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Compact-Verbot ausgesetzt
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Shutterstock / Matthias Roehe, Komposition A. Hoberg

„COMPACT“-Verbot gerichtlich ausgesetzt

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Das Verbot des Magazins führte zu intensiven Debatten. Im Eilverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht dieses nun vorläufig ausgesetzt, bis ein endgültiges Urteil im Hauptverfahren erfolgt.
Zusammengefasst

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Sofortvollzug des Verbots des Magazins „COMPACT“ teilweise ausgesetzt (Beschluss vom 14.08.2024, Az. 6 VR 1.24). Es hat dem Antrag der GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das Verbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, unter bestimmten Auflagen stattgegeben.
Der 6. Senat betonte, dass im Eilverfahren das Interesse von „COMPACT“ überwiege, da das Vereinsverbot die sofortige Einstellung der Medientätigkeit bedeuten würde, was angesichts der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG besonderes Gewicht habe. Die Anträge anderer Antragsteller wurden vom Gericht abgelehnt.

In der Pressemitteilung wird das Aussetzen des Vollzugs des Verbots wie folgt begründet:

„Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des ‚COMPACT-Magazin für Souveränität‘ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist.“

Pressemitteilung BVerwG Nr. 39/2024 vom 14.08.2024

„COMPACT“-Chefredakteur Jürgen Elsässer erklärte in einem Video auf 𝕏: „Wir können jetzt mindestens zwei bis drei Jahre in Ruhe weiterarbeiten“:

𝕏-Post Jürgen Elsässer

Das Verbot und seine Begründung

Das vom Verleger Jürgen Elsässer herausgegebene Magazin „COMPACT“ war am 16. Juli vom deutschen Innenministerium verboten worden. Innenministerin Nancy Faeser erklärte damals, das Verbot sei ein „harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Sie betonte, das Monatsmagazin hetze „auf unerträgliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere Demokratie“.

Faeser stützte das Verbot auf das Vereinsgesetz (Art. 9 GG und § 3 VereinsG), da auch Unternehmen rechtlich als Vereine betrachtet werden können. Da „COMPACT“ bundesweit vertrieben wird, war das Innenministerium zuständig für das Verbot.

Faeser begründete ihr Vorgehen darüber hinaus mit der Nähe zur AfD und betonte, das Magazin trage erheblich zur Verbreitung von Fremdenfeindlichkeit und zur gesellschaftlichen Spaltung bei. Durch seine Inhalte und die gezielte Nähe zu rechtsextremen Positionen verstärke „COMPACT“ Vorurteile und schaffe eine gefährliche Atmosphäre. Ein solcher Einfluss müsse entschieden bekämpft werden, um die demokratische und pluralistische Gesellschaft zu schützen, wie wir am 16. Juli berichteten.

Das Verbot stieß vielfach auf Kritik aus juristischer Perspektive. „COMPACT“ wurde auf Grundlage von Vorschriften verboten, die primär für Vereine vorgesehen sind. Dieses Vorgehen bietet eine leichtere Rechtfertigung als ein direkter Eingriff in die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, die in Deutschland traditionell einen hohen Stellenwert besitzt, so Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier.

Zahlreiche Juristen betonten, dass auch als rechtsextrem geltende Publikationen unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit stehen. Sie wiesen darauf hin, dass das Vereinsrecht nicht dazu verwendet werden dürfe, die Meinungsfreiheit zu unterdrücken.

Gericht sieht Verbotsgrund zunächst nicht gegeben

Das Gericht stellt das Verbot von „COMPACT“ nun in Frage. Es sei derzeit nicht abschließend zu beurteilen, ob das Magazin tatsächlich den Verbotsgrund erfüllt, nämlich die verfassungsmäßige Ordnung anzugreifen, heißt es in der Entscheidung. Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines solchen Verbots.

Das Gericht äußerte jedoch auch Bedenken hinsichtlich der Inhalte des Magazins. Es stellte fest, dass „einzelne Ausführungen“ in den Print- und Online-Publikationen „Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde“ bieten könnten. Zudem deutet vieles darauf hin, dass das „COMPACT“-Magazin mit seiner „Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ einnimmt. Trotz dieser Einschätzungen bestehen laut Gericht Zweifel, ob ein vollständiges Verbot angesichts der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig sei.

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Annika Hoberg

Annika Hoberg hat einen Magister in Germanistik, Anglistik und Philosophie. Sie arbeitet als Lehrerin und setzt sich als Aktivistin für Frieden, freiheitliche Werte und das Prinzip der Menschheitsfamilie ein.

Eine Antwort

  1. Die Internetz-Adresse ist nun — drei Tage später — trotzdem noch nicht erreichbar.
    Bitte fragen Sie Herrn Haintz oder die Juristin Elisa David von Apollo-News, ob der dortige Kommentar überwiegend richtig ist.

    „Die Regierung wird Elsässer zwingen, das Geld einzuklagen. Das kann dann wieder Jahre dauern, was Elsässer u.U. finanziell das Genick brechen könnte. Wenn der Staat den Rechtsstreit irgendwann final verliert, hat hingegen keine der auf dessen Seite beteiligten Personen davon auch nur den mikroskopisch kleinsten Nachteil.“
    https://apollo-news.net/compact-chefredakteur-elsaesser-fordert-von-regierung-320-000-euro-entschaedigung/

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