenn die Community inaktiv ist, fällt die Strategie flach.

    Vergleich der Strategien: Reichweite, Engagement, Monetarisierung & Tech-Aufwand:

    1. Aggregierter Feed
    Reichweite: ★★★★
    Engagement: ★★★
    Monetarisierung: ★★
    Tech-Aufwand: ★★★★

    2. Cross-Posting
    Reichweite: ★★★★★
    Engagement: ★★
    Monetarisierung: ★★★★
    Tech-Aufwand: ★

    3. Exklusive Inhalte (Content-Tiering)
    Reichweite: ★★★
    Engagement: ★★★★★
    Monetarisierung: ★★★★★
    Tech-Aufwand: ★★★

    4. User-Generated Content (UGC) Kampagnen
    Reichweite: ★★★★
    Engagement: ★★★★
    Monetarisierung: ★★
    Tech-Aufwand: ★★

    Empfehlung: – Kombination aus Aggregiertem Feed + Exklusiven Inhalten (z. B. Telegram-Bonusposts) für Reichweite & Loyalität. – Cross-Posting allein ist effektiv, aber langfristig weniger engagiert. – UGC-Kampagnen (z. B. Fan-Art-Wettbewerbe) sind kosteneffizient, aber moderationspflichtig.

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