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Gegenstand und Anlass der Strafanzeige
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern für die niedersächsischen Kommunal- und Direktwahlen am 13. September 2026 wurden Daten erhoben, bewertet und an Wahlleitungen und Wahlausschüsse übermittelt. Es besteht der Verdacht, dass im Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung beziehungsweise bei weiteren Kommunalaufsichtsbehörden Daten und Unterlagen gelöscht oder dem späteren Zugriff entzogen wurden.
Das niedersächsische Kommunalwahlrecht sieht für bestimmte Bewerberdaten ausdrücklich eine Löschung nach Abschluss der Zulassungsentscheidung vor. Entscheidend ist aber, welche Daten tatsächlich gelöscht wurden, ob diese Daten von der gesetzlichen Löschpflicht umfasst waren und ob durch die konkrete Umsetzung möglicherweise Beweismittel verloren gegangen sind, die für eine spätere Kontrolle der Wahlentscheidungen erforderlich sind. Gerade bei Verfahren, in denen über die Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern für kommunale Spitzenämter entschieden wird, ist eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation von besonderer Bedeutung. Staatliche Entscheidungen müssen nicht nur getroffen, sondern auch überprüfbar sein.
Gesetzesänderung und rechtlicher Hintergrund
Am 28. April 2026 wurde das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz geändert und in § 45d NKWG (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz) ein besonderes Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern für kommunale Hauptverwaltungsämter eingeführt. Nach der neuen Regelung hat die zuständige Wahlleitung oder der zuständige Wahlausschuss Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NkomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) geben, an die Kommunalaufsichtsbhörde zu übermitteln. Diese kann auch eigene Daten erheben und die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen. Die Kommunalaufsichtsbehörde übermittelt dann das begründete Ergebnis der Wahlleitung oder dem Wahlausschuss.
Durchführung der Prüfverfahren und öffentlich bekannt gewordene Fälle
Nach übereinstimmenden öffentlichen Berichten wurden vor der Kommunalwahl insgesamt 18 Bewerberinnen und Bewerber einer vertieften Prüfung unterzogen. 17 der Verfahren betraf Kandidaten der AfD. Mehrer Verfahren führten zur Nichtzulassung. Öffentlich bekannt wurden jedenfalls die Nichtzulassungen von Martin Sichert im Landkreis Friesland, Thorsten Moriße in Wilhelmshaven, Justin Vogel in Herzberg am Harz und Stephan Bothe im Landkreis Lüneburg. Daneben wurde über den parteilosen Bewerber Eugen Nazarenus berichtet, der wegen einer ihm zugeschriebenen Nähe zur sogenannten Reichsbürger-Szene nicht zugelassen worden sei. In anderen Fällen folgten die Wahlausschüsse einer ablehnenden Empfehlung der Kommunalaufsicht nicht. So wurde öffentlich berichtet, dass der Wahlausschuss der Landeshauptstadt Hannover die AfD-Landtagsabgeordnete Jessica Schülke trotz einer ablehnenden Empfehlung des Innenministeriums zuließ.
Nachgelagerter Rechtsschutz
Die Nichtzulassung von Bewerbern kann in Niedersachsen grundsätzlich nicht in einem vor der Wahl geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens überprüft werden, sondern erst in einem nach der Wahl durchzuführenden Wahlprüfungsverfahren nach §§ 46 ff. NKWG, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Kommunalaufsichtsbehörde ihre Daten nach § 45 Abs. 7 Satz 8 NKWG bereits gelöscht haben muss. Für eine Prüfung nach der Wahl sichergestellt sein, dass die für diese Entscheidung maßgeblichen Grundlagen nachvollziehbar sind und es stellt sich die Frage, ob die vollständige Dokumentation des Verwaltungsvorgangs noch vorhanden ist. Denn die öffentliche Verwaltung ist aufgrund des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, entscheidungserhebliche Vorgänge wahrheitsgemäß, klar, vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Demgegenüber steht die gesetzliche Löschungsverpflichtung, die im Rahmen des Verfahrens erhobenen personenbezogenen und verfahrensbezogenen Daten nach Abschluss der Entscheidung zu löschen.
Die Löschpflicht für bestimmte personenbezogene Daten kann aber nicht automatisch bedeuten, dass der gesamte Verwaltungsvorgang gelöscht und nicht mehr nachvollziehbar wird. Insofern richtet sich der Verdacht nicht pauschal gegen jede Umsetzung der Löschungsanordnung, sondern gegen eine möglicherweise überschießende, akten- und beweisvernichtende Umsetzung sowie gegen ein mögliches Unterlassen der gesetzlich und verfassungsrechtlich erforderlichen beweissicheren Überführung der entscheidungserheblichen Inhalte in den Wahlvorgang.
Bei einer nachträglichen Kontrolle muss ein Gericht nachvollziehen können, welche Informationen dem Wahlausschutt vorlagen und wie die Entscheidung zustande gekommen ist. Ohne eine Dokumentation bleibt eine spätere Überprüfung Makulatur.
Strafrechtliche Prüfung: Wurden beweiserhebliche Daten beseitigt?
Es besteht der Anfangsverdacht einer Strafbarkeit nach § 274 StGB, dass beweiserhebliche Daten zu Unrecht gelöscht wurden wie z. B. Übersendungsnachweise, Abfragen, E-Mails, interne Vermerke oder Stellungnahmen. Diese sollen die rechtlichen Grundlagen der Prüfung dokumentieren und ihre Löschung kann die Beweisfunktion beeinträchtigen.
Weitere Straftatbestände und Klärungsbedarf
Es muss für die strafrechtliche Bewertung festgestellt werden, ob über die zulässige Löschung personenbezogener Bewerberdaten hinaus auch solche Informationen beseitigt wurden, die weiterhin eine Beweisfunktion hatten. Dabei geht es nicht nur um abschließende Berichte, sondern auch um die zugrunde liegenden Erkenntnisse, Kommunikationswege, Freigaben und technischen Protokolle, die eine spätere gerichtliche Rekonstruktion der ministeriellen Empfehlung ermöglichen. Außerdem ist die zeitliche Abfolge zu klären, wann die Wahlausschüsse jeweils entschieden oder wann die Daten gelöscht wurden. Da die betreffenden Schriftstücke wie Vermerke oder unterschriebene Freigaben Urkunden wären, wenn sie eine menschliche Gedankenerklärung verkörpern, wäre auch der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung zu prüfen.
Weiter ist festzustellen, ob die Aufbewahrungsfristen eingehalten wurden. Und schließlich muss auch ermittelt werden, ob Daten aus Backups, E-Mail-Archiven oder Sicherungskopien wiederherstellt weden können. Darüber hinaus sind die jeweils zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Referats- und Abteilungsleitungen, IT-Verantwortlichen, Datenschutzbeauftragten und Bedienstete der Registratur zu identifizieren.
Eine Datenunterdrückung im Sinne des Strafgesetzbuches kann insbesondere dann vorliegen, wenn Daten gelöscht oder unbrauchbar gemacht werden, obwohl sie für einen anderen weiterhin als Beweismittel bestimmt waren. Dabei muss untersuchte werden, ob eine Verschlechterung der Beweislage und das Erschweren späterer Überprüfung etwa sogar mit Vorsatz betrieben wurden. Die Ermittlungen müssen daher klären, welche Anweisungen bestanden, welche rechtlichen Bewertungen vorgenommen wurden und wer für die konkrete Löschung verantwortlich war.
Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit
Die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit verlangen, dass behördliche Entscheidungen auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen und einer wirksamen Kontrolle zugänglich bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betont, dass der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit die Vorlage aller maßgeblichen, be- und entlastenden Informationen verlangt.
Der tragende Gedanke ist allgemeiner Natur: Ein Gericht kann eine hoheitliche Maßnahme nur dann wirksam kontrollieren, wenn der Staat den maßgeblichen Vorgang vollständig dokumentiert und nicht selektiv verengt. Im vorliegenden Kontext ist zwischen der gesetzlich angeordneten Löschung personenbezogener Bewerberdaten bei der Kommunalaufsicht und der unzulässigen Vernichtung des Verwaltungsvorgangs zu unterscheiden.
Strafanzeige gegen Unbekannt
Der Verdacht auf strafbares Verhalten besteht.
Dieses System von nachgelagertem, grundsätzlich exklusivem Wahlrechtsschutz und der unverzüglichen Löschung personenbezogener Daten kann nur dann mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar sein, wenn die für die spätere Kontrolle erforderlichen Unterlagen vollständig, authentisch und dauerhaft beim Wahlorgan erhalten bleiben. Ob dies tatsächlich gewährleistet wurde, ist derzeit ungeklärt und bedarf einer unabhängigen strafprozessualen Untersuchung. Es wird daher beantragt, ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt einzuleiten und die genannten Beweismittel unverzüglich zu sichern.