Markus Haintz auf 𝕏 am 15.09.2025
Das Amtsgericht München wird sich demnächst mit dem Fall befassen. Immerhin konnten wir die Staatsanwaltschaft München I davon überzeugen, dass § 188 StGB (Majestätsbeleidigung) offenkundig nicht einschlägig ist, wenngleich der Post in diesem Fall eine mittlere 4-stellige Reichweite hatte.
Aufgrund des Screenshots in der Akte besteht auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte mich als „Arschloch“ bezeichnet hat, was die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht München natürlich nur als bloße Schutzbehauptung abgetan haben.
So einfach geht das aber nicht, da ich über @ RA_MarkusHaintz direkt adressiert wurde. Dem Fall lag, wie so oft, eine Strafanzeige des unlauteren FDP-Abmahnanwalts Alexander Brockmeier von #SoDoneAbschalten zugrunde.
Anbei die (unformulierte) Verfügung der Staatsanwaltschaft zur allgemeinen Erheiterung:
Die Einlassung über RA Haintz, dass der Kommentar „Arschloch“ im Verfahren nicht an den Geschädigten Habeck, sondern an RA Markus Haintz gerichtet war, ist unrealistisch und kann nur als Schutzbehauptung abgetan werden. Allein die Tatsache, dass die Kanzlei von RA Haintz im hiesigen Verfahren mandatiert ist, zeigt deutlich, dass der Beschuldigte ihn keineswegs als „Arschloch“ sieht.
Anmerkung: Aufgrund von § 353d Nummer 3 StGB (verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft umformuliert, da eine Mitteilung im Wortlaut strafbar sein könnte.
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Die massenhaften #188MussWeg‑Strafanzeigen und Abmahnungen im Namen von führenden Politikern wegen „Majestätsbeleidigung“ müssen gestoppt werden.