Unser Mandant soll durch den folgenden Kommentar auf 𝕏 Frau Strack-Zimmermann und somit eine Person des politischen Lebens beleidigt haben (§ 188 StGB):

In der Hauptverhandlung verurteilte ihn das AG Köln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, und zwar wegen der sog. „Majestätsbeleidigung“ (§ 188 StGB). Die Argumentation der Verteidigung und die bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 188 StGB interessierten das Amtsgericht offenbar nicht.
Das Landgericht Köln sah das richtigerweise anders und sprach unseren Mandanten von den Vorwürfen frei. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes ist die Äußerung in dem konkreten Fall von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt.
Das Gericht wollte in der Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft wohl einen Ausweg geben und hat angeregt, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen. Doch die Staatsanwaltschaft verweigerte die Zustimmung. Die StA musste dann aber doch einsehen, dass eine Strafbarkeit wegen „Majestätsbeleidigung“ wohl fernliegend sei. Sie sah aber im Gegensatz zum Landgericht eine Strafbarkeit wegen einfacher Beleidigung nach § 185 StGB als gegeben an.
Es lohnt sich also, sich gegen amtsgerichtliche Urteile zu wehren und Berufung einzulegen.