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Karl Lauterbach in Berlin, 2023
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#LauterbachLügt: falsche Tatsachenbehauptungen können im politischen Meinungskampf zulässig sein

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Ein Gesundheitsminister in Deutschland darf also lügen und damit auch Menschenleben durch Impfschäden gefährden, selbst dann, wenn er Arzt ist und weiß, dass er lügt. Ich wusste vorher, dass die Klage höchstwahrscheinlich abgewiesen werden wird. Dennoch sind solche Prozesse zur historischen Dokumentation nötig. 
Zusammengefasst

Mein Fazit vorweg:

Ein Gesundheitsminister in Deutschland darf also lügen und damit auch Menschenleben durch Impfschäden gefährden, selbst dann, wenn er Arzt ist und weiß, dass er lügt. Ich wusste vorher, dass die Klage höchstwahrscheinlich abgewiesen werden wird. Dennoch sind solche Prozesse zur historischen Dokumentation nötig. 

Der Lügner Lauterbach ist noch immer Gesundheitsminister und  ich werde ihn so lange einen Lügner nennen, bis er sich für seine Lügen entschuldigt und den streitgegenständlichen Tweet löscht. #LauterbachLügt

Markus Haintz auf X (Twitter)

Hier mein Artikel:

Lügen (falsche Tatsachenbehauptungen) können in einem politischen Diskurs von der freien Meinungsäußerung gedeckt sein. Bei der Frage, ob Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen bestehen ist stets zu unterscheiden, ob man sich gegen Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen wendet. Das Landgericht Ellwangen hat am 19.10.2022 zu Gunsten des Gesundheitsminsters Karl Lauterbach (SPD) insoweit festgestellt, dass auch Lügen (falsche Tatsachenbehauptungen) in einem politischen Diskurs von der freien Meinungsäußerung gedeckt sind.

Über viele Jahre hat sich der Grundsatz verfestigt, dass falsche Tatsachenbehauptungen grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz genießen und – insoweit sie einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründen – zu unterlassen sind. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshof und des Bundesverfassungsgerichts besteht kein legitimes und schützenswertes Interesse an der Verbreitung unwahrer Fakten.

Hingegen gilt es bei Meinungsäußerungen grundsätzlich die wechselseitigen Rechte des Äußernden (insbesondere das Recht auf freie Äußerung der Meinung) mit den Rechten des Betroffenen (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht) abzuwägen.

Überwiegt die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, besteht kein Unterlassungsanspruch, vice versa besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Meinungsfreiheit überwiegt. Formalbeleidigungen und Schmähungen sind – wie falsche Tatsachenbehauptungen – dabei stets unzulässig.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach führte in einem Tweet auf Twitter vom August 2021 aus, dass eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht wolle, obwohl sie gratis sei und ihr Leben und das vieler anderer retten könne. Dieser Tweet ist, Stand heute, noch immer auf X (vormals Twitter) abrufbar, Lauterbach hat den Tweet nicht gelöscht.

Der Kläger (und Verfasser dieses Artikels) erblickte hierin Tatsachenbehauptungen. Denn die Frage, ob die Impfung gegen COVID-19 nebenwirkungsfrei ist, ist dem Beweis zugänglich und daher eine Tatsachenbehauptung. Es ist inzwischen hinreichend bekannt, dass die sog. Corona-Impfung zu unzähligen #Impfschäden und auch zu Todesfällen führte. Auch die Fragen, ob die Impfung „gratis“ ist und „das Leben vieler anderer retten kann“ sind dem Beweis zugänglich und nach Auffassung des Klägers offensichtlich unwahr.

Dementsprechend wurde Karl Lauterbach von mir auf Unterlassung dieser Aussage in Anspruch genommen. Denn Karl Lauterbach behauptet mit dem Tweet, jedem – also auch mir – sei es möglich das Leben anderer zu retten, wenn ich mich einer „nebenwirkungsfreien“ Impfung (medizinisch: Gentherapie) unterziehen würde, sog. „Corona-Impfung“.

Wie oben ausgeführt, ist dies unzutreffend: die „Impfungen“ bieten keinerlei Fremdschutz und auch keinen nachweisbaren Eigenschutz, denklogisch sind sie nicht geeignet, das Leben anderer zu retten. Mit dem Tweet beabsichtigt der Beklagte Teile der Bevölkerung, die als „Geimpfte“ bezeichnet werden gegen andere Teile der Bevölkerung, die als „Ungeimpfte“ bezeichnet werden untereinander aufzuhetzen und entsprechend „Stimmung“ gegen den „ungeimpften“ Teil der Bevölkerung zu machen.

Er macht jedermann, der zum „ungeimpften“ Teil der Bevölkerung zählt – wie es von ihm auch beabsichtigt gewesen sein dürfte – gegenüber dem als „geimpft“ bezeichneten Teil der Bevölkerung verächtlich und würdigt die als „Ungeimpfte“ bezeichneten Menschen in der öffentlichen Meinung herab, indem er behauptet, diese seien nicht bereit ohne jedwedes Risiko und ohne jedweden Aufwand das Leben „vieler anderer zu retten“.

Im Umkehrschluss bedeutet die Äußerung von Lauterbach: Wer sich nicht einer Impfung unterzieht, gefährdet oder tötet andere.

Würde der Beklagte (Lauterbach) eine solch massiv falsche Tatsachenbehauptung nicht tätigen, wäre der Hass gegenüber dem Kläger (und anderen sog. Ungeimpften) nicht derart massiv, wie er teils immer noch ist und vor allem in den Jahren 2021 und 2022 war.

Die Äußerung des Beklagten ist auch geeignet, das berufliche und gewerbsmäßige Ansehen des Klägers als Rechtsanwalt zu beschädigen, da eine Vielzahl von Menschen die falsche Behauptung des Beklagten zum Anlass nimmt, zutreffende Behauptungen und Quellenteilungen des Klägers ins Lächerliche zu ziehen und den Kläger somit zu diffamieren. Der angegriffene Tweet des Beklagten ist jedenfalls geeignet, dies weiter zu verschärfen.

Der Kläger vertrat daher rechtlich die Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186f. StGB bestünde. Denn die durch den Beklagten in der Öffentlichkeit behaupteten und über die Plattform Twitter (nunmehr X) auch öffentlich verbreiteten Tatsachenbehauptungen waren damals geeignet, den Kläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Die Behauptungen des Beklagten waren – wie dargelegt – auch unwahr, jedenfalls nicht erweislich wahr.

Da die Beweisregel der §§ 186, 187 StGB in das Deliktsrecht transformiert wird, trägt der auf Unterlassung in Anspruch genommene Äußernde die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung (BGH, Urt. v. 11. 12. 2012-VI ZR 314/10).

Der Beklagte hat also darzulegen und zu beweisen, dass die in seinem „Tweet“ vom 14.08.2021 gemachten Äußerungen…

„Stimmt. Und zusätzlich geht es darum, weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und das vieler anderer retten kann. Daher bin ich pessimistisch was freiwillige Opfer für den Klimaschutz betrifft“

https://twitter.com/Haintz_Media/status/1752866633759002958?s=20

…der Wahrheit entsprechen.

Mit seiner Aussage unterstellt der Beklagte pauschal allen „Ungeimpften“ – also auch dem Kläger, das Leben anderer zu gefährden und macht ihn damit verächtlich. Durch die Behauptung wird dem Kläger öffentlich unterstellt, dass er sich an der „Tötung“ vieler anderer beteiligt, respektive die „Rettung“ vieler anderer mutwillig unterlassen würde.

Dies stellt eine Verleumdung dar, denn der Beklagte tätigt die Aussage wider besseren Wissens. Er weiß, dass die sogenannten „Impfungen“ weder einen Eigen- noch einen Fremdschutz bieten und es ohne jegliches Belang für sich und andere ist, ob man nun mit den sogenannten „Schutzimpfungen“ geimpft ist oder nicht. Natürlich weiß Lauterbach auch, dass die sog. Impfungen nicht „nebenwirkungsfrei“ sind.

Das Landgericht Ellwangen schloss sich dem mit Urteil vom 19.10.2022 nicht an. Es stufte die Äußerung des Gesundheitsministers als Meinungsäußerung ein, die im politischen Meinungskampf zulässig sei.

Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass die angegriffene Äußerung im zweiten der insgesamt drei Sätze tatächliche Elemte enthalte (nebenwirkungsfreie impfung, gratis, ihr Leben und das vieler anderer retten kann“). Eine Verkürzung des Sinngehalts der Äußerungen auf den zweiten von drei Sätzen ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Äußerung gefallen ist, würde indes den Sinngehalt der einheitlich zu wertenden Äußerung nicht hinreichend erfassen und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verkennen.

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Markus Haintz

Markus Haintz ist Journalist und Rechtsanwalt mit dem juristischen Schwerpunkt in den Bereichen Medien- und Äußerungsrecht. Journalistisch befasst er sich vor allem mit den Themen Meinungsfreiheit, Recht sowie Innen- und Außenpolitik.

Eine Antwort

  1. Das Erschreckendeste ist hierzu das Schweigen der Lämmer die nichts können und wollen, als mit Strafanzeigen zu heulen und zu kassieren, wenn man sie auf oder unter die Stufe von Tieren stellt.

    Vom Krankheitsbranchen-Darsteller mit den Gammelzähnen (Stand 2020) und dem irren Blick fehlt hier folgender Satz, den ich nun beitrage:

    „Wir brauchen heute einmal ihre staatstragende Unterstützung, um im Herbst anders dazustehen als wir jetzt stehen.“
    Quelle und Zusammenhang:
    „Impfpflicht war nicht nötig“ – Lauterbachs Schlag ins Gesicht von Leidenden:
    https://freedert.online/gesellschaft/177846-taegliche-wahnsinn/

    Darf man das nur staatskriminelles Zurückrudern nennen oder darf man Karle Unlauterbach als Verbrecher bezeichnen? Seinen Kumpel Drosti darf man _ nicht _ Verbrecher nennen! Dazu gibt es bereits mindestens ein Aktenzeichen.

    Wie nennen Gerichte grob fahrlässig bis vorsätzlich unwahre / wahrheitswidrige / nicht wahrheitsgemäße Zeugen- und Täteraussagen? Ordnungswidrigkeit?

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