(Dieser Beitrag ist zuerst erschienen auf Tichys Einblick.)
Es ging um zwei Kommentare auf Facebook zu Beiträgen eines Nachrichtenportals. In der Folge hatte die Staatsanwaltschaft Traunstein Ermittlungen wegen Volksverhetzung eingeleitet.
Im ersten Fall wurde ein Beitrag kommentiert, in dem über eine brutale Attacke auf einem Spielplatz berichtet worden war. Zwei unbekannte Täter hatten dabei mit Softair-Waffen auf Kinder geschossen und sie anschließend angegriffen.
Dazu schrieb der Beschuldigte (Orthografie aus dem Original übernommen):
„Meine erste Frage, waren da am Sonntagnachmittag keine Erwachsenen? Und diesen netten Fachkräften würd ich gern die softair in den Ar… schieben und mal schauen ob die Kugel oben wieder rauskommt. Weg mit dem ganzen Dreck hier. Unglaublich was die sich hier erlauben.“
Die zweite beanstandete Äußerung kommentierte einen Bericht darüber, wie ein Rollerfahrer einen 76-jährigen Radfahrer bewusstlos geschlagen hatte (auch hier Orthografie wie im Original):
„Und natürlich hat niemand was bemerkt. Alle Augen waren plötzlich woanders. Es wird Zeit für Waffen!!!! Dieses eldendige kanackenpack braucht mal bissl Zündstoff im Arsch.“
Die Kölner Kanzlei Haintz legal argumentierte, dass es in beiden Fällen schon an einem Bezug zu einer konkreten Bevölkerungsgruppe mangele. Der erste Kommentar bezieht sich nur auf die beiden Täter. Beim zweiten Kommentar ist völlig unklar, welche Gruppe gemeint sein soll, weil die Nationalität des Täters nicht bekannt ist.
Auch handele es sich bei beiden Kommentaren nicht um einen Angriff auf die Menschenwürde. Damit seien sie auch nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören – was eine Voraussetzung für Volksverhetzung wäre.
Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation. Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit. Damit fehlt die Voraussetzung für die Erhebung der öffentlichen Klage oder für die Beantragung eines Strafbefehls.
Wie in der Strafprozessordnung vorgesehen, wurden die Ermittlungen eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO).