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Meta und die willkürliche Kontosperrung
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Facebook gegen AfD-Politiker: Meta kämpft weiter um seine Sperrpraxis

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Im Mittelpunkt eines inzwischen durch mehrere Instanzen geführten Rechtsstreits steht die Frage, ob Plattformbetreiber Nutzer ohne transparente Verfahren vom öffentlichen digitalen Meinungsaustausch ausschließen dürfen. Trotz klarer Niederlagen vor Gericht hält Meta an seiner umstrittenen Vorgehensweise fest.
Zusammengefasst

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Ein kommunalpolitisch aktiver AfD-Politiker aus Nordrhein-Westfalen liefert sich seit einem Jahr eine juristische Auseinandersetzung mit dem Facebook-Konzern Meta. Im Mittelpunkt steht die Sperrung seines Facebook-Kontos im Mai 2025. Was zunächst wie einer von vielen Konflikten zwischen Nutzern und Plattformbetreibern erschien, entwickelte sich zu einem Verfahren, das inzwischen bereits mehrfach die Gerichte beschäftigt hat.

Der Politiker nutzte sein Facebook-Konto nach eigenen Angaben sowohl für politische Kommunikation als auch zur Teilnahme an öffentlichen Debatten. Mitten im laufenden Kommunalwahlkampf wurde sein Konto am 19. Mai 2025 gesperrt. Meta teilte ihm lediglich mit, sein Konto beziehungsweise dessen Aktivitäten hätten gegen die Gemeinschaftsstandards zur Kontointegrität verstoßen. Die Mitteilung blieb bemerkenswert vage. Weder wurde konkret benannt, welcher Inhalt beanstandet wurde, noch welche Handlung den angeblichen Verstoß ausgelöst haben soll.

„Dein Facebook-Konto wurde gesperrt, weil dein Konto bzw. dessen Aktivitäten gegen unsere Gemeinschaftsstandards zu Kontointegrität verstoßen haben.“

Mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die »Kontointegrität« beruft sich Meta auf eine Richtlinie, die vor allem gegen Konten gerichtet ist, die nach Auffassung des Konzerns durch schwerwiegende oder wiederholte Regelverstöße die Sicherheit der Plattform oder anderer Nutzer gefährden. Darunter können etwa die Nutzung gefälschter Identitäten, koordinierte Manipulationsversuche, missbräuchliche Kontoaktivitäten oder andere Verhaltensweisen fallen, die Meta als Risiko für die Integrität seiner Dienste einstuft. Welche konkrete Handlung dem Politiker im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, ließ der Konzern in seiner Sperrmitteilung jedoch offen.

Meta liefert keine nachvollziehbare Begründung

Bereits wenige Tage nach der Sperre wandte sich der Betroffene über die Kanzlei HAINTZ legal an Meta. Die Anwälte forderten Meta Platforms Ireland Limited mit Schreiben vom 22. Mai 2025 auf, die Sperre unverzüglich aufzuheben. Zudem wurde festgehalten, dass die Sperre weder nachvollziehbar begründet noch zuvor angekündigt worden sei. Der Mandant habe keinerlei Möglichkeit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder die Entscheidung inhaltlich zu überprüfen. In der außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung wurde insbesondere kritisiert, dass Meta lediglich pauschal auf einen angeblichen Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards verweise, ohne den Sachverhalt konkret zu benennen.

„Auf seinen Widerspruch haben Sie lediglich mit einer automatisierten Antwort mitgeteilt, dass Sie das Profil nicht wieder freischalten werden. Unsere Mandantschaft kann so nicht einmal erahnen, was der genaue Grund der Sperre sein soll, und diese daher auch nicht inhaltlich prüfen.“

Die fehlende Konkretisierung der Vorwürfe gewann im vorliegenden Fall zusätzlich an Bedeutung, da die Sperre nicht nur einen privaten Nutzer traf, sondern einen Kommunalpolitiker in einer laufenden Wahlkampfphase. Für die Betroffenen ist eine derart pauschale Begründung problematisch, weil sie weder erkennen können, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, noch ob die Maßnahme überhaupt auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Eine effektive Verteidigung gegen die Sperrentscheidung wird dadurch erheblich erschwert.

Der Weg vor das Landgericht

Nachdem Meta die Sperre nicht nachvollziehbar erläuterte, beantragte der Politiker am 12. Juni 2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Mönchengladbach. Dabei ging es zunächst um die Aufhebung der Kontosperre sowie um die Unterlassung weiterer vergleichbarer Sperren.

Während das Verfahren bereits anhängig war, wurde die Sperre am Abend des 12. Juni 2025 offenbar aufgehoben. Der Betroffene erfuhr hiervon jedoch nicht durch Meta selbst, sondern durch einen Bekannten, der ihm um 19:56 Uhr per WhatsApp mitteilte, dass sein Facebook-Profil wieder zugänglich sei. Nachdem er sich kurz darauf eingeloggt hatte, stellte er fest, dass der Account wieder lief. Eine Benachrichtigung von Facebook gab es nicht. Vor diesem Abend hatte er keine Kenntnis davon, dass die Sperre aufgehoben worden war.

Daraufhin erklärte die Kanzlei HAINTZ legal den Antrag auf Freischaltung für erledigt und konzentrierte sich auf die Frage, ob Meta künftig erneut ohne vorherige Anhörung vergleichbare Sperren verhängen dürfe.

Landgericht weist Eilantrag zurück

Zunächst erlitt der Politiker vor dem Landgericht Mönchengladbach eine Niederlage. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Antrag auf Freischaltung des Facebook-Kontos ins Leere gehe, weil Meta den Account bereits wiederhergestellt habe. Außerdem hielt das Gericht den Antrag, künftige vergleichbare Sperren zu untersagen, für rechtlich nicht zulässig.

Die Entscheidung bedeutete jedoch keineswegs das Ende des Verfahrens. Die Kanzlei HAINTZ legal legte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein und griff die rechtliche Bewertung des Landgerichts an. Die Kanzlei HAINTZ legal widersprach dieser Einschätzung entschieden. Nach Darstellung des Betroffenen hatte Meta ihn überhaupt nicht darüber informiert, dass sein Konto wieder freigeschaltet worden war. Erst durch den Hinweis eines Bekannten sei der Mandant darüber informiert worden und habe er sich erneut einloggen können. Aus Sicht der Anwälte hatte sich der Antrag auf Freischaltung daher erst nach Einreichung des Eilantrags erledigt und nicht bereits davor. Hinzu kam ein weiterer Streitpunkt. Das Landgericht war der Ansicht, der Antrag gegen künftige Sperren sei rechtlich nicht ausreichend formuliert. Die Beschwerde argumentierte dagegen:

„Das Konto wurde rechtswidrig und ohne Angabe von Gründen gesperrt. Nachdem außergerichtliche Aufforderungen des Antragstellers erfolglos blieben, beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung seines gelöschten Kontos und die Unterlassung einer erneuten Sperre. […] Der Unterlassungsantrag nimmt Bezug auf eine konkrete Verletzungshandlung und zielt darauf ab, dass die Antragsgegnerin eine gleiche Rechtsverletzung künftig zu unterlassen hat.“

Mit dieser Argumentation zog die Kanzlei vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das Oberlandesgericht korrigiert die Vorinstanz

Am 8. August 2025 folgte die Wende. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung des Landgerichts teilweise auf und erließ zugunsten des Politikers eine einstweilige Verfügung. Meta wurde untersagt, das Facebook-Konto erneut ohne vorherige Anhörung zu sperren, wie dies bereits am 19. Mai 2025 geschehen war. In dem Beschluss heißt es:

„Die Antragsgegnerin hat es einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache … zu unterlassen, … das Nutzerkonto des Antragstellers … ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erneut zu sperren.“

Die Entscheidung ist juristisch bedeutsam. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass Meta eine erneute Sperre des konkreten Kontos nicht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen vornehmen darf. Für den Fall eines Verstoßes drohen empfindliche Ordnungsmittel bis hin zu Ordnungsgeld und Ordnungshaft.

Aus dem Eilverfahren wird ein Hauptsacheverfahren

Nach dem Erfolg vor dem Oberlandesgericht blieb es nicht beim vorläufigen Rechtsschutz. In der Folge wurde Klage in der Hauptsache erhoben. Damit musste das Landgericht Mönchengladbach den Sachverhalt erneut prüfen, diesmal jedoch unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das Landgericht schloss sich der Linie des Oberlandesgerichts an und bestätigte die einstweilige Verfügung. Im Urteil vom 5. März 2026 stellte das Gericht klar fest, dass die vom Oberlandesgericht Düsseldorf erlassene Verfügung Bestand hat.

„Mit der vorübergehenden Sperrung des Kontos des Klägers ohne vorherige Anhörung hat die Beklagte gegen diese nutzungsvertraglichen Pflichten verstoßen. […] Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie nicht zur (vorübergehenden) Sperrung des klägerischen Kontos ohne vorherige Anhörung berechtigt, zumindest hat sie diese Berechtigung nicht hinreichend dargetan. […] Der Kläger wurde jedoch unstreitig weder über die beabsichtigte Sperrung informiert, noch wurde ihm vor der Sperrung seines Nutzerprofils ermöglicht, eine Überprüfung zu beantragen. Vielmehr hat die Beklagte die Sperrung erst vorgenommen und den Kläger dann darüber informiert. Eine vorherige Anhörung hat unstreitig nicht stattgefunden.“

Das Landgericht machte damit deutlich, dass es nicht darum ging, ob Meta grundsätzlich Konten sperren darf. Entscheidend war vielmehr die Art und Weise, wie die Sperre durchgeführt wurde. Nach Auffassung des Gerichts hätte Meta den Nutzer vor der Sperre über die Vorwürfe informieren und ihm die Möglichkeit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Stattdessen wurde das Konto zunächst gesperrt und die Mitteilung erst nachträglich verschickt. Genau darin sah das Gericht einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten von Meta gegenüber seinen Nutzern.

Meta geht in Berufung – Der Fall landet erneut beim Oberlandesgericht Düsseldorf

Meta akzeptierte die Niederlage nicht und legte am 18. März 2026 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das Verfahren wird nun unter dem Aktenzeichen I-16 U 33/26 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführt. Der Konzern versucht weiterhin, seine undurchsichtige Sperrpraxis gerichtlich durchzusetzen.

Damit landet dieselbe Streitfrage wieder bei jenem Gericht, das bereits im August 2025 zugunsten des Politikers entschieden hatte. Aus juristischer Sicht ist die Ausgangslage deshalb bemerkenswert eindeutig. Das Oberlandesgericht müsste nun gute Gründe finden, um von seiner eigenen, bereits ausführlich begründeten Rechtsprechung abzuweichen.

Dieser Rechtsstreit verdeutlicht ein grundlegendes Problem im Verhältnis zwischen globalen Plattformkonzernen und ihren Nutzern. Der Fall zeigt, dass Unternehmen wie Meta offenbar für sich in Anspruch nehmen, darüber entscheiden zu können, wer am digitalen öffentlichen Diskurs teilnehmen darf und wer nicht, ohne dabei rechtsstaatliche Mindestanforderungen wie Transparenz, Anhörung und nachvollziehbare Begründungen konsequent einzuhalten. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen machen jedoch deutlich, dass auch milliardenschwere Technologiekonzerne nicht über dem Gesetz stehen. Wer in Deutschland in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit von Nutzern eingreift, muss sein Handeln rechtfertigen und einer gerichtlichen Überprüfung stellen. Gerade deshalb besitzt das Verfahren weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

Der Konzern will es offenbar noch einmal wissen. Die bisherige Prozessgeschichte spricht allerdings deutlich dafür, dass Düsseldorf seiner eigenen Linie treu bleiben dürfte.

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Janine Beicht

Janine Beicht ist gelernte Kommunikationsdesignerin, arbeitet aber seit 2020 im Gesundheits- und Sozialwesen. Als Aktivistin engagiert sie sich besonders auf dem Gebiet der Psychologie unter dem Aspekt der jeweiligen politischen Machtinteressen.

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