§ 81g StPO, DNA-Identitätsfeststellung, regelt Folgendes:
(1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. § 81f Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
1. erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit,
2. auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder
3. fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes)nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt
1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie
2. für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten.Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
Sofern keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegt, muss es sich um eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ handeln, um eine DNA-Entnahme zu rechtfertigen.
Wir haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, diese wurde verworfen. Dem Amtsgericht Rosenheim und auch dem Landgericht Traunstein reichte die Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung gegen eine Person des politischen Lebens aus, um eine „erhebliche Straftat“ anzunehmen, die eine DNA-Entnahme rechtfertigt. Dies ist juristisch äußerst bedenklich.
Die Straftat muss zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drs. 13/10791, 5.). Ich halte es für abwegig und gefährlich, bei Politikerbeleidigungen und Volksverhetzung, beides sind Äußerungsdelikte, DNA-Proben als zulässig zu erachten.
3 Antworten
Zu
„Ich halte es für abwegig und gefährlich, […] als zulässig zu erachten.“
Ihre Haltung beeindruckt die Herrschenden nicht ausreichend.
Auch hier gilt wieder: Das Eine tun ohne das Andere zu unterlassen.
Medizinisch formuliert:
Als sehr guter Gladiator in der Rechtskampf-Arena akute Notwehrhilfe bei den wichtigsten Einzelfällen leisten und trotzdem versuchen für die branchenübergreifende Langzeittherapie Nasenring und Spielregeln der Systemveranstalter zu reformieren, damit die Willkür- und Unrechtsjustiz irgendwann eine gerechte wird, die dem Volk dient.
Dazu brauchen Sie einen Projektplan und Unterstützer, die bereit sind die dafür nötigen Opfer zu bringen. Diese relevanten Mitstreiter muss man suchen — auch das gehört zum Plan. Sie machen jedoch den Eindruck, dass Sie gar nicht an so einem Plan interessiert sind und nur ein auffällig guter Gladiator am Nasen- und Willkürring der Spielregelmacher*innen bleiben wollen.
Zum Plan der ganzheitlichen Heilung gehört ebenfalls die Problemanalyse und Frage:
Welches Thema fürchtet der Feind am meisten, wo widerspricht er sich sogar selbst in seinen eigenen Reihen und wo nutzt er den Justiz- und Staatsgewaltapparat für besonders unwissenschaftliche, unehrliche, tatsachenwidrige Durchsetzung von Desinformation und Gehirnwäsche?
Als Rohstoff zum Erstellen dieser Systemfrage, braucht man vermutlich nur die folgenden Fragmente:
Geldsystem (Zinseszins und/oder Fiat-Money) … rass* … nationali*
Und dann braucht man die Frage nur noch verteilen und darauf achten, von wo das dröhnendste Schweigen, Ausweichen und Aussitzen kommt.
Für die Frage ein paar Bastelstoffansätze und Einsteigsquellen, die vermutlich bei einer konsistenten Kontextbildung helfen könnten. Vielleicht auch nicht. Prüfung obliegt jedem selbst.
Das Wichtigste ist nicht, was jemand Stand heute zu einer Sache XY weiß oder nicht weiß, sondern das WIE, der Stil seiner Streitkultur bzw. Dialogbehinderung:
Wikireal.info/wiki/Täuschende_Argumentationen
RTde.online/der-nahe-osten/91219-israelischer-rabbi-zu-palaestinenser-seid/?ysclid=mku907qokq200084935
https://www.nsheute.com/?s=Rassen
Geopolitika.ru/en/article/paranoia-chosen-people
Deutsche-Stimme.de/der-rand-zerstoerungsplan-fuer-deutschland/
DerDritteBlickwinkel.com/geist-materie/mentale-fundamente-rechte-kriegerphilosophie-wider-die-sklavenmoral
https://rtde.online/meinung/268363-buerokratische-todesstrafe-wer-eu-sanktionierten/
Und was machen wir jetzt mit den Juden der „jüdisch-christlichen Wertegemeinschaft“, die sich an eine Zeit vor … erinnert fühlen? Die darf man doch nicht wegen Vergleichsmissbrauch, Beleidigung von Erinnerungskulturbeauftragten, Erinnerungs- und Gefühlsverirrung, …relativierung/…verharmlosung … [ganz schlimme Maßnahmen] !?!?
Bitte
Sicht-vom-Hochblauen.de/ein-antirussisches-europa-ist-ein-europa-das-sich-selbst-vernichtet-von-hugo-dionisio/
ganz schnell sichern, bevor auch dort wieder Error 404 erscheint!
Zu 23:21 Uhr
Ist das wahr?
Existenzvernichtung mit de facto oder tendenzieller Todesstrafe, wenn man den Juden Mark Zuckerberg für Zensurabschaffung öffentlich lobt oder im Keller versteckt, weil er auf der Flucht vor den EU-Sanktionen ist?
https://haintz.media/artikel/international/zuckerberg-will-zensur-auf-meta-aufheben-eu-droht-mit-geldstrafen/