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Gegen den politischen Aktivisten und YouTuber Tim Kellner erhob die Staatsanwaltschaft in zwei getrennten Anklagen insgesamt fünf strafrechtliche Vorwürfe. Im Mittelpunkt standen mehrfach der Vorwurf der Volksverhetzung, daneben eine angebliche Beleidigung einer bekannten Grünenpolitikerin sowie der Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Das Amtsgericht Detmold hat nun in mehreren Punkten eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. In drei der insgesamt fünf Vorwürfe verweigerte das Gericht bereits die Eröffnung eines Hauptverfahrens. Damit stellte das Gericht klar, dass es in diesen Fällen keinen hinreichenden Tatverdacht erkennt, der eine öffentliche Hauptverhandlung rechtfertigen würde.
Die Staatsanwaltschaft akzeptierte diese Einschätzung jedoch nicht und legte gegen beide Beschlüsse sofortige Beschwerde ein. Damit wird nun das Landgericht Detmold darüber entscheiden müssen, ob die Verfahren doch noch eröffnet werden.
Politische Forderung ist keine Straftat
Im ersten Verfahren warf die Staatsanwaltschaft Kellner Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Hintergrund war eine Äußerung in sozialen Medien, in der er ein Betretungsverbot für syrische und afghanische Männer in Freibädern gefordert haben soll. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, eine solche Forderung stelle eine gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen gerichtete Willkürmaßnahme dar und erfülle deshalb den Straftatbestand der Volksverhetzung.
Das Amtsgericht Detmold teilte diese Sichtweise nicht. Die Äußerung sei vielmehr als Forderung nach rechtlichen Regelungen zu verstehen, welche den Zugang zu bestimmten Einrichtungen festlegen sollen. Eine strafbare Willkürmaßnahme im Sinne des Volksverhetzungsparagraphen wurde nicht erkannt. Bemerkenswert ist insbesondere die Feststellung, dass zwischen politischer Meinungsäußerung und strafbarer Aufforderung zu rechtswidrigem Handeln zu unterscheiden ist. Die beanstandete Aussage erreichte nach Auffassung des Gerichts nicht die Grenze strafbaren Verhaltens.
Die Staatsanwaltschaft hält dennoch an ihrer Auffassung fest. Sie argumentiert, eine solche Regelung würde gegen den Gleichheitsgrundsatz des »Artikel 3 Grundgesetz« verstoßen und sei deshalb als Willkürmaßnahme zu bewerten.

Keine Gewalt, keine Willkür, keine Volksverhetzung
Noch deutlicher fiel die Entscheidung des Amtsgerichts in einem weiteren Komplex aus. Dort erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage wegen Volksverhetzung, diesmal in zwei Fällen nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB. Auslöser waren Äußerungen, in denen Kellner die Abschiebung von Syrern und Afghanen forderte. »Zur Erklärung«:
§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) StGB erfasst die Verbreitung von Schriften sowie Bild- oder Tonaufnahmen, wenn deren Inhalt die Menschenwürde anderer verletzt. Nach der gesetzlichen Regelung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Teile der Bevölkerung in einer Weise herabgesetzt werden, die sie als minderwertig erscheinen lässt. Dazu zählen etwa Beschimpfungen, gezielte Verächtlichmachungen oder die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Maßgeblich ist dabei, ob den Betroffenen unter Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes ihr Anspruch auf gleiche Achtung und Würde als Persönlichkeiten abgesprochen wird.
Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Aussagen weder einen Aufruf zu Gewalttaten noch eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen darstellen. Nach ihrer Einschätzung beschränkte sich die Forderung auf die Anwendung bestehender rechtlicher Möglichkeiten im Bereich des Abschiebungsrechts. Damit wurde klargestellt, dass die bloße Forderung nach Abschiebungen nicht automatisch den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Entscheidend sei vielmehr, ob zu rechtswidrigen Maßnahmen oder Gewalt aufgerufen werde. Einen solchen Inhalt konnte das Gericht in den beanstandeten Äußerungen nicht erkennen.
Auch hier widerspricht die Staatsanwaltschaft dieser rechtlichen Bewertung. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Äußerungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des »Artikels 3 des Grundgesetzes« verstoßen würden und deshalb strafrechtlich relevant seien.
Plötzliche Kehrtwende
Teil der zweiten Anklage war außerdem der Vorwurf einer Beleidigung gemäß »§ 185 StGB« zum Nachteil einer bekannten Grünenpolitikerin.

Dieses Verfahren erreichte jedoch nicht einmal die Phase einer gerichtlichen Entscheidung über die Anklagezulassung. Bereits im Juli 2025 wurde das Verfahren eingestellt. Nach Angaben der Verteidigerin von HAINTZ legal zog die Politikerin ihren Strafantrag zurück. Hintergrund war demnach die Einschätzung, dass eine öffentliche Auseinandersetzung über die konkrete Äußerung für sie nicht vorteilhaft wäre. Hierzu erklärte die Verteidigung:
„Sie hatte den Strafantrag zurückgenommen, nachdem wir sie davon überzeugen konnten, dass es wohl keine gute Idee sei, die gegenständliche Äußerung öffentlich auszudiskutieren.“
Nur ein Vorwurf
Lediglich in einem Punkt ließ das Amtsgericht Detmold die Anklage zu. Dabei geht es um den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß »§ 86a StGB«.

Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft soll Kellner in einem YouTube-Video eine Menschenmenge eingeblendet haben, die den Hitlergruß zeigte.
In diesem Punkt sieht das Gericht einen ausreichenden Tatverdacht, sodass dieser Vorwurf in einem Hauptverfahren geprüft werden kann. Über Schuld oder Unschuld wurde damit ausdrücklich noch nicht entschieden. Die Zulassung einer Anklage bedeutet lediglich, dass ein Gericht die Vorwürfe in einer öffentlichen Verhandlung näher untersuchen möchte.
Nun entscheidet die nächste Instanz
Die Auseinandersetzung ist damit noch nicht beendet. Weil die Staatsanwaltschaft gegen beide Entscheidungen des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt hat, liegt der Fall nun beim Landgericht Detmold. Dort wird geprüft werden, ob die vom Amtsgericht abgelehnten Anklagepunkte doch noch zur Hauptverhandlung zugelassen werden müssen oder ob die Einschätzung des Amtsgerichts Bestand hat.
Der Fall verdeutlicht einmal mehr die zentrale Rolle der Gerichte als Kontrollinstanz gegenüber Anklagebehörden. Während die Staatsanwaltschaft in mehreren Äußerungen strafbare Volksverhetzung erkennen will, kam das Amtsgericht bislang zu dem Ergebnis, dass politische Forderungen und die Berufung auf bestehendes Recht nicht automatisch die Grenze zum Strafbaren überschreiten.
Welche Sichtweise sich letztlich durchsetzt, wird nun das Landgericht Detmold entscheiden müssen.
Eine Antwort
Zu
„Auch hier widerspricht die Staatsanwaltschaft dieser rechtlichen Bewertung. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Äußerungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des »Artikels 3 des Grundgesetzes« verstoßen würden …“
Respektierbarer Widerstand im ausblutendem Restdeutschland — mit x-tausend Exilanten pro Monat — beginnt erst dann,
1. Wenn Sie und Ihre Kollegen dafür sorgen, dass obige, Steuergeld verbrennende und die überlasteten Gerichte noch mehr überlastende Auffassung (Art. 3 GG ?) allgemeinverständlich hier oder auf einer anderen Internet-Seite mit konkreten Fallbeispielen analysiert wird und
2. Wenn Sie in Ihren Post-Corona-Widerstandsnetzwerk (a-wef.com) nicht nur von Vernetzung, Solidarität und Beseitigung der Spaltmauer reden, sondern es auch tun! Zum Beispiel mit einem klaren Bekenntnis zu einem gesunden, legalen, demokratischen Rechtsruck ODER mit einer transparenten, glaubwürdigen Begründung zum Verzicht auf Rechtsruck-Beteiligung.
https://zuerst.de/2026/06/22/wilders-setzt-auf-rechtsruck-in-europa-die-patrioten-sind-auf-dem-vormarsch/
Wer schweigt, der fördert Mutmaßungen in dubio contra reum = Selbstschädigung und Spendengeldverlust.