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Was die Aussagen von Jens Spahn in der Enquete-Kommission rechtlich bedeuten

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Der ehemalige Gesundheitsminister Jens Spahn, einer der Architekten der Pandemie-Maßnahmen-Politik, machte in seinen Aussagen erstaunliche Eingeständnisse.
Zusammengefasst

Ein Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab.

„Liebe Community,

Jens Spahn hat in der Sitzung der »Corona-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages am 15.12.2025« die folgenden Aussagen getroffen:

1. Die COVID-Impfstoffe werden „bis heute getestet werden im Markt sozusagen“. Das deckt sich mit der Aussage im Protokoll des Corona-Krisenstabs beim RKI, wonach Daten zur COVID-Injektion nur Post-Marketing erhoben werden sollen.

2. „Es war nie Ziel, auch der WHO nicht, bei der Impfstoffentwicklung, dass es zu Infektionsschutz gegenüber Dritten kommt.“

Das bedeutet rechtlich Folgendes:

1. Den 2G-Regeln sowie den bereichsbezogenen Impfnachweis- oder Impfduldungspflichten fehlte jegliche rechtliche und medizinische Grundlage. Und Jens Spahn als damals zuständiger Bundesgesundheitsminister wusste das. Alle Grundrechtseinschränkungen zum Nachteil von Menschen ohne COVID-Injektionen waren damit verfassungswidrig und insbesondere nicht von einem wie auch immer gearteten Einschätzungsspielraum der Exekutive gedeckt. Denn wenn die Exekutive noch nicht einmal das Ziel des Übertragungsschutzes verfolgte, durfte sie auch die Corona-Regeln nicht an der Hypothese eines solchen Übertragungsschutzes ausrichten.

2. Die Impfaufklärung durch den Impfarzt war nur dann korrekt, wenn der Impfkandidat vorher darüber aufgeklärt wurde, dass es zu Sicherheit und Wirksamkeit keine validen klinischen Daten gibt, sondern dass diese Daten im Nachgang erhoben werden müssen – im Klartext: Dass auch er, der einzelne Impfkandidat, erst an der Generierung der Daten zu Sicherheit und Wirksamkeit der Spritzen mitwirkt, dass er also mit dem Empfang der Injektion Versuchskaninchen ist. Diese Aufklärung dürfte in den seltensten Fällen tatsächlich geleistet worden sein.

3. Sämtliche Komplikationen, welche die COVID-Injektionen nach sich gezogen haben, wurden mindestens von Jens Spahn von Beginn an billigend in Kauf genommen. Das ist die juristische Definition für bedingten Vorsatz. Den Erlass von 2G-Regeln hat Jens Spahn freilich den Länderregierungen und auf Bundesebene der Ampel-Koalition überlassen. Es wird herauszuarbeiten sein, inwiefern Jens Spahn gleichwohl auch juristisch für die COVID-Impfschäden zur Verantwortung gezogen werden kann. 

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“

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4 Antworten

  1. lieber Martin,
    was haben diese Aussagen jetzt für rechtliche konsequenzen? vermutlich keine, wie immer. Ein hoch auf unser Rechtssystem. Das heisst, ausser dicke Backen machen wir nix. Sowas ist doch Frust pur.

  2. Das war auch meine rechtliche Einschätzung, schon bevor Herr Spahn aufgetreten ist. Rechlich geht es zum einen um den gesetzlich erforderlichen Verhältnis Grundsatz und zum anderen um den Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß GG, geimpft/ungeimpft. Das BVG muss in meinen Augen am Anfang belogen worden sein, anderseits liegt hier Rechtsbeugung vor. Das nur als Kurzkommentar.

  3. Ich erinnere daran, dass die Substanzen bei den Zulassungsstudien lediglich einen positiven PCR Test verhindern mussten.
    Es wurde NIE auf Verhinderung einer Infektion geprüft;
    Und schon gar nicht auf Weitergabe oder „einen milden Krankheitsverlauf“.
    Das sind alles die Märchen von gewissenlosen Menschen in Politik und Medien.
    Zudem war jedwede Zulassung hinfällig weil die Studien mit den Substanzen aus „Prozess one“ gemacht wurden.
    Auf die Menschheit losgelassen wurden Substanzen aus „Prozess two“! also zwei verschiedene Substanzen.

  4. Seine verbohrte Haltung zeigte eindeutig, daß er zumindest im juristischen Sinne nichts zu befürchten hat. Es wird deutlich, warum so nachdrücklich darauf bestanden wurde, das Bundesverfassungsgericht mit den entsprechenden Leuten zu besetzen. Bleibt nur zu hoffen, daß es eine höhere Gerechtigkeit gibt, die in ihrer Konsequenz genauso knallhart ist wie unsere Wirklichkeit.

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