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Impflicht durch die Hintertür?
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Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Reserve – Allgemeine Impfpflicht durch die Hintertür?

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Kritiker des neuen Reserveverstärkungsgesetzes (ResStG) befürchten, dass die ärztliche Untersuchung für alle potentiellen Reservisten, also alle Bürger bis 60 Jahre als Einstieg in eine Impfpflicht missbraucht werden kann.
Zusammengefasst

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Ein Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab.

„Liebe Community,

mehrfach wurde in den vergangenen Tagen auf mehreren Kanälen davor gewarnt, dass der Entwurf des Bundesverteidigungsministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung der Reserve“ (ResStG) durch die Hintertür eine allgemeine Impfpflicht für weite Teile der Bevölkerung einführen könnte – nämlich für alle, die als Reservisten in Betracht kommen.

Worauf gründet sich die Befürchtung, es gebe eine allgemeine Impfpflicht durch die Hintertür?

Reservisten im Sinne des Gesetzesentwurfs sind nicht nur alle früheren Bundeswehrsoldaten (§ 1 Nr. 1 ResStG-E), sondern darüber hinaus alle, die kraft einer vom Bund angenommenen Wehrpflicht zu einer Wehrdienstleistung herangezogen werden können (§ 1 Nr. 2 ResStG-E) – und das sind im Spannungs- oder Verteidigungsfall grob gesprochen alle Menschen unter 60 Jahre (§ 4 Abs. 5 ResStG). Wenn also der Krieg naht, sind wir alle Reservisten, sofern wir diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, frühere Bundeswehrsoldaten zu Wehrdienstleistungen heranzuziehen, aktuell in §§ 59 ff. Soldatengesetz (SG) geregelt ist. Herangezogen werden können darüber hinaus Personen, die sich freiwillig zu Wehrdienstleistungen verpflichtet haben (sog. ungediente Dienstleistungspflichtige, § 59 Abs. 3 Satz 1 SG). Alle diese Personen unterliegen der sog. Dienstleistungsüberwachung, d. h. sie werden registriert und bei Bedarf zu ihrer beabsichtigten Verwendung herangezogen.

Diese Dienstleistungsüberwachung wird nun durch § 22 ResStG-E auf alle Menschen ausgedehnt, die als Reservisten in Betracht kommen – d. h. eben auch auf jene, die im Spannungs- oder Verteidigungsfall zum Wehrdienst herangezogen werden können.

Während der Dienstleistungsüberwachung sollen den Reservisten nach § 23 ResStG-E zahlreiche Pflichten treffen – aber NICHT die Pflicht, sich impfen zu lassen bzw. eine solche Impfung zu dulden! Bisher gilt eine solche Impfduldungspflicht nach § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG für frühere Berufssoldaten oder für jene, die sich freiwillig zu Wehrdienstleistungen verpflichtet haben – aber genau diese Vorschrift wurde nicht in § 23 ResStG übernommen, und zwar absichtlich nicht (siehe Entwurfsbegründung S. 73).

Nun regelt aber § 15 Abs. 2 ResStG-E, dass ungediente Reservisten – also solche, die vorher noch nie Wehrdienst geleistet haben – ärztlich zu untersuchen sind. Auf diese Untersuchung soll nach § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG unter anderem § 17a Abs. 2 SG entsprechende Anwendung finden – und in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist die Pflicht des Soldaten geregelt, ärztliche Maßnahmen zu dulden, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Genau dieser § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist die Grundlage für die Pflicht der Bundeswehrsoldaten, Impfungen zu dulden.

Weil aber eben § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG-E eben diesen § 17a Abs. 2 SG ohne jede Einschränkung in Bezug nimmt, befürchten Kritiker, dass die Bundeswehr jetzt die folgende Lawine lostritt: Alle Menschen U60 müssen vielleicht mal kämpfen, wenn der Krieg naht. Also ordnen wir für sie alle eine ärztliche Untersuchung an. Und bei dieser Untersuchung haben sie dann auch die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgeschriebenen Impfungen zu dulden. So bringen wir also die ganzen Spritzen doch noch irgendwie unters Volk.

Ich habe Zweifel, ob diese Auslegung von § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG zutrifft. Denn es geht bei § 15 ResStG darum, Reservisten auf ihre körperliche Eignung für die vorgesehene Verwendung zu untersuchen. Eine Impfung geht über den Zweck einer Untersuchung hinaus. Es mag zwar sein, dass die Bundeswehr im Einzelfall der Meinung sein kann, ein Reservist sei ohne Impfung für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet. Selbst dann aber dient eine Untersuchung nur dazu, diese fehlende Eignung festzustellen, nicht aber dazu, die bisher fehlende Eignung durch eine Impfung herzustellen. Dann mag mit anderen Worten die Bundeswehr davon absehen, den betreffenden Reservisten für die vorgesehene Verwendung heranzuziehen – ihm eine Impfung aufzwingen kann sie ihm im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung nicht.

Der Impfduldungspflicht unterliegt ein Reservist erst, sobald er – wohlgemerkt NACH seiner ärztlichen Untersuchung – zur vorgesehenen Verwendung herangezogen worden ist und damit die Rechtsstellung eines Soldaten erlangt hat – dann gilt für ihn § 71a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG. Wenn der Entwurf in § 23 ResStG die Impfduldungspflicht aus dem bisherigen § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG bewusst nicht übernommen hat, wäre es widersprüchlich, in § 15a Abs. 2 Satz 4 ResStG und die darin enthaltene Verweisung auf § 17a Abs. 2 SG eine solche Duldungspflicht hineinzulesen.

§ 15a Abs. 2 ResStG ist praktisch wortgleich dem aktuell noch geltenden § 71 SG nachgebildet. Diese Vorschrift wird, soweit ich das bisher recherchieren konnte, ebenfalls dahin verstanden, dass in ihr selbst noch keine Impfduldungspflicht verankert ist – auch nicht über den Verweis in § 71 Satz 4 SG auf § 17a Abs. 2 SG. Aber selbst wenn es anders liegen sollte, haben wir im ResStG eine andere gesetzliche Ausgangslage – weil nämlich nach dem heute noch geltenden Recht jene, die heute als Reservisten gelten (also Ex-Soldaten und Freiwillige, siehe oben), nach § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG schon vor ihrer beabsichtigten Verwendung zur Duldung von Impfungen verpflichtet sind. Eine solche Pflicht trifft Reservisten nach dem ResStG gerade nicht. Solange ein Reservist nicht ärztlich untersucht ist, darf er nicht herangezogen werden – und solange er nicht herangezogen wird und die Rechtsstellung eines Soldaten erlangt, darf ihm nicht qua Duldungspflicht eine Impfung aufgenötigt werden.

Ich glaube also im Ergebnis nicht, dass der aktuelle Gesetzesentwurf des Bundesverteidigungsministeriums durch die Hintertür eine allgemeine Impfpflicht einführt.

Das ist allerdings alles mühsame Wortklauberei – Juristen nennen die vorstehende Gedankenoperation eine sog. systematische Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber sollte derartige Unklarheiten indes gar nicht erst aufkommen lassen. Um jegliche Missverständnisse auszuschließen, wäre dem Deutschen Bundestag vielmehr dringend zu raten, § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG (wenn überhaupt – mir ist bei dem ganzen Gesetzesentwurf nicht ganz wohl) nicht in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern in einer modifizierten Form: „§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Absätze 3 und 4 des Soldatengesetzes finden entsprechende Anwendung“. Also § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG mit der Impfduldungspflicht gerade nicht. Dann wäre klargestellt, dass die Pflicht eines Reservisten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht automatisch mit einer Impfduldungspflicht einhergeht.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“

»Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserver (Reserververstärkungsgesetz – ResStG)«

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