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Richter unterschreibt Strafbefehl „blind“

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Erlass des Strafbefehls abgelehnt und Rücknahme des Strafbefehls wegen desselben Vorwurfs – Verwirrspiel zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft.
Zusammengefasst

Das Amtsgericht Montabaur hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz den Erlass eines Strafbefehls wegen angeblicher Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) abgelehnt. 

Mein Mandant soll sich durch die Veröffentlichung dieses Bildes nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht haben:

Nach meiner Stellungnahme und dem Hinweis, dass u. a. das Tatbestandsmerkmal der „Störung des öffentlichen Friedens“, welches für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB erforderlich ist, nicht vorliegt, beantragte die StA Koblenz dennoch den Erlass eines Strafbefehls.

Das AG Montabaur sah in diesem konkreten Fall zwar ein Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art als gegeben an, verneinte jedoch, dass das Bild geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. 

Aufgrund dessen hat es den Erlass des Strafbefehls aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und sämtliche Kosten der Staatskasse auferlegt. 

Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel eingelegt, so dass diese rechtskräftig wurde. 

Damit war zwar dieser Fall erledigt, aber mein Mandant erhielt ein paar Tage später wieder eine Vorladung der Polizei. Wieder lautete der Vorwurf „Volksverhetzung“.

Nach Akteneinsicht stellte sich heraus, dass die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz u. a. wegen desselben Vorwurfs ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet hatte. In der Stellungnahme habe ich die GStA auf die rechtskräftige Entscheidung des AG Montabaur hingewiesen.

Trotz meines Hinweises, welcher sich nachweislich in der Akte befand, erließ derselbe Richter des AG Montabaur, der den Antrag auf Erlass des Strafbefehls abgelehnt hatte, 3 Monate später einen Strafbefehl, mit dem genau dieser Vorwurf mit 40 Tagessätzen abgeurteilt werden sollte.

Selbstverständlich legte ich für meinen Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl ein. In der Einspruchsbegründung wies ich das Gericht auf meine vorherige Stellungnahme hin. Nach § 211 StPO entfaltet die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens nämlich eine Sperrwirkung, d. h. wegen desselben Vorwurfs darf kein neues Verfahren eingeleitet werden. Die Anklage kann nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. In diesem Fall gab es jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Ich habe den Richter auch darauf hingewiesen, dass offensichtlich weder er noch die GStA meine Stellungnahme aus dem Ermittlungsverfahren gelesen haben. Sonst hätte die Generalstaatsanwaltschaft nicht den Erlass des Strafbefehls beantragt und der Richter den Strafbefehl nicht unterschrieben.

Die GStA erklärte daraufhin, dass die StA Koblenz aufgrund Fristablaufs keine sofortige Beschwerde eingelegt hatte. Mit anderen Worten, die StA Koblenz hatte offenbar die Frist versäumt. Obwohl die GStA von einer Strafbarkeit ausgehe, regte sie an, diesen Fall gemäß § 154 StPO einzustellen.

Darauf habe ich wie folgt erwidert:

Dass die StA Koblenz aufgrund Fristablaufs keine sofortige Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss eingelegt hatte, kann nicht zulasten meines Mandanten gehen. Auch wenn die GStA der Auffassung ist, dass die Äußerung zur Friedensstörung geeignet war, wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Montabaur andere Ansich war. die StA Koblenz hat er versäumt sofortige Beschwerde einzulegen. Somit ist die Entscheidung des AG Montabaur rechtskräftig und diese rechtskräftige Entscheidung entfaltet eine Sperrwirkung für denselben Vorwurf. Der Beschluss des AG Montabaur ist unanfechtbar. Diese Unanfechtbarkeit kann auch nicht umgangen werden, indem die Staatsanwaltschaft einfach den Erlass eines neues Strafbefehlst beantragt und das Gericht diesen dann auch noch erlässt.

Zu dem „Angebot“ der GStA, das Verfahren bezüglich Fall 2 nach § 154 StPO einzustellen, wird auf folgendes hingewiesen: der Strafbefehlt bezogen auf 2 ist in rechtswidriger Weise erlassen worden. Die Verteidigung hat bereits vor Erlass des Strafbefehls darauf hingewiesen, dass über diesen Vorwurf das AG Montabaur bereits rechtskräftig entschieden hatte. Der Strafbefehl hätte diesbezüglich weder beantragt noch erlassen werden dürfen. Es gibt keinen Grund dafür, das Verfahren, wie von der GStA Koblenz angeregt, einzustellen.

Vielmehr MUSS die Generalstaatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag, mit der Kostenfolge des § 467a StPO (Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen meines Mandanten) zurücknehmen, $ 411 Abs. 3 S. 1 StPO (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.1019 – 3 Ws 66/19, BeckRS 2019, 25045; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., § 411 Rn. 8). Eine Rücknahme des Strafbefehlsantrag ist im hiesigen Fall möglich, da gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde.

Die GStA musste sich dann doch eingestehen, dass ihr Vorgehen wohl nicht ganz richtig war und nahm den Strafbefehl zurück. Die Kosten wurden selbstverständlich der Staatskasse auferlegt. 

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

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