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Am Morgen des 14. Februar 2024 herrschte Ausnahmezustand in Biberach an der Riß. Anlässlich des Politischen Aschermittwochs der Partei Bündnis 90/Die Grünen versammelten sich schätzungsweise 80 bis 100 Personen, um lautstark gegen die Bundespolitik zu protestieren. Was als Demonstration begann, entwickelte sich rasch zu einer dynamischen Blockade, bei der zwei Fahrzeuge und die Personenschutzkräfte des polizeilichen Vorauskommandos von Bundesminister Cem Özdemir am Hintereingang der Stadthalle umschlossen wurden. Inmitten dieser unübersichtlichen Gemengelage dokumentierte ein erfahrener freier Journalist das Geschehen mit der Kamera. Doch statt den freien Journalisten Michael Freiherr von Lüttwitz als neutralen Beobachter der öffentlichen Meinungsbildung zu schützen, fand sich der Berichterstatter wenig später selbst auf der Anklagebank der Strafjustiz wieder.
Der Vorwurf per Strafbefehl
In einem Strafbefehl forderte das Amtsgericht Biberach auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ravensburg zunächst eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro, insgesamt also 2000 Euro, gegen den ehemals fest angestellten Redakteur und nunmehr ehrenamtlich tätigen Journalisten.
Der Vorwurf stützte sich im Wesentlichen darauf, dass Herr Freiherr von Lüttwitz sich gegen 09:44 Uhr aus dem Randbereich in die Menschenmenge begeben habe. Dort stand er ab 09:47 Uhr zunächst in der dritten, später in der ersten Reihe direkt vor der Polizeikette und fotografierte die Einsatzkräfte, insbesondere als diese Schlagstöcke zur Durchsetzung eines Platzverweises erhoben. Durch das Verbleiben auf der Fahrbahn bis zum polizeilichen Pfeffersprayeinsatz um 09:50 Uhr habe er billigend in Kauf genommen, die Abfahrt der Vorausfahrzeuge zu verhindern. Wie unvermittelt die Ermittlungsbehörden dabei den Schritt vom Beobachter zum Tatverdächtigen vollzogen, verdeutlicht der behördliche Vorwurf in seiner ganzen juristischen Schärfe:
„Sie werden daher beschuldigt, einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, strafbar als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB.“
Damit wandelte sich die rein dokumentarische Arbeit am Rande des Protests schlagartig in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das die verfassungsrechtlichen Grenzen der Pressefreiheit grundlegend auf die Probe stellen sollte.
Das erstinstanzliche Urteil
Gegen diesen strafrechtlichen Zugriff erhob der Betroffene fristgerecht Einspruch, sodass es am 13. Dezember 2024 zur Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Amtsgerichts Biberach kam. In der Verhandlung verteidigte sich der Journalist damit, dass er sich ausschließlich zur Einnahme einer optimalen Perspektive für Pressefotos in die Menge begeben und den Vorfall später in der digitalen „Stattzeitung“ aufbereitet habe. Er betonte, nicht aktiv geschoben oder blockiert zu haben. Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation jedoch keineswegs und verurteilte ihn wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 40 Euro. Nach Auffassung des Gerichts schied der Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG aus, da es sich um eine unfriedliche Blockadeansammlung gehandelt habe. Die Pressefreiheit nach Art. 5 GG müsse hinter dem polizeilichen Platzverweis und dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit zurücktreten. Um die rein passive Anwesenheit des Berichterstatters juristisch als Nötigung werten zu können, stützte sich das Gericht auf eine weitreichende und oft diskutierte Auslegung des Gewaltbegriffs:
„Im Sinne der sogenannten ‚Zweiten-Reihe-Rechtsprechung‘ des Bundesverfassungsgerichts ist das Tatbestandsmerkmal der Gewalt erfüllt.“
Durch diese rechtliche Konstruktion wurde der fotografierende Journalist nun kurzerhand den aktiven Blockierern gleichgestellt, ein schwerwiegendes Urteil, das der Angeklagte nicht auf sich beruhen lassen wollte.
Der Weg in die Berufungsinstanz
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legten sowohl die Staatsanwaltschaft Ravensburg am 16. Dezember 2024 als auch die Verteidigerin des Angeklagten von der Kanzlei HAINTZ legal, am 18. Dezember 2024 rechtzeitig Berufung ein. Während der Angeklagte naturgemäß einen Freispruch anstrebte, ging der Anklagebehörde das Urteil des Amtsgerichts anscheinend nicht weit genug: Dass eine Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil Berufung einlegt, dient nach den strafprozessualen Regeln (§ 296 StGB/StPO) regelmäßig dem Ziel, eine höhere Strafe oder eine Verurteilung in allen Anklagepunkten zu erwirken.
Die Akten wanderten somit an das Landgericht Ravensburg, wo die 5. Strafkammer unter dem Vorsitz von Richter Dr. Pohlmann am 26. Januar 2026 das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnete und die Hauptverhandlung für den 20. Juli 2026 im Sitzungssaal des Gerichts anberaumte. Als Zeugen wurden erneut die Polizeibeamten geladen, deren Aufnahmen und Aussagen bereits das erstinstanzliche Urteil maßgeblich geprägt hatten.
Die verfassungsrechtliche Wende vor dem Landgericht
Vor der Berufungskammer des Landgerichts Ravensburg vertrat Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier von der Kanzlei HAINTZ legal den Angeklagten. Die Verteidigung rückte von Beginn an die verfassungsrechtliche Tragweite der Berichterstattung sowie die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort in den Mittelpunkt. Bereits im Zuge der Beweisaufnahme zeichnete sich ab, dass der Journalist überwiegend vom Bürgersteig aus fotografiert und zu keinem Zeitpunkt eigenhändig Fahrzeuge blockiert hatte.
Im Verlauf der Zeugenbefragung entwickelte sich ein prägnanter Schlagabtausch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft über die rechtliche Erheblichkeit möglicher Ausweichrouten für die blockierten Fahrzeuge des Ministerkommandos. Während der Staatsanwalt Ausweichmöglichkeiten für bedeutungslos erklärte, verwies der Verteidiger, vom Richter ausdrücklich bestätigt, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Bestehen alternativer Fahrstrecken bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit eine zentrale Rolle spielt.
Nach der Vernehmung des ersten Zeugen bot die Verteidigung der Anklagebehörde einen gesichtswahrenden Ausweg in Form einer Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts gemäß »§ 153 Abs. 2 StPO« an. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lehnte dies jedoch nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter ab, da von dort keine Zustimmung erteilt wurde.
In den Plädoyers traten die Gegensätze schließlich deutlich zu Tage: Anders als noch das Amtsgericht Biberach räumte der Staatsanwalt nun zwar ein, dass es sich beim Protest in Biberach um eine grundrechtlich geschützte Versammlung nach Art. 8 GG gehandelt habe. Dennoch plädierte die Anklagebehörde darauf, die Berufung des Angeklagten zu verwerfen und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen aufrechtzuerhalten. Um diesen Antrag zu stützen, griff die Staatsanwaltschaft nach jedem Strohhalm und versuchte, selbst Handlungen außerhalb des eigentlichen Anklagezeitraums als Nötigung umzudeuten, insbesondere einen kurzen Wechsel der Straßenseite, den der Betroffene für eine bessere Fotoperspektive vollzogen hatte.
Das Berufungsgericht stellte demgegenüber klar, dass das bloße Wechseln der Straßenseite zwecks Anfertigung von Fotomaterial von der Pressefreiheit nach Art. 5 GG gedeckt ist und selbst im Falle einer kurzzeitigen Behinderung keine strafbare Nötigung vorliegt. Eine Zurechnung des Verhaltens der aktiven Demonstrationsteilnehmer auf den Berichterstatter lehnte das Gericht entschieden ab. Wie unmissverständlich das Landgericht die Rechtslage zugunsten des Pressevertreters bewertete, bringt Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier auf den Punkt:
„Der Richter betonte, dass in diesem Fall ein Freispruch erfolgen MUSSTE. Es hätte keinerlei Gewaltausübung von Michael gegeben. Er wäre nicht vorne gewesen und man könnte ihm das Verhalten der anderen Versammlungsteilnehmer nicht zurechnen.“
Deutliche Ohrfeige für die Anklage
Nach nur kurzer Unterbrechung verkündete das Landgericht Ravensburg den vollumfänglichen Freispruch. Das Berufungsgericht stellte unmissverständlich fest, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG uneingeschränkt Anwendung findet und eine pauschale Zurechnung fremden Aggressionsverhaltens an unbeteiligte Journalisten verfassungswidrig ist. Der Versuch der Verfolgungsbehörden, kritische Berichterstattung im Umfeld politischer Proteste durch eine ausufernde Auslegung des Nötigungstatbestands zu kriminalisieren, erlitt damit eine deutliche Absage. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die Staatsanwaltschaft einer Einstellung verweigert hat, bleibt abzuwarten, ob die Anklagebehörde Revision einlegt.