In diesem Fall soll Merz beleidigt worden sein. Da kein Strafantrag vorliegt, wird nach § 188 StGB ermittelt. Voraussetzung dieses Paragrafen ist, dass die Beleidigung geeignet ist, das öffentliche Wirken des Politikers erheblich zu erschweren.
Üblicherweise wird nach § 188 dann ermittelt, wenn ein Bürger mit einer 2-stelligen oder auch 3-stelligen Aufrufzahl einen Politiker beleidigt haben soll.
Wenn der linksextreme Bundestagsvizepräsident Ramelow dagegen Björn Höcke den Tod durch Pilzvergiftung wünscht, millionenfach verbreitet im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dann nimmt die zuständige Staatsanwaltschaft Erfurt an, dass diese erhebliche Erschwerung des öffentlichen Wirkens nicht gegeben ist.
Mit Recht hat das nichts zu tun. Es ist politisch motivierte Willkür von politisch abhängigen Staatsanwaltschaften.
