Ein Beitrag von Rechtsanwalt Michael Augustin
Die AFD steht nach der Wahl am 06.09.2026 in Sachsen-Anhalt kurz vor der Möglichkeit, dort die Regierung zu bilden. Damit hätte sie durch entsprechende Gestaltung der Justiz die Möglichkeit, etwaige Straftaten der bisherigen Bundes- und Länderregierungen zu verfolgen.
Unser Rechtsstaat hat mit der Weisungsbefugnis der Justizministerien gegenüber den Staatsanwaltschaften einen Systemfehler, der zu Machtmissbrauch geradezu einlädt. Diesen Fehler konnten sich in der Vergangenheit die „Kartellparteien“ zunutze machen. Jetzt besteht für die AFD ebenso die Möglichkeit, aufgrund einer Regierungsposition Weisungen an Staatsanwälte zu erteilen. Somit könnte sie geradezu historisch versuchen, Straftaten der bisherigen Bundes- und Länderregierungen zu verfolgen. Hierbei könnte sie auch dergestalt zurückschlagen, dass sie Vorwürfe gegen die „demokratischen Parteien“ mit Übereifer verfolgt, um somit ebenso diesen Systemfehler zum Nachteil des politischen Gegners voll auszuspielen. Ein solcher Übereifer könnte sich etwa darin ausdrücken, dass Straftaten nur behauptet werden und auch trotz tatsächlich fehlenden Anfangsverdachts durch alle Instanzen und mit jeder denkbaren unangenehmen Ermittlungsmaßnahme verfolgt werden. – Gleichzeitig, stattdessen (oder auch erst danach?) hat sie aber auch angekündigt, die Gewaltenteilung bzw. die Funktionalität der Justiz zu verbessern.
Systemfehler
Unser Staatssystem weist den gravierenden Systemfehler auf, dass die Staatsanwaltschaften an die Weisungen der jeweiligen Justizministerien der Bundesländer gebunden sind (vgl. § 146 GVG, § 147 Nr. 2 GVG). Der Europäische Gerichtshof hat die fehlende Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften bereits mit Urteil vom 27.05.2019 festgestellt, weshalb er die Vollstreckung eines Haftbefehls ablehnte (vgl. EuGH: Siehe insb. Urteilsspruch 2. unter Rn. 91): Tatsächlich können die Justizministerien bestimmen, ob Strafverfahren durch alle Instanzen mit allen Ermittlungsmaßnahmen wie insb. Hausdurchsuchungen geführt werden sollen, auch wenn keinerlei rechtsstaatlicher Grund für solche Maßnahmen besteht. Umgekehrt können die Justizministerien genauso bestimmen, dass Verfahren eingestellt werden und das Fehlen eines Anfangsverdachts in der Begründung der Einstellung wahrheitswidrig behauptet wird.
Die Anordnung umfassender Ermittlungen und dem Zug durch die Instanzen wirkt sich natürlich nicht nur psychologisch sondern auch finanziell vernichtend auf die Betroffenen aus und wird derzeit mutmaßlich vermehrt gegen Regierungskritiker angewandt, weshalb dieses Thema auch schon im Mainstream angekommen ist (vgl. z.B. in der Süddeutschen). Dagegen bleiben insb. Politiker der sog. demokratischen Parteien und wohl auch deren Mittäter wie z.B. Unternehmer, Investoren und Experten überwiegend von Strafverfolgung verschont. So wurde beispielsweise das »Strafverfahren gegen Jens Spahn« hinsichtlich der Korruptionsvorwürfe in Bezug auf Maskenkäufe trotz über 170 eingereichter Strafanzeigen eingestellt.
Da sich eine solche Weisung aus dem Justizministerium auch gegen einen Richter wenden kann, etwa zur Aufnahme von Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung, und die Justizministerien auch maßgeblich bestimmen, wer überhaupt als Richter eingesetzt, befördert und versetzt wird, stellt auch die in Art. 97 Abs.1 GG proklamierte Unabhängigkeit der Justiz nur ein Lippenbekenntnis dar, das in der Praxis regelmäßig ausgehebelt wird. Die Gewaltenteilung erscheint somit als nur „unvollständig umgesetzt“.
Über die Nutzung dieses Systemfehlers scheint zwischen den Parteien CDU/ CSU, SPD, Grüne und FDP ein gewisser Konsens zu bestehen, welche sich auch die Bestellung der Richter des Bundesverfassungsgerichts untereinander aufteilen.
Die AFD könnte diesen Konsens nun mit Bildung einer Regierung in Sachsen-Anhalt durchbrechen und auch gegenüber Mitgliedern und Freunden der Brandmauer-Parteien eine Strafverfolgung anstoßen. Dies würde nach der bislang stets verhinderten Aufarbeitung von Staatsunrecht natürlich eine gewisse Genugtuung darstellen und damit auch für einen gewissen gerechten Ausgleich sorgen.
Eine solche drohende Aufarbeitung stellt folglich für die Mitglieder der Altparteien eine erhebliche Gefahr dar, weshalb zu erwarten ist, dass die Regierungsbildung durch die AFD mit allen Mitteln verhindert wird.
Umgekehrt wäre aber auch bei Umsetzung »der Remigrationspläne durch die AFD« (vgl. Regierungsprogramm 2026 ab Seite 25) zu befürchten, dass Rechte Betroffener verletzt werden. Zwar fordern diese Pläne die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze ein. Da in dem bestehenden System dann in Sachsen-Anhalt die Justiz aber unter einer AFD Regierung von dieser abhängig wäre, ist zu befürchten, dass Rechtsverstöße dann ebensowenig umfassend mit rechtsstaatlichen Mitteln geheilt würden.
Natürlich sagt schon der gesunde Menschenverstand, dass juristische Entscheidungen immer zu einem Großteil von der rein subjektiven Auslegung der Rechtsbegriffe durch das jeweilige Gericht abhängen. Somit wird selbst im besten Rechtssystem nie erwartet werden können, dass jeder Richter jeden Sachverhalt exakt gleich und gerecht beurteilt, sondern sich immer auch eine menschliche Seite ausdrücken wird – sowohl im positiven als auch im negativen Sinn. Nur eine künstliche Intelligenz könnte vielleicht in der Lage sein, wirklich gleichermaßen über alle Sachverhalte zu entscheiden. Doch wäre selbst hier eine Ungerechtigkeit zu befürchten, da es immer auch noch andere, neue und unbekannte Zusammenhänge gibt, die eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erfordern.
Folglich wäre auch im besten Rechtssystem zu erwarten, dass Gerichtsentscheidungen unter einer AFD Regierung von den betroffenen anderen Parteien auch mit guten Begründungen als falsch angesehen werden. Dies würde dann weiter zur Folge haben, dass auch die Aufarbeitung von Regierungsverbrechen von den Betroffenen selbst als »Rechtsbeugung« und somit als neue Straftat angesehen würde. In jedem Fall ist eine Eskalation der Brandmauer-Politik durch die Regierungschance der AFD zu erahnen.
Welche bisherigen Straftaten könnte die AFD Behörden/ Regierungen des Bundes und der Länder vorwerfen?
Hinsichtlich des Problems der illegalen Einwanderung könnten die folgenden Vorwürfe erhoben werden:

Hinsichtlich Corona könnten die folgenden Vorwürfe erhoben werden:

Hinsichtlich Corona könnten die folgenden Vorwürfe erhoben werden:

Nun stellt sich die Frage, für welche dieser möglichen Vorwürfe von Straftaten die Staatsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt überhaupt zuständig wäre:
Örtliche Zuständigkeit
Zunächst bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gemäß »§ 143 GVG« nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Somit sind Strafgerichte und Staatsanwaltschaften nach den »§§ 7 ff. StPO« örtlich zuständig für den Tatort, den Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Täters sowie den Ergreifungsort. Als Tatort kommt dabei gemäß »§ 9 StGB« jeder Ort in Betracht, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Somit können Taten, welche z.B. in Berlin begangen wurden und in Sachsen-Anhalt ihre Folgen zeigten, auch in Sachsen-Anhalt strafrechtlich verfolgt werden. Das deutsche Strafrecht gilt nach »§ 7 StGB« darüber hinaus auch für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Folglich könnten auch im europäischen Ausland, in den USA oder in China begangene Straftaten ggf. nach deutschem Recht in Sachsen-Anhalt strafrechtlich verfolgt werden.
Da sich aus den beschriebenen Regelungen ergibt, dass für ein und die selbe Tat auch mehrere Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte gleichzeitig örtlich zuständig sein können, regelt »§ 143 Abs.1 Satz 2 GVG«, dass die zuerst mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft zuständig ist. Diese Regelung könnte folglich noch als Argument der Staatsanwaltschaften anderer Bundesländer gegen die Zuständigkeit der Justiz in Sachsen-Anhalt angeführt werden.
Sachliche Zuständigkeit
Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt für alle in ihrem Bezirk anfallenden Straftaten sachlich zuständig. Allerdings gibt es Sonderzuweisungen der Zuständigkeit an den Generalbundesanwalt und an die Europäische Staatsanwaltschaft, so dass man sich letztlich fast fragen muss, welche der oben aufgelisteten Straftaten überhaupt noch in Sachsen-Anhalt verfolgt werden könnten:
So ist der Generalbundesanwalt mit Sitz in Karlsruhe nach »§ 142a GVG« zuständig für die den Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug zugewiesene Strafsachen gemäß »§ 120 Absatz 1 und 2 GVG«. Er wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch den Bundespräsidenten »ernannt« (§ 149 GVG). Demnach ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er sich nicht als Wunscherfüller der AFD sehen wird, sondern er vielmehr zugunsten der Altparteien dem oben beschriebenen Systemfehler unterliegt.
Jedenfalls ist der Generalbundesanwalt damit zuständig für die in »§ 120 Abs.1 GVG« aufgelisteten Straftatbestände, zu welchen unter anderem die folgenden gehören:
Hochverrat nach den § 81-83 StGB,
Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
Demnach fallen gerade die oben aufgelisteten gravierenden Straftaten in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts:
- Völkermord nach »§ 6 VstGB«,
- Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg), auch durch Beihilfe nach »§ 13 Abs.1,2 und 4 VstGB«,
- Kriegsverbrechen (bei Beteiligung an konkreten Angriffen) nach »§ 8 VstGB«, und
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach »§ 7 VstGB«.
Weiter kann er nach »§ 120 Abs.2 GVG« die Zuständigkeit an sich ziehen für Mord und Totschlag, wenn die Tat in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder die Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat. Dies wäre also gerade für die in zur Corona-Zeit möglichen Strafvorwürfe von Mord nach »§ 211 StGB« und Totschlag gemäß »§ 212 StGB« relevant.
Genauso kann die Europäische Staatsanwaltschaft nach »§ 142b GVG« zuständig sein und damit einen Staatsanwalt aus Sachsen-Anhalt verdrängen, wenn ein europarechtlicher Bezug der Tat besteht. So ist die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft in Art. 22 »EUStA-VO« geregelt, so dass sie vor allem bei Straftaten Im Bereich des EU-Subventionsbetrugs, und EU-bezogener Korruption einschreiten und Staatsanwälte aus Sachsen-Anhalt verdrängen würde. So verhält es sich bereits hinsichtlich der Korruptionsvorwürfe gegen die EU Kommision hinsichtlich der Vertragsschlüsse mit »Pfizer per SMS«. Mit der Entscheidung der Europäischen Staatsanwaltschaft, ihre Zuständigkeit wegen dieser Tatvorwürfe auszuüben, sind nationale Staatsanwaltschaften von der etwaigen Ausüübung ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen nach »Art. 25 EUStA-VO«. Ähnlich könnte es sich bei weitergehenden Strafvorwürfen verhalten, welche EU-rechtlichen Bezug aufweisen.
Der Europäische Generalstaatsanwalt als Spitze der Europäischen Staatsanwaltschaft wird nach »Art. 14 EUStA-VO« durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Die weiteren EU Staatsanwälte werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und dann letztlich vom Rat der Europäischen Union gewählt nach »Art. 16 EUStA-VO«. Folglich ist auch hier eine gewisse politische Ausrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zugunsten der Brandmauer-Parteien zu vermuten.
Für die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt bliebe die Zuständigkeit dann nur noch hinsichtlich relativ kleiner Delikte: Zu den oben im Zusammenhang mit Corona genannten möglichen Straftatbeständen könnte die Staatsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt damit nur noch sicher wegen (schwerer) Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Volksverhetzung, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ermitteln. Die weiteren erheblich gravierenden Straftatbestände blieben anderen Zuständigkeiten vorbehalten.
Was den Ukraine-Krieg angeht, so erscheinen sämtliche im Völkerstrafgesetzbuch beschriebenen Straftatbestände sowie Hochverrat nach deutschem Recht für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt ausgeschlossen. Somit könnten hier nur noch Straftatbestände wie die Billigung von Straftaten verfolgt werden. Auch etwaige Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit Zahlungen an die Ukraine wären wohl eher der Europäischen Staatsanwaltschaft vorbehalten.
Nur hinsichtlich des Problems illegaler Einwanderung können meines Erachtens immer noch alle oben genannten Straftatabestände in Sachsen-Anhalt verfolgt werden, soweit nicht ein europarechtlicher Bezug hergestellt werden kann, welche eine Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft begründen sollte.
Für alle der genannten möglichen Strafvorwürfe würde die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt aber wieder wegfallen, wenn sich bereits in einem anderen Bundesland aufgrund derselben Tat eine Staatsanwaltschaft für zuständig erklärt hat, vgl. »§ 143 Abs.1 Satz 2 GVG«.
Eine umfassende gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen früherer Regierungen kann von der Justiz Sachsen-Anhalts somit auch nach etwaiger Regierungsübernahme durch die AFD nicht geleistet werden. Trotzdem wäre der Beitrag, welchen die Justiz noch leisten kann selbstverständlich zu begrüßen. Das Gleiche gilt für die Aufarbeitung in etwaig einzusetzenden Untersuchungsausschüssen.
Wird die AFD versuchen, die Umsetzung der Gewaltenteilung zu verbessern?
Die AFD beabsichtigt nun auch eine Umstrukturierung der Justiz dergestalt, dass die Richterwahl künftig durch einen »Richterwahlausschuss« erfolgen solle, welcher von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliedern des Landtags gewählt werden müsste. Dieses Mittel ist von der Landesverfassung (Sachsen-Anhalt) vorgesehen. Fraglich ist jedoch, ob die dafür erforderliche Mehrheit politisch erreicht werden kann. Auch wenn die Einsetzung eines Richterwahlausschusses zu begrüßen wäre, ist zu befürchten, dass dessen Umsetzung nicht zeitlich vor den anderen Regierungsvorhaben erfolgen wird, sondern bestenfalls nur gleichzeitig erfolgen könnte. Bis zur vollständigen Einrichtung solcher Richterwahlausschüsse durch die AFD bliebe es also weiter bei der Möglichkeit des Machtmissbrauchs durch den beschriebenen Systemfehler. Vielleicht gerade dieses Drohszenario den nötigen politischen Druck zur Erreichung dieses Ziels.
Eine wirkliche Gewaltenteilung kann dieser neu zu gründende Richterwahlausschuss meines Erachtens aber trotzdem noch nicht etablieren, da die Richterwahl damit immer noch vom Landtag und damit der gesetzgebenden Gewalt abhinge. Das Ziel sollte eine vollständige Unabhängigkeit der Justiz sein, welche nur durch eine direkte Wahl der Richter durch das Volk erreicht werden kann.
Der Autor Michael Augustin ist Rechtsanwalt und spezialisiert u.a. auf Urheber-Medienrecht, Prozessrecht, und Strafrecht: www.ra.michaelaugustin.de