Der VGH München hat in seinem Beschluss vom 08.07.2025 (Az. 4 CE 25.0172) entschieden, dass die Vorlagepflicht nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG auch erfüllt ist, wenn das vorgelegte ärztliche Zeugnis inhaltlich unrichtig oder unplausibel ist.
Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Mutter hatte der Kindergartenleitung ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem eine Immunschwäche bei ihrem Kind vermutet wurde und das Kind aufgrund dessen zu diesem Zeitpunkt nicht geimpft werden durfte.
Das Gesundheitsamt ordnete ein Betreuungsverbot an, sodass das Kind im Kindergarten nicht mehr betreut werden durfte. Die Mutter stellte beim Verwaltungsgericht daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, damit dem Kind der Zugang zu dem Kindergarten wieder gewährt wird.
Das Verwaltungsgericht lehnte dies aber ab.
Der VGH München gab jedoch der Beschwerde der Mutter statt.
Er begründete dies mit der bayerischen Gemeindeordnung. Nach Art. 21 Abs. 1 BayGO habe das Kind nämlich ein Recht im Kindergarten betreut zu werden.
Die Besonderheit in diesem Fall liegt darin, dass das Kind laut einem auf Art. 37 Abs. 3 S. 4 BayEUG gestützten Bescheid dazu verpflichtet war, bis zur Einschulung eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs Deutsch mit einer Mindestbuchungszeit von 3 Stunden täglich zu besuchen.
„Ein Kind, bei dem das Ergebnis der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule erwarten lässt, dass seine Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreichen werden, wird von der zuständigen Grundschule verpflichtet, ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung mit einer Mindestbuchungszeit von über drei Stunden täglich eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen.“
Art. 37 Abs. 3 S. 4 BayEUG
Um den Deutschkurs absolvieren zu können, musste das Kind also in einem Kindergarten betreut werden.
Der VGH führte aus, dass das Gesundheitsamt mit dem Betreuungsverbot gegen infektionsschutzrechtliche Zuständigkeiten sowie gegen Art. 21 BayGO, gegen den gesetzlichen Anspruch auf einen Kitaplatz und gegen den städtischen Bildungsauftrag verstoße.
Laut dem VGH sei die Beschwerde begründet, „weil das Infektionsschutzgesetz kein gesetzlich wirkendes Betreuungsverbot für Kitakinder ausspreche. Das VG habe einer unzuständigen Behörde das Recht eingeräumt, über höherrangige gesetzliche Ansprüche der Antragstellerin durch einfache Schreiben zu entscheiden. Das Betreuungsverbot widerspreche jedenfalls höherrangingen Verwaltungs- und Persönlichkeitsinteressen, weil der schulischen Ausbildung laut BVerfG eine klare Präferenz zukomme. … Entgegen der Annahme des VG genüge die Vorlage eines ärztlichen Attests, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen; ein darüber hinausgehender Nachweis der Plausibilität könne von den Bürgern nicht gefordert werden.“
Die Mutter habe die Verpflichtung nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, mit der Übergabe des ärztlichen Attestes an die Kindergartenleitung erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt konnte ein Betreuungsverbot nicht mehr ausgesprochen werden. Die Vorlagepflicht sei auch dann erfüllt, wenn das vorgelegte ärztliche Zeugnis inhaltlich unrichtig oder unplausibel ist. Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises vorliegen, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen oder bestimmte Ermittlungen zur Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises anstellen, § 20 Abs. 12 S. 2 IfSG. Wenn einer angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet wird, kann die Behörde das Betreten im Einzelfall untersagen (§ 20 Abs. 12 S. 4 IfSG).
Jedoch würden bloße Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Attestes für das gesetzliche Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 S. 6 IfSG nicht ausreichen.
Mit dieser Entscheidung hat der VGH München die Nachweispflicht zumindest für Eltern von Vorschulkindern, die insbesondere eine Sprachförderung benötigen, etwas aufgelockert.
Die Gesundheitsämter zweifeln grundsätzlich sämtliche ärztliche Atteste an. Dem hat der VGH München zumindest zum Teil einen Riegel vorgeschoben. Wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wurde und das Gesundheitsamt Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit hat, kann es nicht ohne Weiteres ein Betreuungsverbot anordnen.
Eine Antwort
Deutschkurs im Kindergarten
hat die Nachteile, daß schon dort Sprachverhunzung, mit Gruppenzwang brutale, genozidale Denglischisierung, Ideologisierung und Konditionierung / Dressur zum braven Sklaven beginnen. [1]
Besser:
KI Alice in Yandex.cloud/en/services/yandexgpt
Oder talkpal.ai/de/deutsch-lernen-mit-ki/
Noch besser inklusive Opposition, aber im KI-Bereich noch nicht Ready-to-Go:
https://vds-ev.de/infobriefe2020/infobrief-vom-31-oktober-2020-sprachen-lernen-leichtgemacht/
[1] Aktuelles Beweisbuch:
mwgfd.org/2025/10/nackter-kaiser-fesche-kleider-peter-nawroths-kritik-der-medizinischen-modeschau/