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Kiesewetter kommentierte den Anschlag wie folgt:

Diesen Post kommentierte unser Mandant mit den folgenden Worten:

Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Bedrohung (§ 241 Abs. 4 StGB) gegen unseren Mandanten ein. Kiesewetter stellte diesbezüglich Strafantrag.
Die StA Siegen hat das Verfahren nach unserer Stellungnahme jedoch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Kommentar offensichtlich nicht strafbar ist.