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Sechsfachmord Stade
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ARD 30.6.2026 https://www.ardmediathek.de/video/ndr-info/trauer-nach-toedlichen-schuesse-in-stade/ndr/Y3JpZDovL25kci5kZS9lZDM1YWRjMS1jZDdmLTRmOGQtOTNjZC1iZGEyYTA4NWExOWU

Der Sechsfachmord von Stade und die Fahrerin des Fluchtautos

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Beihilfe zum Mord oder erzwungene Flucht? Warum die Fluchtfahrerin bisher ohne Haftbefehl bleibt.
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Ein Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab.

„Liebe Community,

der furchtbare Sechsfach-Mord von Stade wirft die Frage nach der Rolle einer Frau auf, die am Steuer des PKW saß, mit dem der Täter zu flüchten versuchte. Es wird die Frage aufgeworfen, warum gegen diese Frau kein Haftbefehl erlassen, ja vielleicht noch nicht einmal beantragt wurde.

Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) darf Untersuchungshaft nur gegen jemanden angeordnet werden, der einer Straftat dringend verdächtig ist und in dessen Person ein Haftgrund besteht. Im Fall der Fahrerin des Fluchtautos von Stade steht die Frage im Raum, ob sie Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB) geleistet hat. Sollte diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestehen, wäre der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO gegeben. Diese Vorschrift ist nicht nur anwendbar, wenn jemand der täterschaftlichen Begehung eines Mordes, sondern auch dann, wenn jemand der Beihilfe zum Mord dringend verdächtig ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – AK 90/23, Rn. 25). WENN also die Fluchtfahrerin von Stade dringend verdächtig sein SOLLTE, Beihilfe zum Mord geleistet zu haben, lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vor.

OB ein solcher dringender Tatverdacht besteht, ist derzeit unklar und kann von außen ohne Kenntnis der Ermittlungsakten nicht beurteilt werden.

In den Medien lesen wir zum einen, dass die Frau, die das Fluchtauto fuhr, enge Verbindungen zur Familie des Kindes hatte, dessen Vater seinerseits dringend verdächtig ist, die sechs Morde in Stade begangen zu haben, und der mittlerweile auch in U-Haft sitzt. Sie soll sogar die Patentante des Kindes gewesen sein und noch kurz vor der Bluttat versucht haben, sich medienwirksam für den Kindesvater einzusetzen. Siehe »WELT« vom 3.7.2026.

Zum anderen lesen wir, dass die Fahrerin des Fluchtautos nichts von dem Vorhaben des Kindesvaters gewusst haben will, in der Einrichtung, in der das Kind untergebracht war, die Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mithilfe einer Schusswaffe zu ermorden; sie soll ihrerseits vom Kindesvater mit vorgehaltener Schusswaffe gezwungen sein, mit dem Wagen loszufahren, um vom Tatort zu entkommen. Siehe »BILD« vom 3.7.2026.

Sollte die letztgenannte Version zutreffen, ließe sich der Vorwurf der Beilhilfe zum Mord nicht aufrechterhalten. Während der Fahrt zum Tatort (auch da soll die Frau schon den Wagen gesteuert haben) hätte dann nämlich der nach § 27 Abs. 1 StGB erforderliche Gehilfenvorsatz gefehlt: Wegen Beihilfe wird nur bestraft, wer weiß oder mindestens billigend in Kauf nimmt, einem anderen bei dessen Straftat zu helfen. Und nach der Tat konnte keine Beihilfe mehr zum Mord geleistet werden, weil dieser bereits vollendet war. Dann bliebe allenfalls noch der Vorwurf der versuchten Strafvereitelung übrig (§ 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB), der aber – da die Frau dann selbst an Leib und Leben bedroht gewesen wäre – nach § 34 StGB wegen Notstandes gerechtfertigt gewesen wäre.

Inwieweit die Darstellung, die Fahrerin des Fluchtautos habe vorher von nichts gewusst und sei hinterher mit vorgehaltener Waffe zum Losfahren gezwungen worden, glaubhaft ist, lässt sich von außen weder im bejahenden noch im verneinenden Sinne beantworten. Die Frage, warum gegen sie aktuell kein Haftbefehl vorliegt, wird vermutlich auch deshalb in einer so drängenden Weise gestellt, weil es sich um die Schwiegermutter eines SPD-Landtagsabgeordneten handelt. Siehe »n-tv« vom 2.7.2026.

In Kreisen jener, die den herkömmlichen Parteien und deren Politikern ohnehin schon tief misstrauen, kann dies die Sorge nähren, dass die Fahrerin des Fluchtautos gerade wegen dieser personellen Verbindung von einem Haftbefehl verschont geblieben sein könnte. Es wird die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, ein solches Misstrauen zu zerstreuen, indem sie ergebnisoffen ermittelt. Es gilt einerseits die Unschuldsvermutung, andererseits aber auch das Gebot, den staatlichen Strafanspruch, wenn er denn bestehen sollte, ohne Ansehen der Person durchzusetzen und erforderlichenfalls zu sichern – wenn nötig, eben auch mithilfe eines Haftbefehls.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“

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