Unser Mandant wurde wegen angeblicher Beleidigung von Frau Strack-Zimmermann vom LG Köln freigesprochen.
Diesmal stellte jedoch nicht Rechtsanwalt Brockmeier (SO DONE legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) für Frau Strack-Zimmermann den Strafantrag, sondern die Staatsanwaltschaft Köln ermittelte aufgrund einer Meldung der Meldestelle „HessenGegenHetze“.
Die Polizei übersandte Frau Strack-Zimmermann ein Strafantragsformular und fragte an, ob sie Strafantrag stellen möchte. Sie unterschrieb das Formular und ließ es durch ihren Rechtsanwalt Brockmeier an die Polizei übermitteln. Zugleich beantragte RA Brockmeier Akteneinsicht, ohne dafür Gründe zu benennen. Ein Geschädigter bekommt jedoch nur Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, wenn er ein besonderes Interesse darlegt (§ 406e Abs. 1 S. 1 StPO). Dies tat RA Brockmeier in diesem Fall aber nicht. Auf unseren Hinweis hin wies die Staatsanwaltschaft RA Brockmeier darauf hin und bat um Klarstellung. RA Brockmeier teilte mit, dass er nicht wüsste, um welchen Fall es sich handelte, und bat um weitere Informationen. Die Staatsanwaltschaft übersandte an RA Brockmeier den Strafantrag, den er selbst an die Polizei übersandt hatte, und bat nochmals um Darlegung eines besonderen Interesses für die Akteneinsicht. Doch RA Brockmeier erklärte, dass er den gegenständlichen Fall nicht einem seiner Fälle zuordnen kann, und legte wiederum das berechtigte Interesse nicht dar.
Das Hin und Her war für die StA dann wohl doch zu mühselig und sie lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Damit bekam RA Brockmeier in diesem Fall nicht die Kontaktdaten unseres Mandanten und konnte ihn nicht abmahnen, wie er dies in zahlreichen anderen Fällen getan hat.