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Ein Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab.
„Liebe Community,
auf dem Friedensfestival in Magdeburg, das vom 3.-6.9.2026 stattfand, habe ich am Samstag, den 5.9.2026 einen »Vortrag« zur geplanten Reform der Nachrichtendienste gehalten.
Den insgesamt 732 Seiten (inkl. Gesetzesbegründung) umfassenden Gesetzesentwurf, der vom Bundeskabinett am 12.8.2026 beschlossen wurde, ist »als PDF abrufbar«.
Am 7.9.2026 wurde der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/7868), wobei der Entwurf hierin auf 609 Seiten geschrumpft ist. Die nachfolgenden §§-Zitate sind eben diesem Dokument entnommen. §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des neugefassten Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
Das Wichtigste in Kürze:
1. Der Geheimdienst erhält, wenn auch nur subsidiär, polizeiliche Aufgaben (siehe z. B. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 1 Nr. 3). Aufklärung einerseits und Gefahrenabwehr andererseits werden miteinander vermengt.
2. Die Intensität zulässiger Grundrechtseingriffe wird danach gestaffelt, ob eine Bedrohung (§ 3 Abs. 4) – bzw. ein Beteiligter an einer solchen Bedrohung (§ 3 Abs. 5) – beobachtungsbedürftig, erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 7) oder besonders erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 8) ist. Mehrfach ist auch vom Erfordernis einer konkretisierten Gefahr (§ 3 Abs. 10) für besonders gewichtige Rechtsgüter (§ 3 Abs. 9) die Rede. Die Terminologie des Gesetzesentwurfs greift in Teilen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf (BVerfG, Beschluss vom 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15; BVerfG, Urteil vom 16.2.2023 – 1 BvR 1547/19).
Was auf dem Papier gut klingt, wird freilich durch die Realität ad absurdum geführt: Der Rollator-Putsch, der seit zweieinhalb Jahren an den Oberlandesgerichten Frankfurt, München und Stuttgart verhandelt wird und der – wenn er den jemals ernsthaft geplant gewesen sein sollte – nach der Vorstellung der angeblich Beteiligten nur hätte funktionieren können, wenn eine internationale, wenn nicht gar intergalaktische „Allianz“ aus edlen weißen Rittern interveniert hätte, würde vermutlich als „konkretisierte Gefahr“ für besonders gewichtige Rechtsgüter eingestuft.
3. Die Grundrechtseingriffe gehen so weit, dass der Verfassungsschutz (nur mit diesem habe ich mich in meinem Vortrag beschäftigt) heimlich Wohnungen betreten (§ 16 Abs. 6), Minderjähre Ü16 als Spitzel einsetzen (§ 18 Abs. 1 Satz 3), Hacker-Angriffe auf private IT-Systeme ausrollen (§§ 25, 26), private Geräte wie z. B. den Computer einer Zielperson unbrauchbar machen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) private Kommunikation vereiteln oder verfälschen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und belastende Falschinformationen für und über seine Zielpersonen produzieren und bereitstellen darf (§ 59 Abs. 2 Buchstaben c und d).
Was auf uns zukommen kann, sei anhand von drei hypothetischen Fallbeispielen illustriert. In das Zentrum dieser Fallbeispiele rücken wir den fiktiven Regierungskritiker R, der mehrfach bei Protestaktionen gegen Regierungsvorhaben gesichtet wurde, auf seinem Social-Media-Kanal mit scharfen Worten über eine Regierungspartei hergezogen hat, dafür wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erstinstanzlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig, verurteilt wurde und vom Verfassungsschutz unter dem Phänomenbereich “Delegitimierung des Staates“ beobachtet wird.
Der Verfassungsschutz lastet R daher funktionsgefährdende Tätigkeiten (was darunter zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert!) an und stuft ihn, da Volksverhetzung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist, gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 3 Buchstabe c als Beteiligten an einer besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung ein.
Fall 1: R schreibt seiner Freundin eine WhatsApp-Nachricht: „Ich liebe Dich, mein Schatz!“ Infolge eines Eingriffs des Verfassungsschutzes kommt bei seiner Freundin aber die Nachricht an: „Verpiss Dich, Du alte Schlampe!“
– Möglich wäre ein solcher Eingriff des Verfassungsschutzes nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b.
Fall 2: Bedienstete des Verfassungsschutzes verschaffen sich in Abwesenheit des R Zugang zu dessen Wohnung und schmuggeln dort Schusswaffen hinein, die bei einer wenig später gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung bei R „gefunden“ werden. Für die Durchsuchung wird ein 30-köpfiges SEK eingesetzt. Politisch „zuverlässige“ Journalisten sind bereits eine Woche zuvor von dem beabsichtigten Zugriff informiert worden und filmen, wie R im Bademantel dem SEK die Tür öffnet.
– Möglich wäre ein solcher Eingriff des Verfassungsschutzes nach § 16 Abs. 6. Die auf diese Weise produzierte Falschinformation, dass R seine angeblich verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch mit Waffengewalt durchzusetzen bereit ist, dürfte der Verfassungsschutz nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c bereitstellen. Und dass regierungskonforme Journalisten vorab über den Zugriff informiert werden, mussten wir sowohl im Fall von Heinrich XIII. Prinz Reuß als auch im Fall COMPACT beobachten.
Fall 3: Der Verfassungsschutz spielt mithilfe eines Trojaners kinderpornographische Dateien auf den Computer des R. Bei einer Hausdurchsuchung wird der Computer beschlagnahmt, und es werden darauf besagte Dateien „gefunden“. Und wieder wird bereits der SEK-Zugriff von erheblicher, handverlesener Medienöffentlichkeit begleitet.
– Möglich wäre eine solche Maßnahme nach § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c.
Man wird nun einwenden, dass sämtliche vorstehenden Maßnahmen von dem neu eingerichteten Unabhängigen Kontrollrat genehmigt werden müssen, der im Gesetzesentwurf ebenfalls neu eingerichtet wird (im Folgenden: UKRG) und in diesem Fall durch ein gerichtsähnliches Gremium (§§ 14 ff. UKRG) entscheidet. Das Erfordernis der Vorab-Kontrolle ist in § 34 sowie in § 60 Abs. 4 Satz 2 geregelt. Dieses Gremium, so wird man argumentieren wollen, würde doch niemals die oben genannten Maßnahmen genehmigen.
Ehrlich gesagt: Ich habe da meine Zweifel. Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans kann nach § 14 Abs. 2 UKRG nur werden, wer Richter an einem obersten Bundesgericht (z. B. BGH, BVerwG) oder Bundesanwalt oder hochrangiger Ministerialbeamter ist oder wer – grob gesprochen – bereits geheimdienstlichen „Stallgeruch“ vorweisen kann. Gewählt werden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestags, und zwar mit einfacher Mehrheit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UKRG). Da dort die regierungstragenden Fraktionen im Zweifel die Mehrheit stellen, ist sichergestellt, dass nur im Sinne der Bundesregierung politisch „zuverlässige“ Personen zur gerichtsähnlichen Kontrolle des Verfassungsschutzes berufen sind. Gerade in Corona-Rechtsstreitigkeiten haben vor allem die obersten Bundesgerichte mehrfach bitterlich enttäuscht – mit Ausnahme des wirklich löblichen Urteils des BGH vom 9.3.2026 zur Auskunftspflicht der COVID-Impfstoffhersteller (BGH VI ZR 335/24). Über den 8. Strafsenat des OLG Frankfurt, vor dem der Frankfurter Prinz-Reuß-Prozess verhandelt wird, schrieb unlängst die »Journalistin Gisela Friedrichsen«, er folge dem federführenden Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts „ergeben“.
Nach solchen „ergebenen“ Personen wird man wohl auch Ausschau halten, wenn es um die Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans im Unabhängigen Kontrollrat geht. Und wenn solche Leute einmal gefunden und installiert sind, ist dem Machtmissbrauch der Nachrichtendienste Tür und Tor geöffnet, weil niemand mehr da ist, der sich noch für Grundrechtsschutz interessiert.
Zu dem hier bereits mehrfach erwähnten § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BVerfSchG schreibt die Gesetzesbegründung auf Seite 307:
„Denkbar wären etwa Fehlinformationen über Tatgelegenheiten, die eine verdeckte Hilfsperson an den Angreifer heranträgt, um seine Angriffsrichtung in unschädliche Handlungen fehlzuleiten.“
Der Staat gibt sich damit selbst die Befugnis, die Zielpersonen des Verfassungsschutzes zu Straftaten anzustiften. Ein solches Verhalten des Staates ist so offensichtlich illegal, dass der so Angestiftete wegen der Tat, zu der er verleitet wurde, nicht verurteilt werden dürfte; das Verfahren wäre vielmehr wegen eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses einzustellen (BGH, Urteil vom 16.12.2021 – 1 StR 197/21). Wenn schon dem in der Gesetzesbegründung exemplarisch illustrierten Anwendungsfall staatlicher Fake-News-Produktion das Odium der Rechtsstaatswidrigkeit anhaftet – wie soll dann der Unabhängige Kontrollrat für einen rechtmäßigen Umgang mit den geheimdienstlichen Eingriffsbefugnissen bürgen? Und welches rechtsstaatlich werthaltige Interesse kann der Staat daran haben, falsche Verdachtsmomente zu generieren?
Und so birgt die von der Bundesregierung angestrebte Geheimdienstreform die Gefahr, dass die Nachrichtendienste gezielt zur systematischen Vernichtung jeder Opposition eingesetzt werden. Dieses Gesetzesvorhaben muss unbedingt gestoppt werden. Denn es ist gerade dieser Gesetzesentwurf, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht – und zwar schlimmer, als es jede Einzelperson und jeder private Personenverbund es je könnte.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“