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Verfahren wegen Volksverhetzung und wegen NS-Parole eingestellt

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Die Staatsanwaltschaft Köln und das Amtsgericht Köln stellen Verfahren wegen Volksverhetzung und  Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ein.
Zusammengefasst

Zunächst ging es um die Worte „Rotfront verrecke!“, die unser Mandant auf 𝕏 gepostet haben soll. Ihm wurde vorgeworfen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet zu haben (§ 86a StGB). Nach unserer Stellungnahme teilte uns die Staatsanwaltschaft Köln mit, dass ein weiteres Verfahren wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung zu diesem Verfahren hinzu verbunden wurde. Außerdem wies uns die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine angeblich angebotene Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO aufgrund dieses 2. Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt. Dieses Schreiben mit dem Angebot einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 400 € haben jedoch weder wir noch unser Mandant erhalten.

Beim Vorwurf der Volksverhetzung ging es um den folgenden Kommentar:

„Diese Palästinenser sind abartige, unmenschlicher Abschaum! Wer sowas supportet (Baerbock und die Grünen Faschos) stellt sich mit denen auf eine Stufe! Pfui Teufel! Widerlicher geht es nicht.“

Damit wurde der folgende Ausgangstweet der Grünen-Politikerin Katharina Schulze kommentiert:

Nach unserer Stellungnahme stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Einlassung der Verteidigung nicht widerlegbar sei. Bei der Auslegung sei im Zweifel für den Beschuldigten davon auszugehen, dass mit „abartiger, unmenschlicher Abschaum“ nicht pauschal alle Palästinenser gemeint waren, sondern nur die Menschen, die den Terroranschlag der Hamas gutheißen bzw. feiern würden. Obwohl es sich um äußerst menschenverachtendes Vokabular handeln würde, sei der Kommentar sachbezogen und folglich von Art. 5 Grundgesetz gedeckt.

Daraufhin erließ das AG Köln auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl bezüglich des ersten Vorwurfs (§ 86a StGB). Wir legten für unseren Mandanten dagegen selbstverständlich Einspruch ein. Da nun der 2. Vorwurf entfallen war, regten wir gegenüber dem Gericht eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 400 € an. Dies hatte die Staatsanwaltschaft zu Beginn dieses Verfahrens ja angeboten. Sowohl das Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft stimmten dieser Einstellung zu, sodass es zu keiner Hauptverhandlung mehr kam.

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

Eine Antwort

  1. Warum wurden die 400€ akzeptiert, wo doch ganz klar die Meinungsfreiheit vom Gericht hervorgehoben wurde? Konsequent wäre nicht nur die Einstellung der Ermittlungen (ohne Zahlung der Geldauflage!) und ein Freispruch gewesen, notfalls in der nächsten höheren Instanz.

    Oder war absehbar, dass die nächste Instanz sich auch an der Aushöhlung des Rechtsstaats beteiligt, wie das von den vielen Freislers vor allem an den Strafgerichten aller Ebenen seit 2020 betrieben wird?

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