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Landgericht Karlsruhe erlässt einstweilige Verfügung gegen RTL im sog. “Reichsbürger-Prozess”

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Fuellmich vor Gericht
Füllmich auf Videoleinwand in Ljubljana, Slovenien
Nach dem Prozessauftakt am 29. April 2024 beim OLG Stuttgart im sog. Reichsbürger-Prozess berichtete RTL (RTL interactive GmbH) in der Sendung „RTL Nachtjournal“ am 30. April 2024 über das Verfahren. In diesem Bericht wurden von allen neun Angeklagten Portraitfotos nacheinander eingeblendet.
Zusammengefasst

Daraufhin haben wir RTL aufgefordert, die Veröffentlichung des Fotos unseres Mandanten Marco v. H. einzustellen und weitere Veröffentlichungen zu unterlassen. RTL weigerte sich aber, dem nachzukommen. Dies wurde damit begründet, dass es sich um eine Berichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und aufgrund dessen dürfe das Foto unverpixelt veröffentlicht werden.

Das sahen wir anders und haben beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Am 05. Juni 2024 erließ das LG Karlsruhe die einstweilige Verfügung, wonach RTL untersagt wird, das Foto unseres Mandanten (unverpixelt) zu veröffentlichen (Beschluss vom 05.06.2024, Az. 22 O 6/24).

Begründung der einstweiligen Verfügung

In der Begründung führt das Landgericht Karlsruhe aus, dass die unverpixelte Veröffentlichung des Bildnisses unter anderem aus den nachfolgenden Gründen rechtswidrig war.

Es handele sich bei dem Strafprozess vor dem OLG Stuttgart um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Jedoch sei in diesem Fall eine identifizierende Berichterstattung durch eine unverpixelte Abbildung nicht erlaubt, „weil die zugunsten des Antragstellers geltende Unschuldsvermutung andernfalls im Bild der Öffentlichkeit unterlaufen würde. Dadurch würde ein berechtigtes Interesse des Antragstellers verletzt, der aufgrund der portraitartigen Abbildung zumindest im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden kann.“

Die außergewöhnlich hohe zeitgeschichtliche Relevanz des Ereignisses genüge für sich genommen nicht, die Abbildung unseres Mandanten zu rechtfertigen. Dies würde sich bereits aus § 23 Abs. 2 KUG und letztlich auch im Rahmen einer Abwägung ergeben.

Es bestehe „die erhebliche Gefahr, dass trotz eines eventuellen Freispruchs an dem Antragsteller (in den Worten des Bundesgerichtshofs) „etwas hängenbleibt“. Anders als in Fällen, in denen unter Bebilderung des Verurteilten über ein (ggf. nur erstinstanzlich) abgeschlossenes Strafverfahren berichtet wird (BGH NJW 2011, 3153 Rn. 24), überwiegt bei der hier gegebenen Konstellation, in welcher während bzw. bereits ganz zu Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird, das Schutzinteresse des Antragstellers (vgl. BVerfG NJW 2009, 350 Rn. 14). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird oftmals – so auch im Streitfall – das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 20).

Zur effektiven Wahrung der Unschuldsvermutung wäre eine bildliche Anonymisierung durch Verpixelung erforderlich gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.0211 – 1 BvR 3048/11, …).“

Das Landgericht Karlsruhe führt weiter aus, dass im vorliegenden Fall die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist, ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen sind, denn die Aufnahme wurde nicht in der Hauptverhandlung gemacht und sie wurde auch nicht von einer Bildagentur erworben, sondern sie stammt aus der Ermittlungsakte. Unser Mandant musste nicht damit rechnen, dass die von der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gefertigten Fotos den Weg in die Öffentlichkeit finden. 

Es bleibt abzuwarten, ob RTL gegen diesen Beschluss, den wir nachfolgend veröffentlichen, Widerspruch einlegen wird.

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

6 Antworten

  1. Es ist ein historischer Prozess des Justizversagens. Harmlose Leute mit Ansichten des BVerfG wurden grundlos in Haft genommen, während die Mörder-Regierung und ihre Helfer Beweisvereitlung (zB “Serverbrand” im RKI) betreiben können, obwohl gegen sie tatsächliche Haftgründe vorliegen.

  2. Nicht nur die sogenannten “Öffentlich Rechtlichen” verhöhnen,belügen und täuschen die überwiegend noch Deutschen TV Zuschauer tagtäglich vornehmlich in ihren “Berichterstattungen”und ganz besonders im verlogenen Werbefernsehen,in dessen Werbespots eine “Neu”Deutsche Kultur und gelungene Integration außereuropäischer Migranten völlig überzogen und fälschlich dargestellt wird.
    Mittlerweile stehen die “privaten” Sender wie RTL,RTL II,PRO 7,KABEL 1 etc in ihrer Zuschauerbeeinflussung den Rechtlichen in nichts nach.Wenn es dann wie in dem aufgezeigten Fall um Rechtsstandards ,wie Beschuldigten- oder gar Menschenrechte geht,wird’s besonders brisant. Gerade RTL mit seinen fragwürdigen Shows,in denen Menschen immer wieder gern vorgeführt werden,wie “Big Brother”, “Bauer sucht Frau”, Reality Stars” und ähnl. Formate bewegen sich dabei stets am Rande der Einhaltung von Persönlichkeitsrechten.
    Ich freue mich über die Verfügung des LGs, aber denke gleichzeitig,es gibt noch viel zu tun,unseren Medien wieder den richtigen Umgang mit Persönlichkeits- und vor allem Menschenrechten beizubringen. – Es gab mal eine Zeit in unserem Land,da respektierten sie diese noch im Sinne der entsprechenden Gesetze. Aber da existierten auch noch Anstand und Ehre,sogar in Teilen der Politik.

  3. Im Stern wurde in einem 14 Seiten langem Bericht vom 25.1.2024., von den 27 Personen die in einer Größe von 3,5 x 4 cm abgebildet sind nur w nur 8 Personen gepixelt dargestellt. Das Gesicht von Marco H. ist deutlich zu erkennen.

  4. „Ein kommunistisches System erkennt man daran, daß es die Kriminellen verschont und den politischen Gegner kriminalisiert.“ — Alexander Issajewitsch Solschenizyn

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