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COMPACT-Verbot – Kennzeichenverbot

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Nachdem Bundesinnenministerin Nancy Faeser am 16.07.2024 das Magazin COMPACT verboten hat, stellt sich die Frage, ob es strafbar ist, das COMPACT-Logo oder auch nur das „C“ von COMPACT zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten.
Zusammengefasst

Die Antwort lautet: JA! – und zwar für die Dauer der Vollziehbarkeit dieses Verbots. Das Magazin wurde nach Art. 9 GG, § 3 VereinsG, also nach Vereinsrecht, verboten.

§ 9 des VereinsG normiert das Kennzeichenverbot, also das Verbot der öffentlichen Verwendung bzw. Verbreitung der Kennzeichen des verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots (Abs. 1). Dabei richtet sich das Verbot an jede Person und nicht nur an Mitglieder. Ausgenommen ist eine Verwendung nur im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke (Abs. 1 S. 2). Abs. 2 des § 9 VereinsG benennt beispielhaft, was als Kennzeichen gilt, nämlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Außerdem stehen diesen Kennzeichen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (Ab. 2 S. 2).

Die Verwendung der verbotenen Kennzeichen ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG strafbar, wenn das Vereinsverbot zwar noch nicht unanfechtbar, aber vollziehbar ist. Nach § 20 Abs. 2 VereinsG kann von einer Bestrafung u. a. bei geringerer Schuld abgesehen werden.

Eine weitere Strafnorm, die in Betracht kommen könnte, ist § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese setzt aber die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots voraus, während § 9 Abs. 1 VereinsG die Vollziehung des Verbots ausreichen lässt.

Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet. Sollte das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder herstellen, endet das Kennzeichenverbot (vorläufig), bis eine endgültige Entscheidung des Gerichts über das Verbot ergeht. Wird das Vereinsverbot unanfechtbar, bleibt das Kennzeichenverbot auf Dauer bestehen.

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

4 Antworten

  1. wenn diese Psychopathen vom Verfassungsschmutz und dem Innenministerium weiterhin Buchstaben verbieten,können wir unser Alphabet bald in die Tonne schmeißen
    Ich hoffe die Bürger wehren sich wie 1989 von Maßnahmen ideologischer Idioten

    Ich würde bis dahin das F verbieten,sprich für FAESER

    Wer die Verfassung und die Grundrechte nicht nur in diesem Fall mit Füßen tritt,hat im Alphabet nichts mehr zu suchen

  2. Das C Logo steht auf Taschen, Kleidung, Lippenstiften und Parfüm von Chanel. Ich frage für meine Mama, sie hat Angst verhaftet zu werden, weil sie Chanel Produkte benutzt! Werden die Parfümerien und Boutiquen jetzt auch von der Polizei leergeräumt?

  3. Ich glaube nicht, dass man für das Tragen eines Buchstaben belangt werden kann. Das könnte nur zutreffen, wenn dieses „C“ ein eindeutiges Kennzeichen für das Magazin wäre. „C“ kann für alles stehen, z.B. für „Christus“.

  4. Verboten sind :
    A – Alles / Alternative
    B – Bündnis
    C – 😜
    D – Deutschland
    E – Ethnie
    F – Frieden
    G – Gene
    R – Rechts, Russe
    V – Volk
    Z – 🥸
    was vergessen?
    Polemik aus. Jedem klar denkenden Menschen ist bewusst das wenn eine Zeitschrift verboten ist -dann auch das Logo in allen Varianten verboten ist.
    Der einzelne Buchstabe dann nur wenn ein Zusammenhang zum Verbotsgegenstand hergestellt werden kann. Bin kein Jurist -Versuch nur klar zu denken.

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