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Markus Haintz
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„So Done“-Anwalt Brockmeier legte am 28.05. den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsvollstreckung nach § 889 ZPO gegen Franziska Brandmann, die Geschäftsführerin des unlauteren Meldeportals, ein. Bereits am 02.06. nahm er die Erinnerung wieder zurück.
Zusammengefasst

Hintergrund: Die FDP-Politikerin Brandmann wurde vom AG Rheine darauf hingewiesen, dass eine eidesstattliche Versicherung über eine privatschriftliche Erklärung nicht möglich ist.

Ein Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde nunmehr vereinbart.

Brandmann wurde vom Amtsgericht Flensburg verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass das FDP-nahe Unternehmen, das für weit über 10.000 Strafanzeigen gegen Bürger verantwortlich ist, keine personenbezogenen Daten über unseren Mandanten verarbeitet. Nachdem sich Brandmann weigerte, das Urteil freiwillig zu erfüllen, mussten unsererseits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Für den obigen Absatz haben mich Brandmann und „So Done“ abgemahnt. Offenbar geht man bei der Gegenseite davon aus, dass es sich nicht um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt (dem ist aber so) oder versteht „weigerte“ falsch.

Ich habe eine negative Feststellungsklage am Landgericht Flensburg „gegen die Abmahnung“ eingereicht.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

Eine Antwort

  1. Das ganz Hickhack mit Haarspalterei und vermutl. vorgetäuschtem „Ich-Nix-Verstehen“ kostet wieder ein Schweinegeld vom Volksvermögen mit zusätzlichem Überlastungseffekt bei den schon überlasteten Gerichten.

    Und deshalb muss Taktieren aus niederen Motiven RADIKAL bestraft werden! Problem wie immer und überall: Es fehlt die Masse die das will.

    Zahnlose, hübsche Theorie für die Demokratie-Schauspiele:
    § 138 ZPO (Missbrauch); BGH IV ZB 19/07: Rechtsverzögernde Prozesshandlungen = treuwidrig, unzulässig.

    Für Geldstrafe bis 250.000 € bei Missbrauch den
    § 114 ZPO verschärfen → vom BVerfG wiederholt gefordert.

    Kostentragungspflicht bei Missbrauch → BT-Drucks. 20/1234;
    Streitwertobergrenzen für Zivilverfahren
    → Diskussion in der Literatur (MüKoZPO/Greger).

    Quelle unter Vorbehalt: mein chinesischer Kumpel Ernie; siehe
    https://haintz.media/artikel/international/abgruende-im-rape-gang-inquiry-report-wie-grooming-gangs-ueber-jahrzehnte-hinweg-250-000-opfer-forderten/#comment-3821

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