800 € Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung kostete unseren Mandanten die obige Aussage. Wir haben vorgetragen, dass keine Aufforderung zu einer Straftat erfolgte. Im Zweifel für den Angeklagten war dessen Aussage lediglich als Aufforderung zur Nothilfe durch die Polizei zu werten. Denn der Migrant eskalierte mit einem Pflasterstein und er wurde von der Polizei nicht gestoppt.
Die verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) wegen „Affenschädel“ konnte die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag verfolgen, da sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen hatte.
Die Richterin wirkte von sich aus auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage hin, welche von der Staatsanwaltschaft ohne Widerworte akzeptiert wurde.
