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Ein Kommentar von »Michael Hollister«.
Meine Großmutter hatte einen Satz für Menschen, die viel von Regeln reden: „Hör nicht, was sie sagen, schau, was sie tun.“ Die Europäische Union redet viel von Regeln. Sie mahnt Rechtsstaatlichkeit an, sanktioniert Verstöße, veröffentlicht Berichte über die Regeltreue anderer. Was sie tut, wenn es um ihre eigenen Regeln geht, lässt sich seit dem 30. Juli 2026 an einem konkreten Fall nachlesen – Dokument für Dokument, ohne dass man ihr ein einziges Wort glauben müsste.
An diesem Tag veröffentlichten die Bürgerrechtsorganisation »Statewatch« und »EUobserver« geleakte Dokumente zu einem Abkommen zwischen der EU-Polizeiagentur Europol und den israelischen Sicherheitsbehörden. Es geht um den Austausch personenbezogener Daten – der sensibelsten, die das europäische Recht kennt. Der Juristische Dienst des Rates, das eigene Rechtsgutachtergremium der Union, erklärte den Vertrag für unvereinbar mit EU- und Völkerrecht und verlangte die Streichung der zentralen Klausel. Die Kommission verhandelte weiter. Nicht Wochen, sondern Jahre. Europol unterhält Datenabkommen mit einer Reihe von Drittstaaten; die Frage ist nicht, ob die EU mit Israel Daten teilen darf. Die Frage ist, was es bedeutet, wenn die Institution, die anderen Regeltreue vorschreibt, den ausdrücklichen Rechtsrat ihres eigenen Hauses übergeht und das Parlament außen vor lässt. Der Fall zerfällt in vier Brüche: einen prozeduralen, einen völkerrechtlichen, einen datenschutzrechtlichen und einen deutschen. Sie lassen sich nacheinander lesen wie ein Protokoll – kalt, datiert, belegt.
Bruch eins: Das eigene Gutachten, überhört
Am 14. September 2022 meldete die zuständige Generaldirektion der Kommission, die Verhandlungen seien abgeschlossen, nächster Schritt sei die Ratifizierung. Zur Unterzeichnung kam es nie. Erst als der fertig ausgehandelte Text vorlag, sahen die Mitgliedstaaten ihn zum ersten Mal. Sie stoppten das Verfahren und ließen ihn vom »Juristischen Dienst des Rates« prüfen. Dessen Gutachten vom 29. November 2022, eingestuft als „EU Restricted“, fiel eindeutig aus: Die Kommission habe ihr Verhandlungsmandat überschritten, die zuständige Ratsarbeitsgruppe in vier Jahren nie konsultiert und sie über die vorgesehene Ausnahmeregelung nicht informiert – ein Verstoß gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen. Die beanstandete Klausel sei vollständig zu streichen.
Es war nicht die erste Warnung. Schon im November 2022 hatten sich in der Ratsarbeitsgruppe »13 von 27 Mitgliedstaaten« geweigert, das Abkommen weiterzutragen; sie störten sich vor allem daran, dass es die Nutzung der Daten in den besetzten Gebieten erlaubt hätte. Mehr als die halbe Union trat auf die Bremse, der eigene Rechtsdienst zog wenige Tage später nach. Zwei Instanzen, dieselbe Woche, dasselbe Ergebnis. Im Dezember 2022 wurde der Prozess eingefroren. Und dann ging es weiter. Zwischen 2023 und dem 28. Januar 2026 hielten Kommissionsbeamte mindestens sieben Treffen mit israelischen Diplomaten ab, darunter eines mit dem damaligen Außenminister Eli Cohen im April 2023; Europol empfing im selben Zeitraum wiederholt israelische Delegationen. Auf die Frage, ob sie den Entwurf überarbeitet habe, antwortete die Kommission, sie kommentiere keine Inhalte vertraulicher Verhandlungen. Das Mandat von 2018 blieb unverändert in Kraft. Dabei hatte das Arbeitsabkommen, das Europol und Israel 2018 geschlossen hatten, ausdrücklich nur den Austausch strategischer Informationen erlaubt – keine personenbezogenen Daten. Genau dieser Schritt, von der Statistik zur Person, ist der Kern des neuen Vertrags. Europols eigener Grundrechtsbeauftragter hat die Zusammenarbeit mit Israel nach eigener Auskunft nie auf ihre Grundrechtskonformität geprüft. Ende Juli 2026 verlangten 27 Abgeordnete des Europäischen Parlaments in einer schriftlichen »Anfrage« Auskunft. Ein Organ ohne eigenes demokratisches Mandat verhandelte gegen den Rat seiner eigenen Juristen weiter – am Parlament vorbei.
Bruch zwei: Die Klausel für das besetzte Gebiet
Der Streit dreht sich um zwei Artikel des »Vertragsentwurfs«. Artikel 32 hält fest, das Abkommen gelte „gemäß den Richtlinien der EU“ (in accordance with European Union policy) nicht für die Gebiete, die nach dem 05. Juni 1967 unter israelische Verwaltung gerieten – Westjordanland, Ost-Jerusalem, Golanhöhen, Gazastreifen. Doch derselbe Absatz nimmt die Nutzung nach Artikel 7 ausdrücklich davon aus. Ausschluss und Ausnahme stehen im selben Dokument, wenige Zeilen auseinander.
Artikel 7 öffnet die Tür. Er erlaubt „abweichend davon“ und „als Ausnahme“ die Nutzung europäischer Daten in eben diesen Gebieten, angeblich „alleine für den Schutz der Zivilbevölkerung“, in zwei Fällen: bei unmittelbarer Lebensgefahr oder mit vorheriger Genehmigung Europols. Der Haken steckt im ersten Fall. Bei unmittelbarer Lebensgefahr genügt eine nachträgliche Unterrichtung. Wer sich darauf beruft, nutzt die Daten im besetzten Gebiet also, bevor Europol überhaupt gefragt wird, und begründet erst hinterher, warum eine vorherige Genehmigung nicht möglich gewesen sei. Für alle anderen Fälle verlangt der Artikel zwar eine Vorabgenehmigung – doch die Zusage, die Daten dienten „solely for the protection of the civilian population“, steht in einem Vertrag, dessen Empfänger Polizei- und Geheimdienstbehörden sind.
Der Rechtsdienst verlangte die vollständige Streichung. Es wäre das erste Mal, dass ein EU-Israel-Abkommen seine Anwendung auf die 1967 besetzten Gebiete vorsähe. Das kollidiere mit dem völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser und mit der Wiener Vertragsrechtskonvention, wonach Verträge Dritten nicht schaden dürfen. Es würde EU-Recht in Gebieten anwenden, die eigenen Jurisdiktionen unterliegen: der Palästinensischen Autonomiebehörde im Westjordanland und – im 1981 annektierten Golan – Syriens. Ein Abkommen zwischen zwei Parteien griffe damit in die Rechte einer dritten ein, die am Tisch nicht saß. Verstärkt werde das durch das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2024, wonach alle Staaten und Organisationen Handlungen unterlassen müssen, die die als rechtswidrig eingestufte israelische Präsenz aufrechterhalten. Der UN-Sonderberichterstatter Ben Saul spricht von der Pflicht, aus Brüchen zwingenden Völkerrechts entstandene Lagen nicht anzuerkennen. Die Kommission rechtfertigte die Klausel mit Israels Pflicht als Besatzungsmacht, für Ordnung zu sorgen. Der Rechtsdienst ließ das nicht gelten: Diese Pflicht erlaube es niemandem, Israel unter Verletzung anderer Völkerrechtsprinzipien zu assistieren. Eine Ausschlussklausel, die im selben Atemzug ihre eigene Umgehung mitliefert, ist keine Grenze. Sie ist eine Tür mit Aufschrift „geschlossen“. Der Rechtsdienst wollte sie zumauern; die Kommission ließ sie im Text.
Bruch drei: Der Empfänger heißt Shin Bet
Was übertragen würde, benennt der Entwurf selbst. Artikel 5 erlaubt auch besondere Datenkategorien: ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische und biometrische Daten, Gesundheitsdaten und Daten über das Sexualleben. Es sind die Kategorien, die das europäische Recht am schärfsten schützt, weil aus ihnen die intimsten Profile entstehen – wer glaubt was, wen kennt er, wie ist sein Körper beschaffen. Für einen Inlandsgeheimdienst ist genau das die interessanteste Ware: nicht die Tat, sondern die Person und ihr Umfeld. Betroffen wären Menschen in der EU, die für einen solchen Dienst von Interesse sind – und deren Kontakte.
Anhang II listet die Empfänger. Neben der Nationalpolizei steht dort namentlich die „Israel Security Agency“ – der Inlandsgeheimdienst Shin Bet. Er ist nicht mitgemeint, sondern ausdrücklich als Empfänger vorgesehen. Und die Weitergabe im Inneren ist locker geregelt: Nach Artikel 8 braucht es keine vorherige Genehmigung Europols, wenn die empfangende israelische Stelle selbst eine zuständige Behörde nach Anhang II ist. Der Shin Bet ist eine solche. Material kann innerhalb dieses Kreises weiterfließen, ohne dass Europol noch einmal gefragt wird – die Kontrolle endet an der Grenze, nicht am Empfänger.
Dagegen soll Artikel 17 schützen: Er verlangt eine Aufsichtsbehörde, die völlig unabhängig (with complete independence) handelt, weisungsfrei, mit gesichertem Amtsschutz. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Israels Datenschutzbehörde ist im Justizministerium angesiedelt, ihre Leitung wird von der Regierung ernannt, ihre Aufsicht über den Shin Bet ist fraglich. Der Europäische Datenschutzbeauftragte nennt unabhängige Aufsicht keine bloße gute Praxis, sondern die zentrale Garantie dafür, dass Daten nach EU-Standards behandelt werden. Der Rechtswissenschaftler Douwe Korff warnt, hochsensible Daten über Menschen in der EU und deren Kontakte – auch zu Helfern, Beamten und Journalisten – gingen an einen Dienst ohne eine Aufsicht, die den EU-Regeln genügt. Wo diese Aufsicht fehlt, sind alle Schutzklauseln des Vertrags Papier. Ein Detail macht den Ton des Dokuments kenntlich: Der Straftatenkatalog in Anhang I, für dessen Bekämpfung die Daten fließen sollen, nennt neben Terrorismus und organisierter Kriminalität auch „Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen“. Es ist der Deliktkatalog, für den europäische Daten an einen Empfängerkreis fließen sollen, zu dem ein Geheimdienst ohne EU-taugliche Kontrolle gehört.
Bruch vier: Was Berlin dem Bundestag verschweigt
Was Brüssel europäisch versucht, treibt Berlin bilateral voran. Am 12. Januar 2026 unterzeichnete Bundesinnenminister Alexander Dobrindt in Jerusalem mit Ministerpräsident Netanjahu einen „Cyber- und Sicherheitspakt“; Israel sei außerhalb von NATO und EU der wichtigste Sicherheitspartner Deutschlands. Kern ist der Aufbau eines deutschen „Cyber-Dome“ nach israelischem Modell, den das Kabinett am 27. August 2025 in Auftrag gab. Hinzu kommt die Entsendung eines Teams der Bundespolizei in ein US-geführtes Sicherheitsbüro in Jerusalem; die Bundesregierung ordnet diesen Schritt in den Rahmen der Ausbildung künftiger palästinensischer Polizeikräfte ein und betont, sie unterstütze eine verhandelte Zweistaatenlösung.
Zwischen der öffentlichen Etikettierung und der rechtlichen Substanz klafft eine Lücke. Auf eine Kleine Anfrage stellte die Bundesregierung klar, dass es sich „entgegen der Überschrift … um kein völkerrechtlich verbindliches Abkommen, sondern um eine politische »Absichtserklärung«“ handele.
Weil es kein völkerrechtlicher Vertrag ist, muss der Text nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Öffentlich als Pakt inszeniert, rechtlich unverbindlich, im Wortlaut nicht öffentlich.
Wie weit die Kooperation reicht, wollte die Linksfraktion wissen. Betreibt das Bundesamt für Verfassungsschutz gemeinsame Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten? Die Bundesregierung »verweigerte die Antwort« vollständig – „aus Gründen des Staatswohls“. Sie bestätigt nicht einmal, ob solche Dateien existieren, und lehnt selbst die eingestufte Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Bundestages ab. Ebenso unbeantwortet blieb die Frage, ob das israelische KI-System Lavender in einer dem Cyber-Dome vergleichbaren Einrichtung genutzt wird. Als israelischen Partner benennt die Regierung das Israel National Cyber Directorate und die »Israel National Police« – dieselbe Nationalpolizei, die Anhang II des Europol-Entwurfs als Empfänger nennt. Zur Fairness gehört: Ein bilateraler Datenkanal existiert längst. Zu Aktivitäten der Hamas findet nach Angaben der Regierung „anlassbezogen ein internationaler polizeilicher Informationsaustausch mit Israel“ statt, auf gesetzlicher Grundlage. Neu wäre der Sprung zu strukturierten Massendaten. In einem Punkt zieht Berlin ausdrücklich die Linie, die der Kommissionsentwurf durchlässig macht: Die Zusammenarbeit mit Israel erstrecke sich nicht auf Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 Teil des israelischen Verwaltungsgebiets geworden seien. Was Brüssel im Vertrag aufweicht, hält Berlin auf dem Papier – und schweigt zugleich über den Rest. Der Bürger wird für den Staat lesbarer, während der Staat dem Parlament nicht einmal sagt, ob er Datei-Verbünde mit einem ausländischen Geheimdienst unterhält.
Der fragile Wert von Regeln
Vier Brüche, ein Muster. Der eigene Rechtsdienst nennt den Vertrag rechtswidrig – die Kommission verhandelt weiter. Eine Klausel dehnt europäische Daten in ein besetztes Gebiet aus – im selben Dokument, das den Ausschluss festschreibt. Die sensibelsten Datenkategorien sollen an einen Kreis fließen, in dem ein Inlandsgeheimdienst namentlich steht – ohne unabhängige Aufsicht auf der Empfängerseite. Und in Berlin verweigert die Regierung dem Parlament die Auskunft, wie weit die Kooperation mit israelischen Diensten reicht.
Keiner dieser Befunde stützt sich auf Empörung. Sie stehen im Vertragstext, im Gutachten des Rechtsdienstes und in den Antworten der Bundesregierung – nachlesbar, Absatz für Absatz. Das Mandat von 2018 gilt unverändert, das Abkommen ist nicht tot, die Anfrage der 27 Abgeordneten ist offen. Ein eingefrorenes Verfahren ist kein beendetes; solange die Gespräche laufen, kann der Entwurf jederzeit zurück auf den Tisch – mit oder ohne die Klausel, die der Rechtsdienst gestrichen sehen wollte. Die EU misst nach außen Regeltreue: Sie sanktioniert, mahnt, veröffentlicht Rechtsstaatsberichte über andere. Nach innen entschied eine nicht gewählte Exekutive, den ausdrücklichen Rechtsrat ihres eigenen Hauses zu übergehen und am Parlament vorbei weiterzuverhandeln. Welchen Wert die Regeln haben, die eine Institution nach außen einfordert, entscheidet sich daran, ob sie für sie selbst gelten.
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Michael Hollister war sechs Jahre Bundeswehrsoldat (SFOR, KFOR) und blickt hinter die Kulissen militärischer Strategien. Nach 14 Jahren im IT-Security-Bereich analysiert er primärquellenbasiert europäische Militarisierung, westliche Interventionspolitik und geopolitische Machtverschiebungen. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf dem asiatischen Raum, insbesondere Südostasien, wo er strategische Abhängigkeiten, Einflusszonen und Sicherheitsarchitekturen untersucht. Hollister verbindet operative Innensicht mit kompromissloser Systemkritik – jenseits des Meinungsjournalismus. Seine Arbeiten erscheinen zweisprachig auf »www.michael-hollister.com« sowie in kritischen Medien im deutsch- und englischsprachigen Raum.
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