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Vier Tage Den Haag: Deutschlands Verteidigung im Völkermord-Verfahren – und was sie verrät

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Vier Tage lang verteidigte sich Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof gegen den Vorwurf, durch seine Waffenlieferungen an Israel Beihilfe zu einem Völkermord geleistet zu haben. Doch über diesen Vorwurf wurde nicht verhandelt. Berlin versucht zunächst, das gesamte Verfahren an der Zuständigkeit scheitern zu lassen. 
Zusammengefasst

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Ein Beitrag von Michael Hollister.

Diese Analyse rekonstruiert die Argumente beider Seiten, überprüft Deutschlands Exportbilanz und zeigt, warum von diesem Verfahren weit mehr abhängt als die deutsche Israelpolitik.

Am 10. September 2026, um 16:30 Uhr, schloss Yūji Iwasawa, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs, im Friedenspalast von Den Haag die »Sitzung«. Vier Verhandlungstage lagen hinter den Parteien, ein Urteil lag nicht vor – und war auch nicht zu erwarten. Denn verhandelt wurde nicht, ob die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Waffenlieferungen an Israel Beihilfe zu einem Völkermord geleistet hat. Verhandelt wurde, ob der Gerichtshof darüber überhaupt entscheiden darf.

Das ist der Kern dieser Woche. Ein Gründungsstaat der Europäischen Union, der sich seit Jahrzehnten als Anwalt einer regelbasierten Ordnung versteht, beantwortete den schwersten Vorwurf, den das Völkerrecht kennt, vier Tage lang mit Zuständigkeitsfragen. Über eine frühere Etappe dieses Verfahrens habe ich »an anderer Stelle« geschrieben; hier geht es um die mündliche Verhandlung selbst und um das, was sie sichtbar macht. Die zentrale Frage lautet nicht, ob am Ende ein Schuldspruch steht – das entscheiden Richter, und der Weg dorthin ist lang. Die Frage ist präziser: Was sagt die Art, wie sich Berlin verteidigt, über das Verhältnis westlicher Staaten zu jenem Recht, das sie anderen so nachdrücklich vorhalten?

Was verhandelt wurde – und was nicht

Der Fall beginnt am 1. März 2024. Nicaragua »reicht Klage ein«: Durch Rüstungsexporte an Israel und das zeitweise Aussetzen der Zahlungen an das UN-Hilfswerk UNRWA habe Deutschland seine Pflichten aus der Völkermordkonvention von 1948 und den Genfer Konventionen verletzt. In der Klageschrift von 2025 entwickelte Managua daraus zusätzlich einen Vorwurf der Rassendiskriminierung, Segregation und Apartheid und stützte sich dafür auf die »Antirassismus-Konvention CERD«. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs gründet Nicaragua auf die Unterwerfungserklärungen beider Staaten, auf die Streitklausel der Völkermordkonvention und – zusätzlich – auf »Artikel 22 der CERD«.

Zugleich beantragte Managua 2024 einstweilige Maßnahmen – einen sofortigen Lieferstopp. Am 30. April 2024 lehnte der Gerichtshof das »mit fünfzehn zu einer Stimme ab«. Doch die Klage selbst ließ er ausdrücklich nicht fallen: Es gebe keinen offensichtlichen Mangel an Zuständigkeit. Und er erinnerte alle Staaten, namentlich Deutschland, an ihre Pflichten bei der Lieferung von Waffen an Konfliktparteien. Nach Nicaraguas ausgearbeiteter Klageschrift vom Juli 2025 wählte Berlin nicht die Gegenschrift, sondern den anderen Weg: Am 21. Oktober 2025, dem letzten nach den Regeln des Gerichts zulässigen Tag, erhob es »Einreden gegen die Zuständigkeit und die Zulässigkeit«. Damit war das Hauptverfahren automatisch ausgesetzt.

Genau dieses Zwischenverfahren wurde vom »7. bis 10. September verhandelt«, in je zwei Runden pro Partei. Ein Urteil fällt hier nicht. Eine Entscheidung über die Einreden – sie ergeht in Urteilsform – wird nach Einschätzung von Beobachtern erst »Anfang 2027 erwartet«. Und nur, wenn der Gerichtshof die Einreden zurückweist, wird überhaupt über die Sache selbst verhandelt. Bis zu einem Urteil in der Hauptsache vergingen dann Jahre.

Deutschlands vier Einwände

Berlins Verteidigung greift die Klage »von vier Seiten an«, alle prozessual.

Erstens: Zum Zeitpunkt der Klage habe zwischen den Parteien gar kein Rechtsstreit bestanden. In der zweiten Runde führte der deutsche Prozessvertreter Antonios Tsanakopoulos eine »Chronologie« vor. Zwischen der ersten nicaraguanischen Verbalnote und der Klageerhebung lägen gut zwei Wochen, zwischen der allerersten öffentlichen Ankündigung ein Monat – der kürzeste des Jahres. In vergleichbaren Fällen habe der Gerichtshof den diplomatischen Austausch über Jahre geprüft, im Streit zwischen Georgien und Russland über acht. Hier gebe es keinen einzigen substanziellen Austausch, nur den Versand einer Note und die Bestätigung ihres Eingangs. Ein Detail sitzt besonders: Nicaragua habe zeitgleich Verfahren gegen vier Staaten erwogen, ähnliche Noten an alle vier geschickt und sich erst wenige Tage vor Klageerhebung für Deutschland entschieden.

Zweitens: die zeitliche Grenze. Deutschlands Anerkennung der Gerichtsbarkeit datiert vom 30. April 2008 und gilt nur für Streitigkeiten, die nach diesem Datum entstanden sind. Ein erheblicher Teil der Forderungen – so Berlin – wurzele in einer jahrzehntelangen Israel-Politik: von Unternehmensbeteiligungen über U-Boot-Verträge der 1990er- und 2000er-Jahre bis zur langjährigen militärischen Unterstützung. Hier bekam die deutsche Linie sichtbar Auftrieb. Nicaragua verengte seine Klage im Lauf der Verhandlung ausdrücklich auf Exportgenehmigungen nach dem 30. April 2008 – und wollte die im Memorial noch erhobenen früheren Verstöße fallenlassen. Der Völkerrechtler »Christian Tams«, ebenfalls für Deutschland, nannte das einen unzulässigen Umbau: Ein beim höchsten Gericht anhängiger Streit sei „kein Akkordeon, das man nach Belieben dehnen und stauchen kann“. Dass Nicaragua den Schritt überhaupt gehen musste, spricht dafür, dass der Einwand trifft.

Drittens – juristisch der Kern: das Monetary-Gold-Prinzip, benannt nach einem Fall aus dem Jahr 1954. Um Deutschlands Beihilfe festzustellen, müsse der Gerichtshof zuerst feststellen, dass Israel selbst völkerrechtswidrig handle. Israel aber ist nicht Partei des Verfahrens und hat der Zuständigkeit nicht zugestimmt. Der Anwalt »Samuel Wordsworth« zerlegte in der zweiten Runde Nicaraguas Ausweg: Managua wolle Israels Verantwortung „als gegeben“ behandeln – belegt durch »UN-Berichte« und die Gutachten des Gerichtshofs. Beides zusammen, so Wordsworth, ziehe in entgegengesetzte Richtungen. Und würde der Gerichtshof Israels Völkermord jetzt als feststehend nehmen, entschiede er über das laufende Verfahren Südafrikas gegen Israel, bevor Israel dort je gehört wurde.

Viertens: die Antirassismus-Konvention CERD. Deren Artikel 22 verlangt, dass ein Streit vor der Anrufung des Gerichts durch Verhandlungen ausgetragen wird – eine Voraussetzung, die Nicaragua »nach deutscher Lesart nicht erfüllt habe«.

Man muss diese Einwände ernst nehmen, auch wenn das Ergebnis unbequem ist. Das Monetary-Gold-Prinzip ist keine Winkeladvokatur; die völkerrechtliche Literatur ist gespalten, und die Zuständigkeits-Chronologie ist ein Feld, auf dem der Gerichtshof tatsächlich schon Klagen hat scheitern lassen.

Ebenso ernst ist die Gegenposition. Der Völkerrechtler »Adil Haque» etwa hält Israels Abwesenheit nicht für ein Hindernis: Die Präventionspflicht aus der Völkermordkonvention knüpfe an Personen an, nicht an die staatliche Verantwortlichkeit Israels; das Gericht müsse also nicht über Israel urteilen, um über Deutschland zu urteilen. Auf einen ähnlichen Mechanismus stützte sich der Gerichtshof »2007 schon einmal«, als er die Verantwortung Serbiens im Zusammenhang mit dem Völkermord von Srebrenica prüfte – und Belgrad vom Vorwurf der Beihilfe freisprach. Welche Lesart sich durchsetzt, ist offen, und genau das ist der Streit, der in den nächsten Jahren geführt wird.

Nicaraguas Klageschrift bündelt die Vorwürfe in den Unterabsätzen von »Paragraph 484«. Deutschlands Schlussantrag lautet, das Gericht möge keinen dieser Anträge behandeln.

Nicaraguas Antwort

»Managua hält dagegen«: Gegenstand seien Deutschlands eigene Pflichten – Völkermord zu verhindern und keine Beihilfe zu leisten, nicht ein Urteil über Israel. Die Handlungspflicht aus der Konvention greife bereits, sobald ein ernstes Risiko bekannt sei; ein abschließendes Genozidurteil gegen Israel brauche es dafür nicht. Ein Urteil binde ohnehin nur die Parteien, also Deutschland und Nicaragua – Israel sei kein unverzichtbarer Verfahrensbeteiligter. Der Anwalt »Alain Pellet«, erklärter Skeptiker der Monetary-Gold-Doktrin, hält sie überhaupt für entbehrlich, weil die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ohnehin auf der Zustimmung der Staaten ruhe.

In der Sache spitzte Nicaragua zu. Es sei der Bundesregierung unmöglich gewesen, das ernste Risiko zu übersehen. Der nicaraguanische Vertreter »Carlos Argüello Gómez« warf Berlin vor, nicht zwischen Selbstverteidigung und Völkermord zu unterscheiden, sprach von Verbrechen, die heute „im Livestream“ sichtbar seien, und zog Parallelen zur NS-Zeit. Das ist Zuspitzung, keine Zuständigkeitsfrage – und als solche ist es zu lesen. »Nicaraguas Schlussantrag«: alle Einreden zurückzuweisen, der Streit bestehe, die zeitlichen und vertraglichen Voraussetzungen seien erfüllt, Israel sei nicht unverzichtbar.

Der Befund an der Genehmigungsbilanz

Obwohl es formal nur um Zuständigkeit ging, verteidigte Deutschland auch seine Exportpraxis. Und hier liegt der überprüfbare Kern.

Zunächst die Zahlen. Nach einer »Antwort der Bundesregierung« auf eine Anfrage der Linksfraktion, über die der „Spiegel“ berichtete, genehmigte Berlin im ersten Halbjahr 2026 Rüstungsexporte nach Israel im Wert von 799,4 Millionen Euro – fast das Vierfache des gesamten Vorjahres von rund 201 Millionen. Eine Schlagzeile. Doch sie trägt nicht, was ihr oft aufgeladen wird. Von den 735,8 Millionen des zweiten Quartals entfallen laut Bundesregierung »67 Prozent« auf ein einziges großes Marineprojekt und 21 Prozent auf deutsch-israelische Industriekooperation, die dem deutschen Militär dient. Knapp neun Zehntel sind also nicht ohne Weiteres „Waffen für Gaza“. Hinzu kommt: Am »8. August 2025« hatte Bundeskanzler Friedrich Merz die Genehmigung von Gütern ausgesetzt, die im Gazastreifen zum Einsatz kommen könnten; im November 2025 wurde der Stopp mit Verweis auf die Waffenruhe wieder aufgehoben. Wer die 799 Millionen als eskalierte Beihilfe liest, argumentiert gegen die eigenen Belege.

Der Punkt, der Deutschlands Selbstdarstellung wirklich trifft, liegt woanders. Die »Menschenrechtsorganisation ECCHR« wertete zum Verhandlungsauftakt amtliche Genehmigungszahlen aus. Danach entfielen 2024 von insgesamt 163,8 Millionen Euro nur 106.000 Euro auf Schutzausrüstung – 0,065 Prozent, obwohl sich Deutschland vor Gericht gerade auf den geringen Kriegswaffenanteil und den Schutzcharakter der Güter berufen hatte. Für 2025 dokumentiert der Bericht »über 110 Millionen Euro« für Panzer- und gepanzerte Fahrzeugteile. Die Verteidigungslinie von 2024 – ein robustes Kontrollsystem, sinkende Genehmigungen, überwiegend Schutzgüter – steht damit gegen die eigene spätere Bilanz. Das ist ein Befund, kein Urteil: die Lücke zwischen behauptetem Maßstab und tatsächlicher Genehmigung, abgelesen an amtlichen Zahlen.

Zur Einordnung die Linie über die Jahre: 2023 genehmigte Deutschland Exporte nach Israel im Wert von 326,5 Millionen Euro, 2024 waren es 163,8 Millionen, 2025 rund 201 Millionen – und im ersten Halbjahr 2026 die »genannten 799,4 Millionen«, zum überwiegenden Teil das Marineprojekt. Nach den Vereinigten Staaten zählt Deutschland zu den wichtigsten Waffenlieferanten Israels.

Machtlogik

Warum verteidigt Berlin so hartnäckig auf der Zuständigkeitsebene, statt in der Sache? Ein Hauptverfahren zwänge den Gerichtshof zu Feststellungen, die Israels Verhalten berühren – und es schüfe einen Präzedenzfall zur Verantwortung von Drittstaaten für Waffenlieferungen. Neu ist die enge Konstellation: Ein Drittstaat wird hier nicht wegen der Tat belangt, sondern allein wegen Beihilfe durch Rüstungslieferungen. Dass ein Staat für Beihilfe zu einem Völkermord vor dem Gerichtshof steht, ist es nicht – 2007 prüfte er die »Verantwortung Serbiens« im Zusammenhang mit Srebrenica. Deutschland ist zudem nicht der einzige Lieferant. Ein Urteil zur Drittstaaten-Beihilfe durch Waffenexporte träfe eine ganze Kategorie westlicher Exporteure. Die Zuständigkeitshürde jetzt zu nehmen, erspart genau diesen Präzedenzfall – und erspart zugleich, dass die Genehmigungsbilanz je vor Gericht inhaltlich geprüft wird.

Auch die Klägerseite folgt einer nüchternen Logik. Nicaragua wählte Deutschland nicht zufällig: Berlin hat die Pflichtgerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt, die Vereinigten Staaten – Israels größter Waffenlieferant – haben das nicht. Wer Washington verklagen wollte, scheiterte an dessen Zustimmungsvorbehalt; Deutschland war, rein juristisch, das erreichbare Ziel. Hinzu kommt ein eigener Präzedenzfall: 1986 verurteilte derselbe Gerichtshof die USA im Verfahren Nicaragua gegen Vereinigte Staaten wegen der Unterstützung der Contra-Rebellen. Managua kennt aus eigener Erfahrung beides – dass ein kleiner Staat vor dem höchsten Gericht gegen eine Großmacht recht bekommen kann, und dass ein Urteil ohne Vollstrecker folgenlos bleibt. Zur ehrlichen Bestandsaufnahme gehört die Kehrseite: Einem UN-gestützten Expertengremium zufolge begeht die Regierung Ortega selbst schwere Menschenrechtsverletzungen. Das entwertet die Klage juristisch nicht – vor Gericht zählt das Vorbringen, nicht der Charakter des Klägers –, aber es erklärt, warum Berlin und ihm wohlgesonnene Stimmen das Verfahren als voreingenommen abtun konnten, ohne sich der Substanz zu stellen.

Deutschland rahmt es anders, und das Argument ist nicht leer. Es sei, so die deutsche Vertreterin »Julia Monar«, der erste Fall in der Geschichte des Gerichts, in dem weder Kläger noch Beklagter Partei des zugrunde liegenden Konflikts sei; gerade dann sei das Zustimmungsprinzip, auf dem die Gerichtsbarkeit ruht, unverzichtbar. Die Interessen liegen offen; man muss sie nicht unterstellen, um sie zu benennen. Was bleibt, ist die Spannung: Ein Staat, der das Völkerrecht zur Grundlage seiner Außenpolitik erklärt, nutzt ein prozessuales Recht, um der inhaltlichen Prüfung auszuweichen, sobald das Recht sich gegen ihn selbst richtet.

Drei Szenarien

Wie es endet, ist offen; drei Wege sind denkbar. Greifen die Einreden, stirbt der Fall an der Schwelle, ohne dass je über die Sache verhandelt würde – ein Signal an alle westlichen Lieferstaaten und ein Dämpfer für die von Südafrika angestoßene Klagewelle. Scheitern sie, beginnt das eigentliche Verfahren: Es wäre, soweit ersichtlich, das erste Mal, dass ein westlicher Staat sich vor dem höchsten Gericht der Welt inhaltlich gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Völkermord verteidigen müsste. Und drittens könnte die Politik das Recht überholen – die seit November 2025 brüchige Waffenruhe hat bereits die Wiederaufnahme der deutschen Lieferungen begründet, und ein dauerhafter Umschwung in Gaza nähme dem Streit die Dringlichkeit, ohne ihn förmlich zu beenden.

Entschieden ist nichts. Aber die vier Tage haben etwas offengelegt. Deutschland hatte zwei Antworten zur Wahl auf den schwersten Vorwurf, den das Völkerrecht kennt: die Sache oder die Zuständigkeit. Es wählte die Zuständigkeit und den letzten zulässigen Tag. Das ist legitim, und es ist prozesstaktisch klug. Ob der Gerichtshof am Ende befugt ist, wird Juristen über Jahre beschäftigen. Die Methode steht schon jetzt im Protokoll.

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Michael Hollister war sechs Jahre Bundeswehrsoldat (SFOR, KFOR) und blickt hinter die Kulissen militärischer Strategien. Nach 14 Jahren im IT-Security-Bereich analysiert er primärquellenbasiert europäische Militarisierung, westliche Interventionspolitik und geopolitische Machtverschiebungen. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf dem asiatischen Raum, insbesondere Südostasien, wo er strategische Abhängigkeiten, Einflusszonen und Sicherheitsarchitekturen untersucht. Hollister verbindet operative Innensicht mit kompromissloser Systemkritik – jenseits des Meinungsjournalismus. Seine Arbeiten erscheinen zweisprachig auf »www.michael-hollister.com« sowie in kritischen Medien im deutsch- und englischsprachigen Raum.
©Michael Hollister – Alle Rechte vorbehalten. Die Weitergabe, Veröffentlichung oder Nutzung dieses Textes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Autors. Bei Interesse an einer Weiterverwendung kontaktieren Sie bitte den Autor über »www.michael-hollister.com«.

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