Das unlautere und rechtsmissbräuchliche „SO DONE“-Geschäftsmodell, an dem sich nicht nur FDP-Politiker bereichern, wird nach allen Regeln der juristischen Kunst in der NJW zerpflückt.
HAINTZ-legal hat dem Autor des Artikels, dem Leipziger Rechtsprofessor Tim Drygala, eine Vielzahl von Fallakten zur Recherche zur Verfügung gestellt. Prof. Drygala thematisiert auch die Gründung des „kreativen“ Meldeportals „SO DONE“ aus Reihen der FDP.
NJW 2025, Heft 5, Seite 279.
Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung aus Gebühreninteresse
Die (m. E. offenkundige) Rechtsmissbräuchlichkeit des „SO DONE“-Geschäftsmodells, die wir seit eineinhalb Jahren gegenüber den Gerichten vortragen, wird in dem Aufsatz ausführlich erläutert und bewertet.
NJW 2025, Heft 5, Seite 283.
Anmerkung meinerseits
Das ganze „SO DONE“-Konstrukt funktioniert im Übrigen nur deshalb, weil Rechtsanwalt Alexander Brockmeier, SO DONE legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegenüber dem Meldeportal, der SO DONE GmbH offenkundig nur die Fälle abrechnet, in denen der Gegner bezahlt.
Woher ich das weiß? Aus einem Gerichtstermin im November 2024. HAINTZ-legal hatte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens eine einstweilige Verfügung gegen die SO DONE legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen unlauterer Werbung/Verlinkung zur SO DONE GmbH erwirkt.
In der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt Brockmeier gegenüber dem Gericht sinngemäß mitgeteilt, dass er nicht gleich abrechnen müsse. Das sehe ich im Übrigen, jedenfalls steuerrechtlich, anders. Aber das ist ein anderes Thema.
Würde Rechtsanwalt Brockmeier die zumindest etwa 8000 Strafanzeigen zeitnah und gebührenrechtlich ordnungsgemäß gegenüber der SO DONE GmbH abrechnen, 8.000 Strafanzeigen lösen etwa 2 Millionen Euro an Anwaltskosten aus, dann wäre die SO DONE GmbH mit höchster Wahrscheinlichkeit zahlungsunfähig und könnte wohl nur noch durch „Investoren“ oder Gesellschafterdarlehen, z. B. durch Brockmeier, mit Rangrücktritt gerettet werden. Letzteres würde aber das unlautere Geschäftsmodell noch offenkundiger zutage treten lassen.
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Schmerzensgeldanspruch/Geldentschädigung
Auch das Abmahnmodell Strack-Zimmermann wird von Prof. Drygala angesprochen, wenngleich die Abmahnkönigin der FDP nicht namentlich erwähnt wird.
Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung in sämtlichen mir bekannten Fällen, und das sind hunderte, nicht ein einziges Mal vorlagen, muss auch insgesamt berücksichtigt werden, dass das juristische Konstrukt der Geldentschädigung nicht für Massenverfahren gedacht war und ist. Ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht liegt daher nahe.
NJW 2025, Heft 5, Seite 284.