Haintz.Media

Bild:
Zwischen Corona-Auflagen und Justiz
Quelle:
KI-generiert

Gerichtsverfahren endet ohne Prüfung der umstrittenen 3G-Regeln

Bild:
Quelle:

Beitrag teilen:

Mehr aus der Kategorie:

HAINTZ.media und HAINTZ
Markus Haintz auf X
Markus Haintz auf X
Der Fall verdeutlicht, wie häufig Gerichte die Bewertung staatlicher Coronamaßnahmen umgehen, sobald Verordnungen ausgelaufen sind. Für viele Betroffene bleibt damit nur die Erinnerung an massive Eingriffe ohne spätere rechtliche Klärung.
Zusammengefasst

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat eine Klage zweier ehemaliger kommunaler Mandatsträgerinnen gegen den Ausschluss von Rats- und Ausschusssitzungen während der Coronazeit abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Kommune Ratsmitgliedern und sachkundigen Einwohnern den Zutritt zu politischen Sitzungen verwehren durfte, wenn diese keinen sogenannten 3G-Nachweis vorlegen wollten. Das Gericht entschied jedoch nicht über die eigentliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme, sondern erklärte die Klage bereits für unzulässig.

Vertreten wurden die Klägerinnen durch die Kanzlei HAINTZ legal. Die beklagte Stadt hatte im November 2021 angeordnet, dass eine Teilnahme an Sitzungen des Rates und der Ausschüsse nur noch mit einem Nachweis über Impfung, Genesung oder Testung möglich sei. Für viele Kommunen war dies damals Teil jener politischen Linie, die unter dem Schlagwort Pandemiebekämpfung tief in öffentliche und demokratische Abläufe eingriff. Im vorliegenden Verfahren landete diese Praxis nun Jahre später vor Gericht.

Der Ausschluss aus dem politischen Betrieb

Eine der Klägerinnen war zum damaligen Zeitpunkt Grünen-Mitglied des Rates der Stadt, die andere sachkundige Einwohnerin im Umweltausschuss. Beide wollten am 16. November 2021 an einer Ausschusssitzung teilnehmen. Weil sie eine Testung ablehnten, blieb ihnen der Zugang verwehrt. Selbst ein Gespräch mit dem Bürgermeister führte zu keiner Änderung der Haltung der Stadtverwaltung.

Noch am selben Tag reichten die Betroffenen Klage ein und beantragten zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz. Über Monate hinweg teilten sie dem Gericht mit, dass ihnen weiterhin der Zugang zu Sitzungen verweigert werde. Erst im August 2022 erklärten sie die Angelegenheit für erledigt, nachdem die Stadt keinen 3G-Nachweis mehr verlangte. Dabei beschränkte sich die Klage nicht auf formale Einwände. Aus dem Urteil geht hervor, dass die die Frauen grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit und Legitimation der Maßnahmen bestritten:

„Regelungen wie „2G“ oder „3G“ seien sachlich nicht geeignet, ein Infektionsrisiko zu senken. Zudem stelle die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus keine übermäßige Gefahr dar und könne daher keine Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen. Darüber hinaus werde sowohl die Relevanz des Corona-Virus als auch die medizinische Indikation für Tests und Impfungen bestritten. […] Die vorgenommenen Einschränkungen seien mit höherrangigem Recht unvereinbar.“

Besonders brisant war dabei ihr Hinweis auf Art. 28 Grundgesetz sowie § 43 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Aus Sicht der Klägerinnen wurde das kommunale Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt, wenn demokratisch legitimierte Vertreter nur noch unter medizinischen Bedingungen Zugang zu Sitzungen erhielten. Zudem habe es vor der Maßnahme keinerlei Anhörung gegeben.

Das Gericht vermeidet die eigentliche Grundsatzfrage

Der bemerkenswerteste Teil des Urteils liegt nicht in einer umfassenden juristischen Rechtfertigung der damaligen Maßnahmen, sondern gerade darin, dass eine solche Prüfung weitgehend unterblieb. Das Gericht erklärte die Klage für unzulässig, weil nach Auffassung der Kammer kein ausreichendes Feststellungsinteresse mehr bestehe. Die Richter räumten zwar ausdrücklich ein, dass es sich grundsätzlich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gehandelt habe. Auch bestätigte das Gericht, dass vergangene staatliche Maßnahmen durchaus noch gerichtlich überprüft werden können. Entscheidend sei aber, ob ein besonderes Interesse an dieser Feststellung fortbestehe. Genau dieses Interesse sah das Gericht hier nicht mehr gegeben. Die Corona-Schutzverordnung sei inzwischen ausgelaufen, die damaligen Zugangsbeschränkungen existierten nicht mehr und außerdem seien die Klägerinnen nach der Kommunalwahl nicht mehr in ihren früheren Funktionen tätig. Deshalb gebe es keine konkrete Wiederholungsgefahr. In der Entscheidung heißt es hierzu:

„Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es liegt keine der zuvor genannten Fallgruppendes berechtigten Interesses vor. Eine Wiederholungsgefahr ist hier nicht gegeben.“

Damit umging das Gericht letztlich die politische Kernfrage des Verfahrens, nämlich ob eine Kommune unter Berufung auf Infektionsschutz-Verordnungen demokratische Mitwirkungsrechte faktisch suspendieren durfte. Juristisch geschieht dies über den bekannten Mechanismus des fehlenden Feststellungsinteresses. Inhaltlich bedeutet es jedoch, dass die damaligen Eingriffe nie umfassend materiell überprüft werden.

Keine Rehabilitierung trotz öffentlicher Ausgrenzung

Besonders aufschlussreich ist der Umgang des Gerichts mit den gesellschaftlichen Folgen der damaligen Corona Politik. Die Klägerinnen hatten vorgetragen, dass ihre Weigerung, sich der 3G-Regelung zu unterwerfen, zu verletzender und diskriminierender Berichterstattung geführt habe. Außerdem seien sie im politischen Umfeld sozial isoliert worden. Das Gericht erkannte darin jedoch kein ausreichendes Rehabilitationsinteresse. Die Richter argumentierten, die negative öffentliche Reaktion sei nicht unmittelbare Folge der Anordnung selbst gewesen, sondern Folge des Verhaltens der Klägerinnen und ihrer öffentlichen Aussagen gegen die Coronamaßnahmen. Wer sich öffentlich positioniere, müsse auch die gesellschaftlichen Reaktionen darauf tragen. In dem Urteil heißt es:

„Soweit die Klägerinnen das Verhalten Dritter ihnen gegenüber als stigmatisierend empfunden hätten, beruhe dies nicht unmittelbar auf dem Inhalt der Anordnung oder den Umständen ihres Erlasses, sondern stelle vielmehr eine Reaktion Dritter auf das anschließende Verhalten der Klägerinnen dar.“

Gerade dieser Teil des Urteils zeigt die eigentümliche Logik vieler Coronaverfahren der vergangenen Jahre. Die soziale Ausgrenzung von Kritikern wird zwar beschrieben, rechtlich aber nicht dem staatlichen Handeln zugerechnet, obwohl dieses Handeln überhaupt erst die Grundlage der öffentlichen Markierung geschaffen hatte.

Verfahren mit erheblicher politischer Signalwirkung

Die mündliche Verhandlung fand am 30. Januar 2026 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen statt. Bereits zuvor hatte das Gericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klägerinnen bestanden jedoch auf einer mündlichen Verhandlung. Noch am selben Tag verkündete das Gericht schließlich die endgültige Klageabweisung.

Das Verfahren steht exemplarisch für eine juristische Aufarbeitung der Coronajahre, die häufig weniger an der materiellen Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen scheitert als an prozessualen Hürden. Zahlreiche Gerichte vermeiden bis heute eine umfassende Bewertung jener Eingriffe, die damals tief in politische, berufliche und gesellschaftliche Rechte eingriffen. Stattdessen werden Verfahren vielfach mit dem Hinweis beendet, die Maßnahmen seien längst ausgelaufen.

Für die politische Debatte bleibt dennoch ein zentraler Punkt bestehen. Wenn demokratische Mitwirkungsrechte zeitweise an medizinische Voraussetzungen geknüpft werden konnten und Gerichte Jahre später eine inhaltliche Prüfung verweigern, entsteht ein Zustand, in dem massive Eingriffe zwar praktisch wirksam waren, ihre rechtliche Substanz jedoch kaum jemals abschließend überprüft wird.

Beitrag teilen:

Unterstützen Sie uns!

Helfen Sie mit, freien Journalismus zu erhalten

5

10

25

50

No posts found
Picture of Redaktion

Redaktion

Redaktionelle Beiträge aller Art z.B. von Agenturen, Lesern oder anderweitigen Quellen außerhalb unserer Redaktion, markieren wir entsprechend.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

No posts found

Buch-Empfehlung

ichhabemitgemacht