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Unternehmensbeteiligungen von Richtern
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Die Europäische Union verlangt von Bürgern, Unternehmen und Politikern immer umfassendere Transparenz. Doch an ihrer eigenen juristischen Spitze gilt ein erstaunlich anderes Prinzip.
Zusammengefasst

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Ein Kommentar von »Michael Hollister«.

Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs dürfen Unternehmensbeteiligungen halten, mögliche Interessenkonflikte weitgehend selbst bewerten, und frühere Vermögenserklärungen verschwinden aus der Öffentlichkeit. Einen Beleg für gekaufte Urteile gibt es nicht. Das eigentliche Problem liegt tiefer: Während Straßburg, Washington und Karlsruhe ihre Kontrollmechanismen verschärft haben, verlässt sich Luxemburg noch immer weitgehend auf Selbstauskunft. Je größer die Macht, desto strenger sollte ihre Kontrolle sein. Beim mächtigsten Gericht der EU scheint diese Logik ausgerechnet umgekehrt.

Warum das mächtigste Gericht der EU seine eigene Unparteilichkeit schwächer absichert als jedes vergleichbare Höchstgericht – und wem das nützt

Wer heute in Europa eine Nachricht verschlüsselt, soll sich darauf einstellen, dass ihr Inhalt vor dem Absenden durchsucht wird. Wer ein Konto eröffnet, legt seine Vermögensverhältnisse offen. Wer im Bundestag sitzt, meldet seine Nebeneinkünfte. Die Pflicht des Bürgers zur Durchsichtigkeit wächst mit jeder Legislaturperiode – nach unten, gegenüber dem Einzelnen, der dem Apparat Rechenschaft schuldet.

An dem Ort, an dem über die Grundregeln des Zusammenlebens einer halben Milliarde Menschen entschieden wird, gilt das Gegenteil. Rund neunzig Juristen in Luxemburg können Regierungen zwingen, Gesetze umzuschreiben, und Konzerne zu Milliardenzahlungen verurteilen oder solche Forderungen kippen. Gegen ihre Urteile gibt es keine Berufung; sie binden alle 27 Mitgliedstaaten. Wie dieses Gericht die Unbestechlichkeit seiner Mitglieder absichert, hat im Juni 2026 ein Verbund europäischer Redaktionen um das Netzwerk »Investigate Europe« untersucht, darunter »Follow the Money«, Le Monde und die taz. Das Ergebnis ist kein nachgewiesener Kauf von Urteilen. Es ist etwas Grundlegenderes: ein Kontrollsystem, das schwächer gebaut ist als das jedes vergleichbaren Höchstgerichts.

Die Frage lautet deshalb nicht, ob die Richter käuflich sind – dafür gibt es keinen Beleg, und die Rechercheure betonen das ausdrücklich. Sie lautet: Warum sichert das mächtigste Gericht Europas seine eigene Unparteilichkeit schwächer ab als der Bundestag die seiner Abgeordneten, schwächer als die USA die ihrer Bundesrichter, schwächer als Straßburg und Karlsruhe die ihrer Richter? Und wem nützt es, dass das so bleibt?

Die Generalanwältin und ihre Aktien

Juliane Kokott ist eine der bekanntesten Stimmen des Gerichtshofs und eine Autorität im Wettbewerbsrecht. Sie hält zugleich ein breit gestreutes Aktiendepot, darunter drei große Pharmakonzerne: AstraZeneca, BioNTech und Merck. Das verstößt gegen keine Regel. Der »Verhaltenskodex« des Gerichts verlangt lediglich, dass die Juristen ihre Finanzinteressen bei Amtsantritt deklarieren und alle drei Jahre aktualisieren, einen möglichen Konflikt bei der Fallzuteilung melden und sich nötigenfalls für befangen erklären.

Der Grund, warum die Recherche gerade sie in den Vordergrund stellt, ist eine Chronologie. 2019 wurde Kokott ein Verfahren zugewiesen, in dem der französische Arzneihersteller Servier gegen die Europäische Kommission stand – im Kern ging es um die Frage, ob Servier Generikaherstellern Vorteile gewährt hatte, um deren Markteintritt zu verzögern. Zwei Jahre nach der Zuweisung erwarb sie Anteile an den drei Pharmakonzernen. 2022 legte sie im Servier-Fall ihre Rechtsauffassung vor. Das Gewicht solcher Stellungnahmen ist keine Formsache: Rund 80 Prozent der Schlussanträge von Generalanwälten »übernehmen die Richter« in ihren Endurteilen.

Kokott weist den Vorwurf zurück, und ihre Gegenrede gehört hierher. Sie habe die Regeln zu Unparteilichkeit und Interessenkonflikten strikt befolgt. Ihre Stellungnahme sei gerade nicht zugunsten des Unternehmens ausgefallen; sie habe die Vereinbarungen als Wettbewerbsbeschränkung eingestuft, was keinem Markenhersteller nütze. Sie besitze überdies nur fünf AstraZeneca-, fünf Merck- und sieben BioNTech-Aktien, gekauft, um in kleinem Umfang zur Entwicklung von Covid-Impfstoffen beizutragen. Einen Interessenkonflikt sehe sie nicht.

Der Einwand liegt eine Ebene tiefer, und der Kodex formuliert ihn selbst. Er verlangt, jede Situation zu vermeiden, die als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte. Die OECD versteht darunter eine Lage, in der private Interessen die Amtsführung unzulässig beeinflussen könnten; ein wahrgenommener Konflikt liegt bereits vor, wenn sie es könnten, ohne es am Ende zu tun. Nicht der nachgewiesene Einfluss ist der Maßstab, sondern der Anschein. Ein Richter, der Anteile an einem börsennotierten Unternehmen hält, ist an einem Ausgang beteiligt, über den er mitentscheidet – ob die Aktien fünf Stück zählen oder fünftausend, ändert an der Wahrnehmung nichts. Wie viele Anteile ein Jurist hält und was sie wert sind, bleibt in den veröffentlichten Erklärungen ohnehin fast durchweg offen. Silje Hermansen, die an der Universität Kopenhagen zu Justizpolitik forscht, zieht daraus eine schlichte Konsequenz: Das Gericht solle seine Richter verpflichten, ihre Aktien vor Amtsantritt zu verkaufen. Einen finanziellen Grund, darauf zu verzichten, gebe es nicht – in den EU-Institutionen wird niemand besser bezahlt, ein Depot zur Alterssicherung braucht hier keiner. Es gibt keinen Beleg, dass Juliane Kokott aus einem Verfahren einen Vorteil gezogen hätte. Das ist, im Sinne des Kodex, auch nicht die entscheidende Größe.

Kontrolle, die keine ist

Kokott ist kein Einzelfall, sondern ein Beispiel. Mehr als 40 Prozent der 92 amtierenden Richter und Generalanwälte haben private Finanzinteressen deklariert; zusammen halten sie Anteile an »124 Unternehmen und Fonds«. Darunter die Ölkonzerne Eni, Total und Repsol, der Abnehmspritzen-Hersteller Novo Nordisk, die Luftfahrtriesen Boeing und Airbus, der US-Technologiekonzern Amazon; am häufigsten sind Beteiligungen im Finanzsektor, vom europäischen Bankhaus bis zum US-Konglomerat Berkshire Hathaway. In einer Reihe von Fällen arbeiteten Juristen an Verfahren, die Unternehmen betrafen, an denen sie ein Interesse angemeldet hatten, oder deren unmittelbare Wettbewerber.

Entscheidend ist nicht die Liste, sondern das, was mit ihr geschieht – nämlich nichts. Das System beruht fast vollständig auf Selbsteinschätzung. Ein Mitglied erkennt einen möglichen Konflikt, meldet ihn dem Präsidenten, der die Erklärung bei der Fallzuteilung berücksichtigt. Eine externe Überprüfung findet nicht statt, eine veröffentlichte Begründung ebenso wenig. Der Kontrollierte kontrolliert sich selbst, und niemand prüft das Ergebnis.

Darin liegt der eigentliche Widerspruch. Der Kodex verlangt von den Juristen, schon den bloßen Anschein eines Konflikts zu vermeiden – einer der strengsten Maßstäbe, die ein Regelwerk aufstellen kann. Zugleich stellt das Gericht keine Stelle bereit, die diesen Anschein beurteilt. Der Anspruch ist maximal, der Mechanismus zu seiner Durchsetzung minimal. Der Europarechtler Alberto Alemanno fasst es nüchtern: Das Gericht erfülle nicht die Transparenzstandards, die heute von großen Höchstgerichten erwartet würden.

Dazu kommt ein Umgang mit der Transparenz, der sie halbiert. Erklärungen sind öffentlich, solange sie aktuell sind. Sobald ein Richter seine Erklärung aktualisiert, wird die alte Fassung als gerichtliches Dokument eingestuft und verschwindet – gerade jene Version, an der sich Veränderungen der Vermögensverhältnisse ablesen ließen. An frühere Fassungen gelangten die Rechercheure nur »über Internet-Archive«. Fast ein Drittel der Erklärungen war zum Zeitpunkt der Recherche älter als drei Jahre, im Widerspruch zur eigenen Regel des Gerichts. Kurz nachdem die Rechercheure um Stellungnahme gebeten hatten, wurden mehr als 35 Offenlegungen neu hochgeladen. Die Website des Gerichts lässt sich, trotz eines teuren Relaunchs, nicht einmal nach den Namen einzelner Richter durchsuchen.

Ein Sprecher des Gerichts hält dem entgegen, Richter seien Bürger mit einem Privatleben und entschieden selbst über ihr Vermögen; an Aktienbesitz sei nichts auszusetzen, solange die Rechtspflege nicht leide. Eine Selbstablehnung, fügte er hinzu, sei bislang nie nötig gewesen. Der Satz lässt sich in zwei Richtungen lesen. In einem System, das seit Jahrzehnten Richter mit erheblichen Beteiligungen über die betreffenden Branchen entscheiden lässt, hat sich noch nie einer für befangen erklärt.

Drei Gerichte, drei Antworten – und Luxemburg

Keine dieser Schwächen ist ein Naturgesetz. Andere Höchstgerichte standen vor denselben Risiken und haben sie behoben. Der Gerichtshof der EU vereint, was anderswo längst einzeln repariert wurde.

Straßburg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kannte dasselbe Problem: Richter, deren Wiederwahl von den entsendenden Staaten abhängt, geraten in einen Loyalitätskonflikt. 2010 führte er »neunjährige, nicht verlängerbare Mandate« ein, ausdrücklich, um diese Abhängigkeit zu beenden. Wer weiß, dass er nicht wiedergewählt werden kann, muss niemandem gefallen. Der EuGH nominiert weiter für erneuerbare Mandate von sechs Jahren.

Washington. Der US-Supreme-Court galt lange als Musterbeispiel schwacher Integritätssicherung; erst am 13. November 2023 gab er sich, unter öffentlichem Druck, überhaupt einen »Verhaltenskodex«, und selbst der wurde als zahnlos kritisiert. Doch amerikanische Bundesrichter unterliegen ohnehin zwei Regeln, die es in Luxemburg nicht gibt: einer gesetzlichen Ausschlusspflicht bei finanziellem Interesse am Streitgegenstand und einer jährlichen, dauerhaft einsehbaren Vermögensoffenlegung. Wo der EuGH die Selbstauskunft alle drei Jahre kennt und alte Fassungen verschwinden lässt, legen US-Richter jedes Jahr offen – und das Offengelegte bleibt.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Integritätssicherung in öffentlichen »Leitlinien« niedergelegt. Für Befangenheit gilt der im Gesetz kodifizierte Maßstab: Es kommt nicht darauf an, ob ein Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, den bösen Schein einer fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden – abgestellt auf die Sicht der Verfahrensbeteiligten. Genau jene Wahrnehmung, die der EuGH mit dem Verweis auf das Privatleben seiner Richter abtut, ist in Karlsruhe der rechtlich maßgebliche Prüfmaßstab.

Drei Gerichte, drei Antworten auf drei Risiken. Der Gerichtshof der EU hat keine davon in vergleichbarer Form. Erschwerend kommt der Zeitpunkt hinzu: Sein geltender »Verhaltenskodex« stammt aus dem Jahr 2021 – aus einer Zeit, in der Straßburg seine Reform längst vollzogen hatte und die Debatte in Washington bereits lief. Der EuGH schrieb seine Regeln im Wissen um die Alternativen und wählte die schwächere.

Ein Einwand gehört hierher: Der Gerichtshof ist kein nationales Verfassungsgericht, sondern eine supranationale Instanz mit 27 Rechtskulturen unter einem Dach; ein zentral durchgesetztes Offenlegungsregime stößt hier auf reale Hürden. Der Einwand hat Gewicht – aber er kehrt den Befund eher um. Gerade weil dieses Gericht mehr Macht über mehr Menschen ausübt als jedes einzelne nationale Höchstgericht und seine Urteile endgültig sind, spricht seine Sonderstellung für strengere Sicherungen, nicht für schwächere. Bemerkenswert bleibt, dass der Präsident des Gerichts, Marc van der Woude, in seiner früheren Kanzlei keine Direktaktien halten durfte – er unterlag einst strengeren Regeln, als er heute verwaltet. Er hat angekündigt, die Prüfung von Interessenkonflikten bei der Fallzuteilung zu verbessern, auch mithilfe künstlicher Intelligenz. Das ist mehr als Abwehr; es ist das Eingeständnis, dass das gegenwärtige System nicht genügt.

Auch von außen kommt Bewegung. Die Europäische Bürgerbeauftragte Teresa Anjinho hat eine Untersuchung eröffnet, der Gerichtspräsident eine interne Prüfung angekündigt. Anjinhos Verfahren richtet sich allerdings zunächst nur gegen die Weigerung, historische Erklärungen zu veröffentlichen – ein Ausschnitt des Problems, nicht sein Kern. Ob daraus verkaufte Aktien vor Amtsantritt, längere Mandate oder eine externe Kontrollinstanz folgen – oder nur eine bessere Software für die Fallzuteilung –, wird sich zeigen.

Befund

Am Ende steht kein Urteil über einzelne Personen. Es gibt keinen Beleg, dass Juliane Kokott aus einem Verfahren einen Vorteil gezogen hätte, und wer ihn behauptet, geht über die Faktenlage hinaus. Der Befund liegt im System, nicht im Menschen. Das mächtigste Gericht der Europäischen Union sichert seine eigene Unparteilichkeit mit einem Prinzip, das andere Höchstgerichte für unzureichend befunden und ersetzt haben: dass die Kontrollierten sich selbst kontrollieren, ohne dass jemand das Ergebnis prüft.

Wem das nützt, lässt sich benennen, ohne eine Absicht zu unterstellen. Die reine Selbstauskunft erspart dem Gericht eine prüfende Instanz. Das Verschwinden alter Erklärungen entzieht Veränderungen der Vermögensverhältnisse dem Nachweis. Jede einzelne Regelung mag sich mit dem Schutz richterlicher Unabhängigkeit begründen lassen. In der Summe ergeben sie ein System, dessen verlässlichster Nutznießer die Undurchschaubarkeit selbst ist.

Damit schließt sich der Kreis zur Asymmetrie vom Anfang. Dieselbe Machtstruktur, die vom Bürger immer lückenlosere Transparenz verlangt – bis in die verschlüsselte Nachricht, bis in die letzte Nebeneinkunft –, gesteht sich an ihrer Spitze das Gegenteil zu. Nach unten die Pflicht zur Gläsernheit, nach oben das Ehrenwort. Das rüttelt an einer demokratischen Grundannahme: dass Macht dort am strengsten kontrolliert gehört, wo sie am größten ist.

Der Befund reicht über die hier gezeigten Fälle hinaus. Ein früherer Gerichtspräsident, der heute die neuen Richter mitauswählt und zugleich »ein Spitzengehalt der FIFA bezieht«, während der Gerichtshof über Fälle des Fußballverbands verhandelt; ein Ex-Minister, der über eine »Steuerentscheidung aus seiner eigenen Regierungszeit« mitrichtete; ein Richter, der über eine Bank urteilte, bei der er ein Konto führte. Regelverstöße sind das keine. Sie sind das System. 

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Michael Hollister war sechs Jahre Bundeswehrsoldat (SFOR, KFOR) und blickt hinter die Kulissen militärischer Strategien. Nach 14 Jahren im IT-Security-Bereich analysiert er primärquellenbasiert europäische Militarisierung, westliche Interventionspolitik und geopolitische Machtverschiebungen. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf dem asiatischen Raum, insbesondere Südostasien, wo er strategische Abhängigkeiten, Einflusszonen und Sicherheitsarchitekturen untersucht. Hollister verbindet operative Innensicht mit kompromissloser Systemkritik – jenseits des Meinungsjournalismus. Seine Arbeiten erscheinen zweisprachig auf »www.michael-hollister.com« sowie in kritischen Medien im deutsch- und englischsprachigen Raum.
©Michael Hollister – Alle Rechte vorbehalten. Die Weitergabe, Veröffentlichung oder Nutzung dieses Textes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Autors. Bei Interesse an einer Weiterverwendung kontaktieren Sie bitte den Autor über »www.michael-hollister.com«.

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