Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, er habe ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet (§ 86a StGB), indem er im April 2024 auf 𝕏 einen anderen Post mit den Worten „Alles für Deutschland“ kommentierte. In dem Ausgangstweet wurde ein Fall thematisiert, in dem eine 16-jährige Schülerin von der Polizei aus dem Unterricht geholt wurde, weil sie angeblich staatsschutzrelevante Inhalte in sozialen Netzwerken verbreitet hätte. Sie erhielt aufgrund dessen eine Gefährderansprache durch die Polizei. Es stellte sich dann jedoch heraus, dass das Mädchen wohl keine NS-Parolen veröffentlicht hatte, sondern einen AfD-Werbespot („Schlümpfe-Video“). Das VG Greifswald stellte später fest, dass die Art und Weise der Gefährderansprache unverhältnismäßig gewesen ist.
Das Amtsgericht Bergheim verurteilte unseren Mandanten wegen der Worte „Alles für Deutschland“ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. In der Berufungshauptverhandlung musste das Landgericht Köln jedoch eingestehen, dass es hier wohl am Vorsatz mangelt. Denn ein Nachweis, dass unser Mandant zum Zeitpunkt des Kommentars bereits die Bedeutung der Worte kannte, konnte nicht erbracht werden.
2 Antworten
Aber im anderen „Alles für … Alice“-Kontext
hat der Josef S. vom Zentralrat Post im Kommentar zu
https://haintz.media/artikel/recht/nach-beschluss-des-vg-augsburg-stadt-lindenberg-gibt-hoecke-redeverbot-am-15-februar/#comment-3184
Bitte versuchen Sie ihn hierher für eine gepflegte Streitkulturübung einzuladen.
Zusatzhammer,
17:53 Uhr:
https://haintz.media/artikel/recht/nach-beschluss-des-vg-augsburg-stadt-lindenberg-gibt-hoecke-redeverbot-am-15-februar/#comment-3187