Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und verhetzender Beleidigung ein paar Stunden nach unserer Stellungnahme mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Unserer Mandantschaft wurde aufgrund von zwei Beiträgen auf der Plattform 𝕏 eine Beleidigung nach § 185 StGB und eine verhetzende Beleidigung nach § 192a StGB vorgeworfen.
Hinsichtlich der Beleidigung fehlte es schon an einem beleidigungsfähigen Tatobjekt. Der Beitrag richtete sich an „Grüne“, wobei schon unklar war, wer genau damit gemeint war. Eine Beleidigung unter eine Kollektivbezeichnung scheiterte also schon daran, dass kein klar abgrenzbarer Personenkreis erkennbar war.
Ferner wurde die Äußerung ohne Kontext gesichert. Der Kommentar unserer Mandantschaft war aber eine Reaktion auf einen Ausgangsbeitrag, der in der Akte nicht durch Screenshot gesichert wurde. Eine Äußerung ist stets in dem Kontext zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sonst kann eben nicht geprüft werden, ob sie von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder nicht. Aufgrund des mangelnden Kontextes war nach dem strafprozessualen Grundsatz in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) das Verfahren einzustellen.
Im zweiten Beitrag ging es um die Bezeichnung der Anzeigeerstatterin als „Faschodame“. Für eine Strafbarkeit wegen verhetzender Beleidigung fehlte es bereits an einem Bezug zu einer von § 192a StGB geschützten Gruppe. Die Äußerung gegenüber der Anzeigeerstatterin erfolgte nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, sondern allein aufgrund ihres Kommentars zu einem Video, das unsere Mandantschaft auf 𝕏 veröffentlicht hatte. Die gegenständliche Aussage war in ihrem Kontext auch von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und stellte keinen volksverhetzenden Inhalt dar.
Die Staatsanwaltschaft hat innerhalb von 4 Stunden nach unserer Stellungnahme das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Sie hat also aufgrund unserer rechtlichen Einwendungen sofort eingesehen, dass die Tatvorwürfe nicht haltbar sind und einen hinreichenden Tatverdacht in beiden Fällen verneint.