Der Richter hat im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag drei Kritikpunkte besprochen:
- Beitrag oder Steuer: Früher war es eine Gebühr, die in einen Beitrag geändert wurde. Der Gesetzgeber hat sich für einen Beitrag entschieden und das BVerfG hat 2018 bestätigt, dass es sich um einen Beitrag handelt. Diese Entscheidung hat eine Bindungswirkung für die Gerichte.
- „Geldverschwendung“ (z. B. überhöhte Jahresgehälter): Alle OVG haben bis jetzt entschieden, dass dies von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen ist, weil es sich um eine politische Entscheidung des Rundfunks handelt. Das Deckungsprinzip, das im Kommunalabgabenrecht gilt, ist im Rundfunkbeitragsrecht nicht anwendbar. Es ist kein verfassungsrechtliches Prinzip, sondern es muss in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben sein.
- Mangelnde gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit, Urteil BVerwG vom 15.10.2025: Gegenständliche Vielfalt bezieht sich auf die Breite des Programms über alle Lebensbereiche (Kultur, Unterhaltung, Sport …) und meinungsmäßige Vielfalt soll gewährleisten, dass alle in der Bevölkerung existierenden Meinungen zum Ausdruck kommen. Da hält das Gericht zwei Meinungen für juristisch vertretbar:
Wenn man nach dem Wortlaut das Gesamtprogrammangebot betrachtet und nicht nur die Politikberichterstattung (was die Gegenseite macht), ist die Vielfalt und Ausgewogenheit nach Ansicht des Gerichts gegeben. Es ist für jeden etwas dabei.
Wenn man aber das meinungsmäßige auf den politischen Bereich beschränkt (wie es wohl die Ansicht der Kläger gestern war), müsste das Gericht prüfen, ob da grobe Qualitätsverstöße vorliegen. Das Gericht sieht sich schon imstande, diese Ausgewogenheit zu prüfen, wenn ein substantiierter Vortrag vorliegt. Der Rechtsschutz muss wirksam sein und der Kläger hat eine Pflicht zur Substantiierung. Er muss konkret vortragen, was ihn stört. Die Beanstandung einzelner Themen ist nicht ausreichend. Wir haben das Gericht so verstanden, dass es kein Gutachten für erforderlich hält, wenn ein substantiierter Vortrag vorliegt. Wir haben dann den Umfang der Substantiierungspflicht besprochen.
Die Gegenseite forderte einen Vortrag zur deutlichen Verletzung der Vielfalt aus unterschiedlichen Perspektiven (jung/alt, gebildet/nicht gebildet, Land/Stadt …).
Ich habe vorgetragen, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, das Gesamtprogrammangebot der letzten Jahre zu erforschen. Seine Substantiierungspflicht ist erfüllt, wenn er die Mängel vorträgt, die er aus seiner eigenen Erfahrung wahrgenommen hat. Dann müsste das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz ggf. Gutachten/Datenanalysen einholen. Und wenn man dem Bürger schon die Möglichkeit eröffnet, den Rundfunkbeitrag von Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen, kann man ihm dieses Recht nicht durch prozessuale Hürden faktisch entziehen.
Am nächsten Dienstag entscheidet das Gericht, wie es weitergeht.