Ich habe ein Verfügungsverfahren gegen die staatliche Berliner Bank angestrengt, da diese die (rechtswidrige) Kündigung, gegen die ich noch klagen werde, der SCHUFA melden wollte.
Eine solche Kündigung wird als Negativmerkmal aufgefasst, was meine Kreditwürdigkeit negativ beeinflusst hätte.
Trotz mehrerer außergerichtlicher Versuche, das Kreditinstitut freundlich davon zu überzeugen, dies zu unterlassen, bedurfte es des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Im Rahmen dieses Verfahrens ließ die Sparkasse dann anwaltlich mitteilen, dass der SCHUFA lediglich ein Positivmerkmal über die (neutrale) Schließung des Kontos übermittelt werden wird, sofern dieses nicht im Soll ist, was es nicht ist und auch nie war.
Es wäre besser gewesen, wenn die Bank rechtzeitig den gesichtswahrenden Rückzug angetreten hätte. Dies ist natürlich immer noch möglich, da das Hauptsacheverfahren erst noch folgt und Anfang September Klage eingereicht werden wird, wenn die Bank das Konto tatsächlich schließt, wovon ich ausgehe.
Screenshot: Gerichtsbeschluss und (rechts unten) Kostenübernahmeerklärung der Gegenseite.

Keine SCHUFA-Meldung nach Debanking
— Markus Haintz (@Haintz_MediaLaw) August 20, 2026
Sparkasse Berlin knickt ein und trägt Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Erledigungserklärung
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