Das VG Berlin wies den Antrag zurück. Unsere für unseren Mandanten eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das OVG ist unserer Argumentation gefolgt, dass eine vorherige Mahnung der Beitragsschuld Vollstreckungsvoraussetzung ist und dass es an dieser vorherigen Mahnung hier fehlte. Der Rundfunk Berlin Brandenburg muss seine Vollstreckung einstellen und trägt die Kosten beider Rechtszüge.