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Meinungsfreiheit schlägt TikTok-Plattformregeln

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Das Monument der Macht
Die Richter machten deutlich, dass Plattformbetreiber ihre Regeln nicht grenzenlos auslegen dürfen. Wer politische Kritik äußert, verliert seinen Schutz nicht automatisch durch Begriffe wie Desinformation oder Hassrede.
Zusammengefasst

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Der Streit begann mit zwei politischen Videos auf TikTok, endete vor dem Oberlandesgericht Köln und entwickelte sich zu einer juristischen Niederlage für einen der größten Plattformkonzerne der Welt. Während das Landgericht (LG) Bonn der Plattform TikTok zunächst noch Recht gegeben hatte, zog das Oberlandesgericht (OLG) Köln im April 2025 eine scharfe Grenze. Plattformen dürfen zwar eigene Kommunikationsstandards festlegen, sie dürfen aber politische Meinungsäußerungen nicht beliebig als „Hassrede“ oder „Verschwörungstheorie“ einstufen, wenn die Aussagen im Gesamtkontext noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Im Zentrum des Verfahrens standen zwei Videos eines TikTok-Nutzers, der von HAINTZ legal vertreten wurde. Beide Beiträge erschienen Anfang Februar 2024 auf der Plattform und beschäftigten sich mit Migration, Demonstrationen gegen Rechts, Corona-Politik, dem Weltwirtschaftsforum sowie politischen Entscheidungen der Bundesregierung. TikTok entfernte die Videos jeweils unter Berufung auf Verstöße gegen die eigenen Community-Richtlinien. Wie konkret diese Sperrmaßnahmen gegenüber dem Nutzer dargestellt wurden, hält das Urteil des Landgerichts Bonn detailliert fest:

„Auf dem Bildschirm erschien statt des Videos noch lediglich der Text „Entfernt wegen: ‚Integrität und Authentizität‘“. Weiterhin wurde dem Verfügungskläger in einem roten Kasten angezeigt: „Verstoß gegen die
Community-Richtlinien: Einzelheiten anzeigen.“ Hinter dem Balken „Einzelheiten anzeigen“ erschien ein Text, in welchem als Gründe für den Verstoß „Fehlinformation“ sowie „Hassrede und hasserfülltes Verhalten“ angegeben wurden.“

Daraus entstand ein mehrstufiger Rechtsstreit, der exemplarisch zeigt, wie weit Plattformbetreiber bei politischer Moderation tatsächlich gehen dürfen.

Erstens: Migration, Kriminalität und der Vorwurf der Hassrede

Das erste Video wurde am 2. Februar 2024 veröffentlicht. Darin reagierte der Nutzer auf die damaligen Demonstrationen gegen Rechts und kritisierte die deutsche Migrationspolitik. Besonders beanstandet wurde eine Passage, in der er die Angst vieler Menschen vor nächtlicher Gewaltkriminalität thematisierte und dabei einen Vergleich zwischen „Nazis mit Springerstiefeln“ und Menschen mit Migrationshintergrund zog. Wörtlich formulierte er dabei:

„Was ist denn mit der ganzen Migration in Deutschland? Ja, die unbegrenzte offene Grenzen Demokratie. […] Warum geht ihr nicht dagegen auf die Straße. […] Da will ich euch aber mal was fragen: Wenn ihr in der Großstadt nachts unterwegs seid, ja, in den dunklen Gassen, in den dunklen Ecken. Vor wem habt ihr dann Angst? Habt ihr dann Angst vor der Gruppe Nazis, die da mit ihren Springerstiefeln und Glatzen auf euch warten und mit den Knüppeln? Oder sind das vielleicht andere Zeitgenossen, denen ihr nachts lieber aus dem Weg geht? […]“

TikTok löschte das Video kurz nach der Veröffentlichung. Als Begründung wurden „Fehlinformation“ sowie „Hassrede und hasserfülltes Verhalten“ genannt. Zusätzlich erhielt der Nutzer eine Kontowarnung mit dem Hinweis, dass weitere Verstöße zu Einschränkungen seines Accounts führen könnten. Nach einem Widerspruch wurde das Video zunächst wieder freigeschaltet, einen Tag später jedoch erneut entfernt. Eine weitere Beschwerde blieb unbeantwortet. Vertreten durch die Prozessbevollmächtigten von HAINTZ legal beantragte der Kläger daraufhin beim Landgericht Bonn den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen TikTok.

Neben den Aussagen zur Migration griff TikTok auch eine Passage zur Corona-Impfkampagne an. Der Nutzer bezeichnete die damalige Impfkampagne als „flächendeckende Gentherapie“ und sprach über gesellschaftlichen Druck durch Politik, Ärzte, Arbeitgeber und das persönliche Umfeld.

„Was ist mit der Impfung? Ja, die flächendeckende Gentherapie, die uns allen in den Oberarm gejagt werden sollte.“

Damit rückte ein Thema in den Mittelpunkt, das während der Pandemie über Jahre faktisch nur innerhalb eng gesetzter Grenzen diskutiert werden durfte. Wer die staatliche Impfpolitik scharf kritisierte oder den gesellschaftlichen Druck offen thematisierte, landete schnell im Bereich angeblicher „Desinformation“.

Das Landgericht Bonn stellte sich zunächst auf die Seite des Nutzers und untersagte TikTok im März 2024 die weitere Sperrung des Videos sowie die Kontowarnung. Monate später kippte dieselbe Kammer diese Entscheidung jedoch wieder nach einem Widerspruch der Plattform. In der Begründung machte das Gericht deutlich, dass es die Community-Richtlinien von TikTok als wirksam einbezogen ansieht und die beanstandeten Aussagen als Verstoß gegen das Verbot hasserfüllten Verhaltens bewertet:

„Die Verfügungsbeklagte ist dazu berechtigt, den Nutzern ihrer Plattform […] Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Die Äußerung des Verfügungsbeklagten zur Migration verstößt […] gegen die „Community-Richtlinie“ […] ‚Hassrede oder hasserfülltes Verhalten‘, da […] kriminelle Handlungen einzelner Einwanderer auf die gesamte Gruppe von Migranten übertragen werden. […] Auch die Äußerung[…] zur Covid-Impfung […] stellt nach den „Community-Richtlinien“, Abschnitt „Integrität und Authentizität“, eine nicht erlaubte Fehlinformation dar, da sie eine Falschinformation darstellt.“

Bemerkenswert war dabei die juristische Konstruktion. Nicht eine strafbare Handlung stand im Raum. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob TikTok seine privaten Plattformregeln weit genug formuliert hatte, um solche Aussagen löschen zu dürfen.

Zweitens: Great Reset und angebliche Verschwörungstheorien

Parallel lief ein zweites Verfahren um ein weiteres Video vom 3. Februar 2024. Dieses Mal ging es um Aussagen zum Weltwirtschaftsforum, zum „Great Reset“ und zu politischen Debatten über Sexualstraftäter und Kinderschutz. Besonders im Fokus stand folgende Passage:

„Das WEF. Warum geht ihr nicht gegen das WEF auf die Straße? Leute, ‚The Great Reset.‘ Klaus Schwab hat es selber geschrieben. Es steht Wort für Wort in diesem Buch drin, was der Mann mit der Welt vorhat. Aber das sind ja wieder Verschwörungstheorien. Und laut Medien ist das ja rechtsradikal, wenn man sowas denkt. Und da will man ja nicht sein. […].“

TikTok wertete diese Aussagen als unzulässige Verschwörungstheorie und entfernte das Video am 16. Februar 2024. Das Landgericht Bonn folgte zunächst erneut der Argumentation der Plattform. Nach Auffassung der Bonner Richter griff der Beitrag Narrative über geheime Welteliten und angebliche Umsturzpläne auf und verstoße damit gegen die Richtlinie. In den Entscheidungsgründen formulierte die Kammer dazu knapp und eindeutig:

„Die Äußerung des Verfügungsbeklagten zum Great Reset. verstößt zur Überzeugung der Kammer gegen die ‚Community-Richtlinie’“‘, Abschnitt ‚Integrität und Authentizität‘, da mit der Aussage Verschwörungstheorien aufgegriffen wird.

Weiter führte das Gericht aus, nach den Community-Richtlinien seien Inhalte unzulässig, die Fehlinformationen mit potenziell mäßigem Schaden verbreiten könnten, darunter auch Verschwörungstheorien. Diese würden nach den Richtlinien als Überzeugungen über ungeklärte Ereignisse definiert oder als Ablehnung allgemein akzeptierter Erklärungen verstanden. Erfasst seien dabei auch Behauptungen, wonach bestimmte Ereignisse oder Entwicklungen von verdeckt agierenden oder besonders einflussreichen Gruppen wie „der Regierung“ oder einer „Geheimgesellschaft“ gesteuert würden. Auch hier argumentierte das Gericht, TikTok dürfe Inhalte entfernen, die über strafrechtliche Grenzen hinaus gegen interne Plattformregeln verstoßen. Die Löschung sei deshalb vertragsgemäß erfolgt.

Das OLG Köln zerlegt die Argumentation der Vorinstanz

Im April 2025 änderte sich die Lage grundlegend. Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidungen des Landgerichts Bonn in beiden Verfahren auf und untersagte TikTok die erneute Löschung der Videos. Dabei griff das Gericht die zentrale Argumentation der Plattform frontal an. Nach Auffassung des OLG muss die Auslegung von Plattformrichtlinien immer im Lichte der Meinungsfreiheit erfolgen. Maßgeblich sei nicht die subjektive Interpretation eines Moderators oder Aktivisten, sondern das Verständnis eines „unvoreingenommenen und verständigen Publikums“. In diesem Zusammenhang formuliert das OLG in seinem Urteil unmissverständlich:

„Diese Äußerungen sind nach dem Inhalt der Nutzungsbedingungen/Richtlinien der Verfügungsbeklagten nicht verboten und (noch) von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG gedeckt.“

Im Verfahren zum Migrationsvideo widersprach das OLG der vorherigen Bewertung des Landgerichts Bonn. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass sich die Aussagen nicht pauschal gegen alle Menschen mit Einwanderungsgeschichte richteten, sondern als Kritik an politischen Zuständen und an staatlicher Migrationspolitik verstanden werden müssten. Besonders deutlich wurde das Gericht bei der Frage, ob hier eine pauschale Herabwürdigung von Migranten vorlag. Dafür sah der Senat gerade keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Stattdessen verwies das Gericht darauf, dass das Video konkrete Straftaten einzelner Personen und daraus resultierende Unsicherheiten thematisiere. Das sei nicht automatisch eine gruppenbezogene Diffamierung.

„Die angegriffene, ganz weitgehend meinungsbasierte Äußerung des Verfügungsklägers ist aus Sicht eines Durchschnittsrezipienten als Kritik an einem von dem Verfügungskläger in einer bestimmten Weise wahrgenommenen Migrationsgeschehen – dem Umgang hiermit durch Politiker und Behörden – zu verstehen. Die Äußerung richtet sich nicht pauschal gegen (alle) Menschen mit Einwanderungsgeschichte.“

Auch die Passage zur Corona-Impfung prüfte das Oberlandesgericht Köln ausdrücklich und kam dabei zu dem Ergebnis, dass TikTok die eigenen Richtlinien deutlich weiter ausgelegt hatte, als deren Wortlaut tatsächlich hergab. Der Senat stellte klar, dass nicht jede zugespitzte oder politisch kontroverse Kritik an der Impfkampagne automatisch als unzulässige gesundheitsbezogene Fehlinformation eingestuft werden könne. Maßgeblich sei vielmehr, ob durch konkrete Falschinformationen tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung drohe. Das Gericht arbeitete dabei detailliert heraus, dass TikTok nach seinen eigenen Regeln gerade zwischen unterschiedlichen Kategorien von Fehlinformationen unterscheidet. Vollständig verboten seien nur Inhalte, die Menschen von notwendiger medizinischer Versorgung abhalten oder ihre Gesundheit konkret gefährden könnten. Dazu heißt es im Urteil:

„Erforderlich ist danach neben einer Fehlinformation stets die Möglichkeit der Gefährdung der Gesundheit von Personen durch eine Fehlinformation.“

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass selbst sogenannte „mäßig schädliche gesundheitsbezogene Fehlinformationen“ nach den TikTok-Richtlinien nicht automatisch die vollständige Löschung eines Beitrags rechtfertigen. Der Senat verwies ausdrücklich darauf, dass solche Inhalte nach den Plattformregeln lediglich im sogenannten „Für dich Feed“ eingeschränkt würden.

„Fehlinformationen, die lediglich mäßigen Schaden anrichten können, sind dabei allein auf dem sog ‚Für-dich-Feed‘ unzulässig, rechtfertigen aber keine Löschung des Beitrags von der gesamten Plattform.“

Auch hinsichtlich der Aussagen zum „Great Reset“ stellte das Gericht in einem weiteren Verfahren ausdrücklich klar, dass die bloße Kritik am Weltwirtschaftsforum oder an dessen Initiative für sich genommen nicht als Verschwörungstheorie eingeordnet werden kann. Das Gericht betonte dabei ausdrücklich, dass das Video gerade keine konkreten Behauptungen über geheime Weltherrschaftspläne oder eine verdeckte Steuerung globaler Ereignisse enthalte:

„Das Video des Verfügungsbeklagten benennt indessen eine solche Verschwörungstheorie mit einem konkreten Inhalt nicht und gibt eine solche auch nicht wieder.“

Der Senat stellte vielmehr fest, dass der Beitrag lediglich pauschale Kritik am Weltwirtschaftsforum, an der Initiative „The Great Reset“ sowie an der öffentlichen Einordnung solcher Kritik als angeblich „rechtsradikal“ äußere. Genau diese Form politischer Zuspitzung sei jedoch weiterhin vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Dazu formulierte das Gericht ungewöhnlich klar:

„Allgemeine – öffentlich auch vielfach vorgebrachte und breit diskutierte – Kritik am Weltwirtschaftsforum oder dort unternommener Initiativen oder hierzu veröffentlichter Bücher zu äußern, verbieten die Richtlinien der Verfügungsbeklagten nicht.“

Besonders brisant war dabei auch der letzte Teil der Begründung. Das OLG Köln machte deutlich, dass eine Äußerung nicht allein deshalb verboten werden dürfe, weil andere Personen ähnliche Begriffe oder Themen für tatsächliche Verschwörungsnarrative missbrauchen:

„Diese wird insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil Dritte im gleichen Zusammenhang Verschwörungstheorien verbreiten.“

Die eigentliche Sprengkraft der Urteile

Juristisch besonders brisant ist nicht nur das Ergebnis selbst, sondern die Begründung. Das OLG Köln stellte klar, dass Plattformen sich an ihre eigenen Regeln halten müssen und diese nicht beliebig ausdehnen dürfen. Damit gerät ein Mechanismus unter Druck, der in den vergangenen Jahren immer häufiger sichtbar wurde. Plattformbetreiber definieren weit gefasste Kategorien wie „Desinformation“, „Hassrede“ oder „schädliche Narrative“ und schaffen dadurch Spielräume, politische Inhalte zu entfernen, obwohl diese strafrechtlich zulässig sind. Genau diese Praxis hat das OLG Köln nun zumindest in Teilen begrenzt. Die Urteile bedeuten keineswegs, dass soziale Netzwerke keine Moderation mehr durchführen dürfen. Das Gericht bestätigte ausdrücklich, dass Plattformen grundsätzlich eigene Kommunikationsstandards setzen können. Entscheidend bleibt jedoch, ob eine konkrete Äußerung tatsächlich unter die formulierten Regeln fällt und ob bei der Auslegung die Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt wird.

Gerade dieser Punkt dürfte für große Plattformen problematisch werden. Denn viele Moderationsentscheidungen beruhen auf pauschalen Deutungen politischer Aussagen, häufig unter erheblichem gesellschaftlichem und medialem Druck. Das OLG Köln verlangt nun eine deutlich präzisere Prüfung des konkreten Aussagegehalts und des gesamten Kontextes:

„Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.“

TikTok verlor fast vollständig

Im Verfahren um das Migrationsvideo unterlag die Plattform ebenfalls weitgehend. Dort wurden TikTok 80 Prozent der Kosten auferlegt. Lediglich hinsichtlich der Kontowarnung blieb der Kläger teilweise erfolglos. Im Verfahren um das „Great Reset“-Video musste TikTok sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Damit endete ein Verfahren, das ursprünglich als gewöhnlicher Streit um Community-Richtlinien begann, letztlich aber ein grundsätzliches Problem moderner Plattformregulierung sichtbar machte. Der Begriff „Desinformation“ reicht eben nicht automatisch aus, um politische Positionen aus dem digitalen Raum zu entfernen. Ebenso wenig genügt der pauschale Verweis auf „Hassrede“, wenn Gerichte im Gesamtkontext vor allem politische Kritik erkennen.

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Janine Beicht

Janine Beicht ist gelernte Kommunikationsdesignerin, arbeitet aber seit 2020 im Gesundheits- und Sozialwesen. Als Aktivistin engagiert sie sich besonders auf dem Gebiet der Psychologie unter dem Aspekt der jeweiligen politischen Machtinteressen.

4 Antworten

  1. Prioritätenfokus oberhalb der Einzelfälle:

    Vorsorge mit Plan B-C-D-Andeutungen und „… Haintz-Media sehr erfolgreich …“, sagt Auf1.TV ohne Widerspruch vom Chef vor 3 Tagen: Youtube.com/watch?v=47P0dSzAfkg

    Ebenfalls Prio 1,
    gestern, mit: Migration die Mutter aller Krisen …:
    Bericht aus Erfurt: im Gespräch mit Björn Höcke, AfD-Fraktionschef im Thüringer Landtag: https://www.youtube.com/watch?v=BuGYCxGbCBE

    Ich habe für Sie Werbung gemacht, Frau Beicht. Aber sie wird nicht allen Redaktionsmitgliedern gefallen. Im heutigen Kommentar zu
    // Haintz.media/artikel/deutschland/die-brandmauer-faellt-und-schwarz-rot-stuerzt-mit/#comment-3701

  2. Kritik auf den obigen Artikel bezogen.

    In meiner Sozialisierungs- und Wertewelt wäre politisch positive Freiheitssprengkraft erst dann gegeben, wenn fahrlässig unqualifizierte, nicht ausreichend nachvollziehbare Äußerungen eben nicht mehr sofort als strafbare Verschwörungstheorie eingeordnet werden dürfen!

    Gemäß in dubio pro reo, streit- und kostenmindernder Deeskaltionspflicht ist m. M. nur folgender Ablauf einer Demokratie und eines Rechtsstaates würdig:

    1. X. verbreitet eine rufschädigende Aussage ohne Begründung, Erst- und Einzelfall.

    2. X. bekommt zu 1. eine straffreie Unterlassungsaufforderung und Quellen, mit denen er / sie im Rahmen der jeweiligen Zumutbarkeit lernen kann, was eine qualifizierte, nachvollziehbare Kritik, Vermutung, Behauptung, Argumentation ist.

    3. X. wird unterhalb der in 2. definierten Schwelle als Wiederholungstäter auffällig.

    4. Erst jetzt wird ein Strafverahren im Bereich der „Sprech-, Schreib- und Sprachverbrechen“ zulässig (in einer Welt, in der Mord und Totschlag auf der Tagesunordnung stehen).

    Der politische Beißreflex- und Kampfbegriff “ Verschwörungstheorie “ hat vollständig aus der Rechtssprechung zu verschwinden und ist durch neutralere Formulierungen zu ersetzen!

    https://odysee.com/@AperioMedia:1/hermann-scheer-%C3%BCber-totschlagargument:c

  3. Sehr gute Priorität, Herr Haintz, danke!
    https://t.me/Haintz/58387

    Denn diese Anti-Debanking-Arbeit ist für die, die Familien und Kinder haben, extrem wichtig, um hin und wieder noch bissle das Maul aufzumachen und ihr theoretisches Recht auf Teilnahme / Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu nutzen.

    Nun meinen einige (staatsnahe Trolle): Jeder kann ein Basiskonto bekommen. [1] Die KI sagt aber:

    Auch ein Basiskonto bietet keinen 100 %‑Schutz gegen Debanking.
    Außerdem ein Praxisbeispiel:

    Kunde mit Basiskarte kommt in einen modernen Rewe‑Markt. Er möchte an einer Selbstbedienungskasse bezahlen. Das Terminal zeigt an: „Bitte kontaktlos bezahlen“. Die Basiskarte hat aber keinen NFC‑Chip. Die Zahlung scheitert. Der Kunde muss zur letzten Bargeldkasse gehen — wo eine lange Schlange steht. Ende der schleichenden Bargeldabschaffung ist nicht in Sicht.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass man zustehende Sozialleistungen nicht rechtzeitig bekommt, wegen technischer oder administrativer Probleme mit einem Basiskonto, steigt ebenfalls — sogar ohne staatskritische Aktivitäten.

    [1] bafin.de/DE/verbraucherinnen-verbraucher/themen-finanzprodukte/konten-zahlungen/konten/basiskonto/basiskonto_node.html

    1. Hier ein Direkt-Link zum aktuell vermutlich wichtigsten Meinungsfreiheits- und Kontoschutz-Bedarf mit hochinteressanter Zusatzinfo in der Randleiste neben dem Artikel:

      Knapp 960.000 Ukrainer sitzen auf gepackten Koffern.
      Das sind neun Großstädte.
      In Deutschland gelten Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern als Großstädte.
      https://deutschlandkurier.de/2026/05/institut-fuer-remigration-endlich-gibt-es-die-erste-europaeische-denkfabrik-und-lobby-fuer-indigene-europaeer/

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