Die Antwort lautet: JA! – und zwar für die Dauer der Vollziehbarkeit dieses Verbots. Das Magazin wurde nach Art. 9 GG, § 3 VereinsG, also nach Vereinsrecht, verboten.
§ 9 des VereinsG normiert das Kennzeichenverbot, also das Verbot der öffentlichen Verwendung bzw. Verbreitung der Kennzeichen des verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots (Abs. 1). Dabei richtet sich das Verbot an jede Person und nicht nur an Mitglieder. Ausgenommen ist eine Verwendung nur im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke (Abs. 1 S. 2). Abs. 2 des § 9 VereinsG benennt beispielhaft, was als Kennzeichen gilt, nämlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Außerdem stehen diesen Kennzeichen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (Ab. 2 S. 2).
Die Verwendung der verbotenen Kennzeichen ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG strafbar, wenn das Vereinsverbot zwar noch nicht unanfechtbar, aber vollziehbar ist. Nach § 20 Abs. 2 VereinsG kann von einer Bestrafung u. a. bei geringerer Schuld abgesehen werden.
Eine weitere Strafnorm, die in Betracht kommen könnte, ist § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese setzt aber die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots voraus, während § 9 Abs. 1 VereinsG die Vollziehung des Verbots ausreichen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet. Sollte das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder herstellen, endet das Kennzeichenverbot (vorläufig), bis eine endgültige Entscheidung des Gerichts über das Verbot ergeht. Wird das Vereinsverbot unanfechtbar, bleibt das Kennzeichenverbot auf Dauer bestehen.
6 Antworten
wenn diese Psychopathen vom Verfassungsschmutz und dem Innenministerium weiterhin Buchstaben verbieten,können wir unser Alphabet bald in die Tonne schmeißen
Ich hoffe die Bürger wehren sich wie 1989 von Maßnahmen ideologischer Idioten
Ich würde bis dahin das F verbieten,sprich für FAESER
Wer die Verfassung und die Grundrechte nicht nur in diesem Fall mit Füßen tritt,hat im Alphabet nichts mehr zu suchen
Das C Logo steht auf Taschen, Kleidung, Lippenstiften und Parfüm von Chanel. Ich frage für meine Mama, sie hat Angst verhaftet zu werden, weil sie Chanel Produkte benutzt! Werden die Parfümerien und Boutiquen jetzt auch von der Polizei leergeräumt?
Ich glaube nicht, dass man für das Tragen eines Buchstaben belangt werden kann. Das könnte nur zutreffen, wenn dieses „C“ ein eindeutiges Kennzeichen für das Magazin wäre. „C“ kann für alles stehen, z.B. für „Christus“.
Verboten sind :
A – Alles / Alternative
B – Bündnis
C – 😜
D – Deutschland
E – Ethnie
F – Frieden
G – Gene
R – Rechts, Russe
V – Volk
Z – 🥸
was vergessen?
Polemik aus. Jedem klar denkenden Menschen ist bewusst das wenn eine Zeitschrift verboten ist -dann auch das Logo in allen Varianten verboten ist.
Der einzelne Buchstabe dann nur wenn ein Zusammenhang zum Verbotsgegenstand hergestellt werden kann. Bin kein Jurist -Versuch nur klar zu denken.
Zitat von Auf1.TV, 22.7.2024 • 02:19 Minuten:
„COMPACT-Verbot: U-Ausschuss angekündigt [aus AfD-Umfeld] – Jetzt droht Faeser sogar Knast“
Natürlich nur mit ganz doll viel Optimusmus und Rechtsstaatrest-Gläubigkeit, denn der Chef und per überzeugender Indizienlage überführte Cum-Ex-L… Olaf S. [1] grinst einfach schlitzäugig in die Kamera, macht Winkewinke und darf auf seinem Stuhl bleiben, mit rund 30.000 Euro „Diät“ monatlich. Die BRD-Sklaven tolerieren es.
https://auf1.tv/nachrichten-auf1/compact-verbot-u-ausschuss-angekuendigt-jetzt-droht-faeser-sogar-knast
Ein klarer Fall von organisierter Staatskriminalität.
[1] Täglich fällen Richter Glaubensurteile wider der Rechtspflicht in dubio pro reo bzw. wider dem gesunden Menschenverstand, besonders für den „Kampf gegen Rechts“. Beweisansatz:
„Einen schlagenden Beweis für Scholz‘ Verstrickung in die Cum-Ex-Affäre bleiben die Autoren schuldig.“, schreibt und schmiert n-tv.
Was ist ein „schlagender Beweis“?
Viel interessanter und die Indizienlage bestätigend ist doch, daß die Publizisten rund um den folgenden Satz trotzdem bis jetzt NICHT von der Maulkorb-Branche mit Enteignungen und Knast zum Schweigen gebracht werden:
„Deshalb lehne ich mich auch aus dem Fenster und sage: Wir haben einen Kanzler, der ein Lügner ist.“
Quelle:
cicero_de/innenpolitik/dammbruch-bei-cum-ex-ermittlungen-olaf-scholz-peter-tschentscher-spd-hamburg-steuerbetrug-warburg
Das erste, inzwischen im Internetz gelöschte Video (unscharfe Screencopy daraus oben im Header des Artikels) zur Polizeimaßname wegen T-Shirt mit C Logo Chemnitz Dresden habe ich gesehen. Dort geschah seitens der Polizei Sachsen gegenüber einem anderen Demo-Teilnehmer eine glasklar einschüchternde, absolut unnötige, provozierende Unterschreitung der Distanzzone und somit ein Verstoß gegen das Deeskalationsgebot im (alten) Polizei-Diensthandbuch [1].
Zur Frage „Wieviel Abstand / Armlänge / Berührung / Speichel- oder Körperkontakt / Anfassen darf Polizei in welchem Zusammenhang?“ habe ich gerade rund eine Stunde Lebenszeit im Internet erfolglos verklickert, aber zumindest ein paar Einstiegs-, Rechercheansatz- und Fortsetzungsadressen gefunden, die ich hiermit der Öffentlichkeit geballt spende:
Fragen zur Hausdurchsuchung bei Björn Lars Oberndorf, Vorsitzender des Vereins „Polizisten für Aufklärung“ echte-polizisten.de und „Wenn die Polizei um 6 Uhr Regierungskritikern die Tür eintritt: Ein Ex-Polizist klagt die Justiz an“ bei Reitschuster, 32 Minuten Video:
rumble_com/v40b2rg-oberndorf-interview.html
„Polizisten haften persönlich“ – mit Björn Lars Oberndorf über Fehlverhalten so gravierend, daß sogar der Folterbeauftragte der UNO informiert war:
punkt-preradovic.com/polizisten-haften-persoenlich-mit-bjoern-lars-oberndorf/
Leitfaden Verhalten gegenüber Polizei und Justiz:
https://www.s-f-n.org/sicherheitshinweis/polizei-und-justiz/polizei-und-justiz/
Interview im Demo-Schutz-Zusammenhang und der Frage „Warum so … [2] unterschiedliche Einsatzplanung?“
youtube_com/watch?v=jsiSgyaKuw4
[1]
Befindet sich _ nicht _ in meinem Besitz.
[2]
radikal ab- und entwertendes Adjektiv meinerseits