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Verurteilung eines Regierungskritikers: Rechtsanwalt erhebt schwere Vorwürfe gegen Polizisten

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Polizeieinsatz
Rechtsanwalt Augustin reicht Strafanzeige gegen einen Polizisten ein. Sein Mandant wurde wegen eines Facebook-Kommentars verurteilt.
Zusammengefasst

Vorwürfe gegen die Polizei – Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage eingereicht

Strafanzeige gegen Polizisten eingereicht.

Ein in der Würzburger Gegend bekannter Regierungskritiker wurde am 21. November 2023 vom Amtsgericht Würzburg wegen „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten” verurteilt. Im Zentrum des Falls steht ein Kommentar auf Facebook, dessen Urheberschaft jedoch nicht zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Nun erhebt sein Strafverteidiger, Rechtsanwalt Michael Augustin, schwerwiegende Vorwürfe gegen einen ermittelnden Polizisten.

„Der Tatnachweis beruht auf einer uneidlichen Falschaussage durch einen der ermittelnden Polizisten. Dies stellte sich bei den Recherchen zur Begründung der Berufung heraus”, so Augustin. Laut ihm stellte sich bei den Recherchen zur Begründung der Berufung heraus, dass der Zugang zum Facebook-Profil seines Mandanten über drei Mobilfunknummern möglich war. Während zwei dieser Nummern dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, blieb die dritte Nummer unbekannt.

Ein Polizist der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg erklärte in zwei Verhandlungen vor dem Amtsgericht, es handle sich bei dieser dritten Mobilfunknummer um eine „Fake-Personalie“. Er habe erfolglos diverse Recherchen angestrengt, darunter Melderegister- und Fahrzeughalteranfragen, um die Identität des Anschlussinhabers zu verifizieren. Seiner Aussage nach sei keine Identifizierung möglich gewesen, weshalb er zu dem Schluss kam, dass es sich um eine „Fake-Personalie“ handeln müsse.

Widerlegung der Polizeiaussage

Diese Behauptungen sind unwahr – wir haben deshalb Strafanzeige nach § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage) und § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger) gestellt.


Ich – als Strafverteidiger des Angeklagten in der Berufungsinstanz – habe zunächst die dritte Mobilfunknummer einfach angerufen: Es meldete sich der Herr, auf welchen die Nummer nach Recherche der Polizei selbst bei der Telekom gemeldet war – mit seinem dort ebenso genannten Namen. Seine Stimme war deutlich von der des Angeklagten zu unterscheiden.


Anschließend beantragte ich beim Stadtbüro des von der Telekom für die dritte Mobilfunknummer angegebene Person und Anschrift eine Melderegisterauskunft. Auch hier konnte mir sofort telefonisch mitgeteilt werden, dass auf den Namen, die Adresse und das von der Telekom angegebene Geburtsdatum eben genau diese Person auch im Einwohnermeldeamt registriert war.


Der Polizist hatte in zwei (!) Gerichtsverhandlungen als Zeuge berichtet, dass er trotz Nachforschungen die Identität des angeblichen Inhabers der dritten Mobilfunknummer nicht verifizieren habe können, weil alle Anfragen – eben auch beim Einwohnermeldeamt – negativ beantwortet worden seien. Diese Aussage war bereits in der ersten Gerichtsverhandlung falsch. Der Polizist hätte seine Angaben vor der zweiten Gerichtsverhandlung selbst überprüfen und ggf. berichtigen können. Stattdessen bekräftigte er seine Angaben in der zweiten Verhandlung noch. Der Vorsatz der uneidlichen Falschaussage ist daher kaum noch auszuschließen.


Der angezeigte Polizist ist erfahrener Kriminalbeamter. Ihm sind die in der Strafanzeige vorgeworfenen Straftatbestände § 153 StGB und § 344 StGB auch ohne Belehrung durch das Gericht voll bewusst.


Es drängt sich auf, dass mit der falschen Behauptung als Zeuge vor Gericht die Verurteilung eines Regierungskritikers herbeigeführt werden sollte. – Ohne die falsche Aussage des Polizeibeamten hätte der Verurteilte aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo” – Im Zweifel für den Angeklagten – nicht verurteilt werden dürfen: Schließlich kann die streitgegenständliche Androhung von Straftaten ja auch von der dritten Mobilfunknummer verübt worden sein!”

Ein Antrag auf Auskunft beim Bayerischen Verfassungsschutz, der Aufschluss über die mögliche Identität des Inhabers der dritten Mobilfunknummer geben sollte, blieb bislang unbeantwortet. Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt die Strafanzeige unter dem Aktenzeichen 701 Js 13446/24.

„Die Strafanzeige wird von der Staatsanwaltschaft Würzburg unter dem Aktenzeichen 701 Js 13446/24 geführt.

Zur Beantwortung weiterer Fragen und für Interviewanfragen: Rechtsanwalt Michael Augustin: 0176 / 56 700 439 – ra@augustin.legal

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Annika Hoberg

Annika Hoberg hat einen Magister in Germanistik, Anglistik und Philosophie. Sie arbeitet als Lehrerin und setzt sich als Aktivistin für Frieden, freiheitliche Werte und das Prinzip der Menschheitsfamilie ein.

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