Die zuständige Ermittlungsrichterin hat entschieden, dass keine Zuständigkeit der spanischen Gerichte besteht. Das Verfahren (Az. DPA 1365/2025) wird daher nicht in Spanien weitergeführt, sondern vollständig an die zuständige Staatsanwaltschaft in Deutschland (Staatsanwaltschaft Itzehoe, Az. 318 UJs 539 02/25) abgegeben.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Fall einen deutlichen Schwerpunkt in Deutschland aufweist. Insbesondere sollen die maßgeblichen Handlungen überwiegend dort erfolgt sein, die Inhalte deutschsprachig sein, die Zeugen in Deutschland ansässig sein und auch die möglichen Auswirkungen – etwa auf Reputation und Öffentlichkeit – primär Deutschland betreffen.
Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig; es besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

