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Aus dem AfD-Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte

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Wenn Kritik an doppelten Maßstäben schon verfassungsfeindlich sein soll, entlarvt das die Schein-Neutralität eines Gutachtens.
Zusammengefasst

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Ein Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab.

„Liebe Community,

Die „Gesellschaft für Freiheitsrechte” hat kürzlich ein  Gutachten  vorgelegt, das die Verfassungsfeindlichkeit der AfD belegen soll. Grundlage des Gutachtens sind öffentliche Äußerungen von AfD-Politikern. Inklusive Anhang umfasst das Gutachten 3062 Seiten.

Der hier gezeigte Ausschnitt aus dem Gutachten ist auf Seite 3051 des Dokuments zu sehen. Ein AfD-Politiker prangert an, dass die Justiz im Bereich der Bestrafung wegen Volksverhetzung mit zweierlei Maß misst, und fordert strafrechtliche Konsequenzen für die hieran beteiligten Richter und Ermittler. Die hier gezeigte Äußerung wird im Gutachten unter „Potenziell mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Äußerungen” rubriziert.

Zu der im Screenshot gezeigten Äußerung ist Folgendes zu bemerken:

1. Es ist natürlich viel zu undifferenziert, eine Haftstrafe für „Richter, Staatsanwalt und Polizeidirektor” zu fordern, vor allem, wenn das Problem – nämlich dass mit zweierlei Maß gemessen wird – nicht allein in der Person der beteiligten Akteure liegt, sondern systemischen Charakter trägt.

2. Aber es ist – leider – liquide beweisbar, dass deutsche Staatsanwälte und deutsche Richter mit zweierlei Maß messen, wenn es um die strafrechtliche Verfolgung von Äußerungen unter dem Gesichtspunkt der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) geht. Einen solchen Missstand muss man öffentlich – auch mit überspitzten und selbst mit überzogenen Formulierungen – anprangern dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit auszusetzen.

3. Besonders bemerkenswert ist, dass die Autoren des Gutachtens offenbar nicht das geringste Problem mit der Äußerung der Linken-Politikerin Bianca Deubel „Alle AfDler gehören in die Gaskammer” haben. Ich kann nicht nachvollziehen, dass Bianca Deubel sich dafür nicht vor Gericht verantworten musste. Denn diese Äußerung enthält eine Verherrlichung der schlimmsten Eskalationsstufe der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft und ist damit ganz klar nach § 130 Abs. 4 StGB strafbar.

Allein schon die hier gezeigte Passage zeigt, dass die angebliche Ergebnisoffenheit des Gutachtens, die auf der Internetseite der Gesellschaft für Freiheitsrechte betont wird, nur ein Lippenbekenntnis ist. Weitere eklatante Mängel des Gutachtens hat Andreas Rosenfelder in einem lesenswerten »Beitrag in der WELT vom 26.6.2026« aufgezeigt.

Vor einiger Zeit wurde mir vorgeworfen, ich würde auf meinen Kanälen Werbung für die AfD machen. Das ist ein eklatantes Missverständnis. Mir geht es allein darum, dass die AfD an denselben politischen und rechtlichen Maßstäben gemessen wird wie jede andere Partei. Wer die AfD marginalisieren will, möge deren Angriffsflächen mithilfe von Argumenten identifizieren und dann bitte selbst eine überzeugende Politik anbieten und überzeugende Persönlichkeiten zu deren Umsetzung aufbieten.

Mit ihrem anhaltenden Verbots-Gebrüll machen die Gegner der AfD eben diese AfD am Ende nur noch stärker. Man kann die Demokratie nicht dadurch schützen, dass man die politische Konkurrenz verbietet.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“

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