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Politisch brisantes Strafverfahren gegen Beamten endet mit überraschendem Erfolg

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HAINTZ.media und HAINTZ
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Markus Haintz
Die Vorwürfe reichten von historischen Vergleichen bis zur Verwendung einer SA-Parole. Doch weder die digitale Auswertung noch die Ermittlungsakten lieferten den eindeutigen Nachweis einer strafbaren Urheberschaft.
Zusammengefasst

Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) übersendete am 10. Dezember 2025 einen Strafbefehl gegen einen Beamten aus Friedberg. Die Staatsanwaltschaft Gießen warf ihm vor, in der Zeit vom 28. November 2021 bis zum 17. Mai 2024 durch mehrere Handlungen gegen Strafvorschriften verstoßen zu haben. Konkret ging es um das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach »§ 86a StGB«, Volksverhetzung nach »§ 130 Abs. 3 StGB« sowie zwei Fälle der unbefugten Verbreitung von Bildaufnahmen gemäß »§ 201 Abs. 2 Satz 1 StGB« und »§ 33 Abs. 1 KUG«, wobei die Staatsanwaltschaft hier wohl § 201a Abs. 2 Satz 1 StGB meinte, jedoch § 201 StGB anklagte.

Die Ermittlungen nahmen ihren Ausgang von Strafanzeigen aus den Jahren 2024 und 2025. Die Polizei führte eine Bestandsdatenabfrage bei 𝕏 durch, deren Ergebnis jedoch nicht in den Akten dokumentiert wurde. Es folgte eine automatisierte Auskunft zu einer Handynummer, deren Herkunft die Akten nicht hinreichend belegten. Am 17. September 2024 durchsuchten Beamte die Wohnung des Beschuldigten und stellten ein Handy sowie ein Tablet sicher. Die digitalforensische Auswertung durch die Kriminaldirektion Gießen erbrachte jedoch keine Spuren der inkriminierten Posts auf diesen Geräten. Auch fanden sich keinerlei Hinweise auf eine rechtsextreme Gesinnung.

BKA, Meldestellen und Datenspuren

Die Ermittlungsakte dokumentiert detailliert, mit welcher Intensität soziale Netzwerke inzwischen ausgewertet werden. Das BKA führte Internetrecherchen, Bestandsdatenabfragen sowie Anfragen bei Telekommunikationsanbietern durch. Dabei wurden Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Wohnanschriften miteinander abgeglichen. Die Behörden gelangten schließlich zu der Einschätzung, das betreffende Profil dem Beschuldigten zuordnen zu können. In den Akten fanden sich hierzu unter anderem Angaben zu einer verwendeten Telefonnummer sowie einer hinterlegten E-Mail-Adresse.

Genau an diesem Punkt setzte später die Kritik der Verteidigung an. In der Einspruchsbegründung wurde geltend gemacht, dass sich aus der Akte bereits nicht nachvollziehen lasse, auf welchem Weg die Ermittler überhaupt an die betreffende Telefonnummer gelangt seien. Darüber hinaus fehle aus Sicht der Verteidigung gerade die entscheidende Antwort von Twitter beziehungsweise 𝕏 auf die behauptete Bestandsdatenabfrage. Die Verteidigung stellte damit die Belastbarkeit des gesamten Tatnachweises grundsätzlich infrage.

Die Ermittlungsakten zeigen zudem exemplarisch, wie politische Kommunikation im Internet inzwischen nahezu vollständig kriminalistisch dokumentiert wird. Screenshots, Nutzerprofile, Kommentare, politische Aussagen und selbst Profilbilder wurden Bestandteil staatsanwaltschaftlicher Aktenordner.

Fehlender Tatnachweis als zentrale Schwachstelle der Anklage

Die Verteidigung, die zunächst durch einen anderen anwaltlichen Beistand und später von Rechtsanwältin Viktoria Dannenmaier von HAINTZ legal Rechtsanwalts-GmbH in Köln geführt wurde, reichte am 19. Mai 2026 eine ausführliche Einspruchsbegründung gegen den Strafbefehl ein. Darin wurde zentral bestritten, dass überhaupt ein belastbarer Nachweis für eine Urheberschaft des Beschuldigten existiere. Weder die Zuordnung des 𝕏-Profils noch die Herkunft der verwendeten Telefonnummer seien hinreichend belegt worden. Hinzu komme, dass die Hausdurchsuchung sowie die Auswertung der sichergestellten Geräte aus Sicht der Verteidigung gerade keine belastenden, sondern entlastende Ergebnisse erbracht hätten. Die beanstandeten Beiträge selbst hätten sich auf den ausgewerteten Geräten nicht finden lassen. Entsprechend deutlich formulierte die Verteidigung ihre Schlussfolgerung in der Einspruchsbegründung:

„Ein Tatnachweis ist nicht zu führen. In der Akte gibt es keinerlei Nachweise, dass mein Mandant tatsächlich die gegenständlichen Posts verfasst hat. […] Die Auswertung des Mobiltelefons und des Tablets ergab […], dass die Twitter-Postings auf diesen Geräten nicht festgestellt werden konnten. […] hier sind die gegenständlichen Posts, obwohl diese vor der Hausdurchsuchung verfasst worden sein sollen, nicht enthalten. Da schon ein Nachweis dafür, dass mein Mandant diese Posts verfasst hat, nicht erbracht werden kann, ist das Verfahren einzustellen.“

Kritische Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Volksverhetzung

Im Kern des ersten Vorwurfs (Nr. 1a) stand ein Post, der ein Foto eines Gelsenkirchener Schaufensters aus dem Jahr 2021 mit der Aufschrift „Ungeimpfte unerwünscht!“ zeigte und dieses mit historischen Bildern aus dem Jahr 1941 verglich, auf denen „Juden unerwünscht“ zu lesen war. Der Kommentar lautete wortgleich:

„Wie sich die faschistischen Forderungen früher und heute gleichen.“

Die Verteidigung argumentierte ausführlich, dass hier keine Gleichsetzung der Behandlung von Ungeimpften während der Corona-Maßnahmen mit der Verfolgung und Vernichtung der Juden im Nationalsozialismus vorgenommen werde. Eine solche Gleichsetzung liege nicht vor, weshalb auch keine Verharmlosung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Post als bagatellisierende Relativierung des Holocaust gewertet, doch die Verteidigung hielt dem entgegen, dass der Vergleich sich nicht konkret auf den Völkermord an den Juden und damit nicht auf eine Handlung nach § 6 Abs. 1 VStGB beziehe. Dies sei aber für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB erforderlich. Die Begründung zitierte hierzu obergerichtliche Rechtsprechung, die in Verfahren zum Judenstern mit der Aufschrift „Ungeimpft“ ergangen ist. Die Ausgrenzung der Juden aus dem sozialen Leben stellt, wie auch das Tragen des Judensterns, keinen Völkermord i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB dar.

Zwischen Aufklärungskontext und fehlendem Tatnachweis

Zwei weitere Vorwürfe betrafen § 86a StGB. Im Zusammenhang mit Tatvorwurf Nr. 1b ging es um die Verwendung eines Hakenkreuzes in einem historisch-kritischen Kontext. Die Verteidigung argumentierte hierzu, dass keine propagandistische Verwendung vorliege, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit nationalsozialistischer Symbolik. Nach Auffassung der Verteidigung greife deshalb die Ausnahmevorschrift des § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB, wonach Darstellungen zulässig sein können, wenn sie der Aufklärung, Kritik oder Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen dienen. Zur Einordnung des konkreten Beitrags führte die Einspruchsbegründung aus:

„Hier muss der Kommentar unter dem Bild mitberücksichtigt werden. Es wird von „faschistischen Forderungen“ gesprochen. Es geht somit um Kritik am Nationalsozialismus und an faschistischen Methoden, die damals zur Ausgrenzung von Juden angewandt wurden.“

Bei Tatvorwurf Nr. 2 soll der Beschuldigte am 7. Juni 2023 den Hashtag „#AllesfuerDeutschland“ gepostet haben, eine historische SA-Losung. Auch hier bestritt die Verteidigung vor allem das Vorliegen des Vorsatzes. Denn im Jahre 2023 war diese SA-Losung in Deutschland gänzlich unbekannt. Erst durch das Strafverfahren gegen Björn Höcke wurde diese bekannt.

Die Tatvorwürfe Nr. 3a und 3b betrafen die angeblich unbefugte Verbreitung von Bildaufnahmen eines ehemaligen Politikers, der 2024 mit einem Ekelvideo für Schlagzeilen sorgte. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft seien Bildnisse ohne die erforderliche Einwilligung verbreitet worden. Die Verteidigung trat auch diesen Vorwürfen entgegen und machte geltend, dass weder die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien noch ein belastbarer Nachweis für eine rechtswidrige Verbreitung vorliege.

Das Verfahrensende: Einstellung gegen moderateste Auflage

Der Einspruch mündete am 21. Mai 2026 in eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Friedberg. Zu einem Urteil kam es jedoch nicht. Das Verfahren wurde gegen eine Geldauflage von 500 Euro eingestellt. Angesichts der Vielzahl der erhobenen, politisch sensiblen Vorwürfe bedeutete dies für den Beschuldigten einen erheblichen Erfolg.

Besonders relevant war der Ausgang auch wegen der möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen. Gerade bei Beamten können politische Strafverfahren schnell zu Disziplinarverfahren führen. Vor diesem Hintergrund fällt die Einstellung des Verfahrens deutlich günstiger aus, als es die ursprüngliche Ausgangslage erwarten ließ.

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Viktoria Dannenmaier

Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin bei Haintz Legal und fungiert ab und an als Gastautorin für HAINTZ.media, wo sie von den Fällen berichtet, die sie für die Kanzlei vor Gericht betreut.

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