Dieser Beitrag als Audio
Ein Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab.
„Liebe Community,
Ein heute, am 9.3.2026, verkündetes »Urteil des BGH« (Aktenzeichen: VI ZR 335/24) erleichtert es potentiellen Opfern von Nebenwirkungen der COVID-Injektionen, Auskunftsansprüche gegen die Hersteller gerichtlich durchzusetzen.
Der Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 Arzneimittelgesetz richtet sich auf die Offenlegung von folgenden Informationen: dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können.
Spannend wird die Frage sein, ob der Anspruch von jenen, die 2021 und 2022 mutmaßliche gesundheitliche Schäden durch die COVID-Injektionen erlitten haben, mittlerweile (soweit sie nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht wurden) verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt,
Die Person des Schuldners ist im Ausgangspunkt zumindest jenen bekannt, die nur eine einzige Injektion erhalten haben oder aber bei denen alle Injektionen vom selben Hersteller stammen. Wie sieht es aber bei sog. Kreuzimpfungen aus? Muss dann der Anspruch vorsorglich gegen alle beteiligten Hersteller rechtzeitig eingeklagt werden?
Und noch wichtiger: Der Auskunftsanspruch aus § 84a AMG dient dazu, ein Informationsgefälle zwischen Hersteller und Geschädigtem auszugleichen. Der Geschädigte soll auf diese Weise also überhaupt erst an die Informationen gelangen, die ihm Aufschluss darüber geben, ob ihm ein Ersatzanspruch zusteht, die ihm also die Kenntnis vom Ersatzanspruch überhaupt erst vermitteln sollen. Man kann die Verjährung des Auskunftsanspruchs dann nur noch mit der Überlegung begründen. dass die anspruchsbegründende Tatsache für diesen Anspruch sich im bloßen Verdacht einer Impfkomplikation erschöpfe und dieser bereits 2021 bzw. 2022 bekannt gewesen sei.
Vielleicht gelingt auf dem Zivilrechtsweg jene Aufklärung des Schadenspotentials der Corona-Spritzen, die das Paul-Ehrlich-Institut – unter dem Beifall der hessischen Verwaltungsgerichte – dem Journalisten Bastian Barucker bislang beharrlich verweigert.
Rechtsstaatliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“