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Freispruch im Lappenprozess
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Freispruch im „Lappen“-Prozess! 

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Strafanzeige wegen Verdachts auf Datenlöschung
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Behördenchaos
Das OLG Celle spricht unseren Mandanten Daniel Kindl wegen der Äußerung „Heul leise du Lappen. Das ist erst der Anfang.“ gegenüber dem gesundheitspolitischen Sprecher der Grünen im Deutschen Bundestag, Dr. Janosch Dahmen, in der Revision frei.
Zusammengefasst

Kindl wurde vom Amtsgericht Springe für die obige Äußerung wegen (einfacher, § 185 StGB) Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessatze zu je 60 € verurteilt. Das Landgericht Hannover folgte der Entscheidung des Amtsgerichts und verwarf die Berufung unseres Mandanten als unbegründet.

Die Verteidigung beantragte in der Hauptverhandlung, Herrn Dr. Dahmen als Zeugen zu laden, da es, wie in diesen Fällen üblich, Unstimmigkeiten bei der Stellung des Strafantrages gab. Insbesondere war es völlig unklar, ob der Grünen-Politiker von der Äußerung überhaupt Kenntnis erlangt hatte. Obwohl sogar die Staatsanwaltschaft zumindest die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme von Herrn Dr. Dahmen für erforderlich hielt, weigerte sich das Landgericht Dr. Dahmen zu laden.  

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Joseph führte in der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung aus, dass es sich bei der Äußerung sogar um eine (in jedem Kontext strafbare) Formalbeleidigung handeln würde. 

Diese abstruse Begründung erkannte das Landgericht wohl später auch, sodass in der schriftlichen Urteilsbegründung diese offenkundige Falscheinschätzung nicht mehr erwähnt wurde. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich um keine zulässige Machtkritik handeln würde und die Aussage somit strafbar sei.

Gegen dieses Urteil der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover haben wir Revision eingelegt. Nun hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 29.07.2026 (Az. 2 ORs 73/26) das Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben und unseren Mandanten freigesprochen.

Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Landgericht keine hinreichende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit vorgenommen hatte. Dazu führte es aus:

„Das Landgericht ist ohne hinreichende Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG von einer Beleidigung ausgegangen. Dies verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Meinungsäußerungen, wonach eine Abwägung nur dann ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn es sich bei der von dem Angeklagten getätigten Äußerung um Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG vom 19.05.2020, 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2026 – III-5 ORs 94/25 –, juris). […] 

Gemessen an diesen Maßstäben geht die Annahme der Berufungskammer, der Angeklagte habe mit seinem Kommentar nur vordergründig an eine Äußerung im politischen Meinungskampf angeknüpft und den Geschädigten vielmehr persönlich herabgesetzt, fehl.Denn Anhaltspunkte, dass die Äußerung des Angeklagten allein eine diffamierende und herabsetzende Zielrichtung hatte und sich nicht auf die Frage bezog, ob die Vorfälle anlässlich der Rückkehr des damaligen Bundeswirtschaftsministers aus einem Familienurlaub beim Anlegen der Fähre im Hafen von Schüttsiel eine Grenzüberschreitung und eine Verletzung der Privatsphäre darstellten, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.“ (Hervorhebungen durch die Verfasser).

Auch das Vorliegen einer Formalbeleidigung hat das OLG richtigerweise verneint:

Aus den Feststellungen ergibt sich auch keine Formalbeleidigung. […] Die Bezeichnung des Geschädigten als „Lappen“ stellt ersichtlich weder eine gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit dar noch fällt sie in den Bereich der „Fäkalsprache“.“ (Hervorhebungen durch die Verfasser).

Außerdem bemängelt das OLG, dass das Landgericht weder den Gesamtkontext berücksichtigt noch die Äußerung ausgelegt hatte. Dazu führt es u. a. aus:

Allerdings wird mit der Revisionsbegründung zutreffend geltend gemacht, dass der Angeklagte nach dem Sinngehalt der festgestellten Äußerung einen Politiker scharf dafür kritisiert, dass er Proteste der Bevölkerung für eine Grenzüberschreitung und eine Einschüchterung der Demokratie erachtet. Die Äußerung des Angeklagten betrifft dabei – anders als die die Debatte auslösenden Proteste – nicht die Privatsphäre des Geschädigten, sondern sein öffentliches Wirken. Sie erfolgte auch nicht lediglich zur Verfolgung von Eigeninteressen; vielmehr äußerte sich der Angeklagte zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage und nicht aus nichtigem oder bloß vorgeschobenem Anlass.

Das OLG kam im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit hier überwiege und die Äußerung somit nicht strafbar sei.

Leider hat das OLG Celle keine Ausführungen zum Beweisantrag und zum Strafantrag, der möglicherweise ohne Kenntnis von Herrn Dr. Dahmen gestellt wurde, gemacht. Dies wäre sicherlich interessant für viele weitere Verfahren gewesen.

Wegen dieser Äußerung ist auch noch ein Zivilverfahren anhängig. Da Herr Dr. Dahmen unseren Mandanten zur Unterlassung der Äußerung aufgefordert hatte, hatten wir negative Feststellungsklage erhoben. Das Landgericht Hamburg erließ im Juni 2026 ein Versäumnisurteil gegen den Grünen Bundestagsabgeordneten, der sich während der Corona-Zeit federführend für eine allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren ausgesprochen hatte. Da Herr Dr. Dahmen dagegen jedoch Einspruch eingelegt hatte, findet im September die nächste mündliche Verhandlung statt. Das Landgericht Hamburg hat aber bereits bei der Verhandlung im Juni klar durchklingen lassen, dass es die „Lappen“-Äußerung als zulässige Meinungsäußerung sieht, weshalb damit zu rechnen ist, dass der Zivilprozess ebenfalls zugunsten unseres Mandanten ausgehen wird. Und in diesem Fall trägt Dr. Dahmen dann die Kosten auch selbst und nicht die Staatskasse.

Beschluss des OLG Celle

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

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