Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gordon Pankalla: Zuerst veröffentlicht auf Herzensanwalt
Der Kollege Joachim Steinhöfel hat sich schon über die Webseite der So Done GmbH beschwert, weil dort Politiker Werbung für das Angebot machen – dies würde der Neutralitätspflicht des Staates widersprechen, wenn Habeck, Strack-Zimmermann und Wüst dort das Angebot loben. Klagen völlig ohne Risiko werden dort versprochen, mit einer Gewinnbeteiligung.
Wie der Kollege Markus Haintz berichtet hat, erklärte sich kürzlich das Amtsgericht in Rheine bei den Strack-Zimmermann Fällen für unzuständig, denn zuständig sind Amtsgerichte nur bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR. Genau dies hatte ich dem Amtsgericht Rheine auch schon mehrfach mitgeteilt. Dort bestanden bisher angeblich keine Bedenken gegen die Zuständigkeit. Auf meine sofortige Beschwerde hin erhielt ich folgende Antwort vom Gericht:
„Der Klägerin geht es daher vornehmlich nicht um die Besorgnis der Wiederholung jedes einzelnen Täters im Netz, sondern allgemein darum, dass derartige Beleidigungen im Netz ein Ende nehmen. Aus diesem Grunde soll auch nicht jeder Beklagter mit einem hohen Streitwert und entsprechenden Folgekosten überzogen werden, sondern der Ball flach gehalten, aber dennoch ein effektiver Rechtsschutz erzielt werden“.
Amtsgericht Rheine
Klagen zum Discount-Preis am Amtsgericht in Rheine
Die Richterin A. aus Rheine wollte Frau Agnes Strack-Zimmermann und ihrem Anwalt Alexander Brockmaier damit also offenbar eine Art „Klage-Discount-Preis“ für massenhafte Klagen einräumen, um gleich allen klar zu machen, dass man Frau Strack-Zimmermann besser nicht widersprechen sollte. Dabei haben höhere Gerichte bereits mehrfach festgestellt, dass bei ehrverletzenden Äußerungen in der Regel von Werten zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € ausgegangen ist (Heinrich, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 3 Rn. 36, Stichwort „Unterlassung“), bei Person des öffentlichen Lebens sogar von mindestens 10 000 EUR Streitwert – doch davon wollte man bisher am Amtsgericht Rheine nichts wissen.
In einem von mir bearbeiteten Fall hatte der Kollege Brockmaier den Streitwert außergerichtlich sogar selbst zunächst auf 5.000 EUR für die Unterlassung plus Schmerzensgeld beziffert. Als es dann aber vor Gericht ging, wurde der Streitwert für die Unterlassung nur mit 1.000 EUR angesetzt. Wenn man aber außergerichtlich selbst schon davon ausgeht, dass ein Streitwert von 5.000 EUR angemessen ist, dann muss ich davon ausgehen, dass der Streitwert dann vor Gericht absichtlich zu niedrig angesetzt wurde.
Zahlt der Gegner außergerichtlich nicht „freiwillig“, erfolgt eine Klage mit einem zu niedrigen Streitwert, um „den Ball flach zu halten“. Ein solcher absichtlich untersetzte Streitwert führt dazu, dass nicht nur die Gerichtskosten niedriger sind, sondern auch dazu, dass der gegnerische Rechtsanwalt, selbst wenn er für seinen Mandanten vor Gericht gewinnt, nicht dementsprechend vergütet wird und dadurch einen Schaden erleidet, weil seine anwaltliche Tätigkeit nicht so vergütet wird, wie dies angemessen wäre.
Nun muss man natürlich sagen, dass auch für den Klägeranwalt weniger herausspringt, wenn er die Klage gewinnt. Daher muss man sich fragen: Warum macht ein Anwalt dies überhaupt? Will der Kollege vielleicht gar kein Geld verdienen?
Zunächst muss der Kläger weniger Gerichtskosten einzahlen, er kann aber, sofern der Gegner überhaupt einen Anwalt findet, die Klage auch einfach zurücknehmen und damit das Klagerisiko verringern. Er kann zudem darauf hoffen, dass die Gegenseite bei einem so niedrigen Streitwert erst gar keinen Anwalt finden wird, weil sich solche aufwendigen Fälle für einen Anwalt in der Regel nicht lohnen. Der niedrige Streitwert kann sich aber trotzdem für den klägerischen Anwalt lohnen, wenn er mit dem Mandanten einen Deal gemacht hat, zum Beispiel wenn der Anwalt am Gewinn beteiligt wird. Der Klägeranwalt verdient dann also nicht nur an den Anwaltsgebühren, sondern auch am Schadenersatz – der Anwalt der Gegenseite schaut dagegen in die Röhre, selbst wenn er gewinnt.
Die Gewinn-Deals der So Done GmbH
Genau einen solchen „Gewinn-Deal“ schlägt der Kollege Brockmaier aber vor, wenn man sich die Internetseite der „So Done GmbH“ anschaut. Dort werben Brockmaier und Co. sogar damit, dass man jetzt völlig ohne Risiko klagen kann. Solche Gewinnbeteiligung sind zwar nicht grundsätzlich verboten, aber auch nur im Einzelfall erlaubt – nicht dagegen, wenn man so etwas massenhaft anbietet. Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei dem Angebot der „So Done GmbH“ daher auch um einen Verstoß gegen die anwaltliche Berufsordnung, auch wenn man dort sagt, wir leiten die Klagen doch nur an eine andere Anwaltsfirma weiter. Auf der Webseite findet man folgende Aussage:
„Was kostet mich das?
Das alles kostet dich gar nichts! SO DONE ist dein Prozesskostenfinanzierer und bezahlt als solcher alle Anwalts- und Gerichtskosten, die anfallen. Dafür ist SO DONE mit 50% an der Geldentschädigung beteiligt, die dir zuteil wird. Faktisch bezahlt also der Täter mit seiner Geldentschädigung unsere Dienstleistung, die dir ermöglicht, sich gegen ihn zu wehren. Für dich gibt es kein Kostenrisiko – Sollte es nicht zu einer Geldentschädigung kommen, übernehmen wir alle Kosten und geben diese nicht an dich weiter. Du bist also nur im positiven Falle an der Geldentschädigung, aber im negativen Falle nicht an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligt. Das Risiko übernehmen wir für dich. Hört sich fantastisch an? Finden wir auch!“
SO Done GmbH
Mit KI gegen Hass und Hetze im Netz vorgehen
Mit Hilfe einer KI will die „SO DONE GmbH“ angeblich Beleidigung und zulässige Kritik trennen. Und warum machen die das? Angeblich, weil sie Verteidiger des Rechtsstaats sind. Hier soll dem Staat also die Aufgabe abgenommen werden, gegen strafrechtlich relevante Aussagen vorzugehen. Ich sehe in dem Angebot aber vornehmlich eine Gelddruckmaschine. Wenn ich sehe, welche teils unsinnigen Klagen bisher stattgefunden haben, wie gegen die Bezeichnung als „Kriegstreiberin“, dann gehe ich eher davon aus, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden soll und nicht wie behauptet im Sinne des Rechtsstaates gegen Hass und Hetze vorgegangen werden soll.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht in Düsseldorf habe ich den Kollegen Brockmaier auf diesen Sachverhalt angesprochen und gefragt, ob er auch mit Frau Strack-Zimmermann solche Gewinn-Deals vereinbart habe, was dieser verneinte. Wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, dann frage ich mich, warum er in dem Fall meines Mandanten L. den Streitwert vor Gericht runtergesetzt hat und dann die Klage zurücknahm. Ich kann daher ehrlich gesagt nicht daran glauben, dass auch mit Agnes Strack-Zimmermann keine Gewinnbeteiligungen ausgemacht worden sind – ein solches Vorgehen macht sonst nämlich gar keinen Sinn, außer vielleicht bei einer Stundensatzvereinbarung.
Der Schaden für die Beklagtenseite
In dem konkreten Fall des Mandanten L. hat das für meine Kanzlei jedenfalls bedeutet, dass wir nach Klagerücknahme bei einem Streitwert von nur 1.600 EUR lediglich einen Betrag von 215,80 EUR als Geschäftsgebühr festsetzen lassen können und dies bei Schriftsätzen von über 30 Seiten! Gleiches habe ich vor dem Amtsgericht Düsseldorf erlebt, wo der Streitwert für die Unterlassung ebenfalls auf nur 1.600 EUR festgesetzt wurde.
Vielleicht haben sie vor Kurzem das Video des Kollegen Prof. Dr. Ulrich Vosgerau gesehen, der dort erzählte, dass solche Meinungsäußerungsfälle eine Menge Spezialwissen voraussetzen und dass Anwälte (wie Höcker oder Steinhöfel) daher solche Fälle mit einem Stundensatz von 500 EUR berechnen und nicht nach der Liste (gemeint ist das RVG) arbeiten. Da der Kollege Markus Haintz und ich aber keine reichen Mandanten haben, müssen wir nach Liste (RVG) abrechnen, und wenn dann bei einem Streitwert von 1.600 EUR nur 215 EUR für über 30 Seiten Klageerwiderung dabei herausspringen, dann merkt jeder, dass hier was nicht stimmen kann. Dies ist dann nämlich ein Stundensatz unter dem Mindestlohn!
Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf 10.5.11, 2 W 15/11, Abruf-Nr. 113724) hatte sich mit diesem Thema auch schon beschäftigt, was ich dem Amtsgericht Rheine und dem Kollegen Brockmaier ebenfalls schon mitgeteilt habe. Das OLG Düsseldorf hatte in einem in der Begründung beispiellosen Beschluss Anwaltsschelte betrieben und die vorsätzlich untersetzte Angabe von Verfahrensstreitwerten bei gleichzeitiger (gerichtsseitig angenommener) Abrechnung nach Stundenhonorar grundsätzlich als einen versuchten Betrug zu Lasten der Landeskasse gewertet.
Bei der Festsetzung des Streitwertes ist das Gericht an eine Wertangabe der Parteien, mag sie ggf. auch übereinstimmend erfolgt oder von der gegnerischen Seite unwidersprochen geblieben sein, zwar nicht gebunden, jedoch weiß der Senat aus verschiedenen Äußerungen von Anwälten, dass die zu niedrige Streitwertangabe in solchen Fällen nicht versehentlich erfolgt, sondern in der direkten Absicht, durch die mittels der betragsmäßig untersetzten Streitwertangabe „eingesparten“ Gerichtsgebühren weiteren Spielraum für die Abrechnung zusätzlichen eigenen Honorars zu gewinnen. Weiterhin führt das OLG Düsseldorf in der Entscheidung aus:
„… mittlerweile beinahe regelmäßige Praxis dar, dass, solange der Prozesserfolg und damit die letztlich kostenpflichtige Partei noch nicht sicher abzusehen sind, beide Parteien im einträchtigen Zusammenwirken mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessieren, um Gerichtskosten „zu sparen“. Ihre Ursache hat diese Erscheinung in der Tatsache, dass die Parteivertreter (jedenfalls in größeren Verfahren) ihre eigenen Anwaltsgebühren nicht mehr streitwertabhängig, sondern nach Stundensätzen und Stundenaufwand abrechnen“.
OLG Düsseldorf
In Rheine wird der Ball nun nicht mehr flach gehalten
Die Richterin A. aus Rheine hat ihre „Ball flach halten-Theorie“ inzwischen revidiert, denn auch sie ist inzwischen zu der Überzeugung gelangt, dass das Amtsgericht Rheine eben nicht für diese Fälle zuständig ist – da die Streitwerte untersetzt sind. Die Frage darf erlaubt sein, ob diese Richterin A. ohne den Einsatz von Markus Haintz und mir nicht nach wie vor die Strack-Zimmermann-Fälle zum „Discount-Preis“ bearbeiten würde – um den Menschen klar zu machen, dass man Frau Strack-Zimmermann besser nicht widersprechen sollte.
Ob Brockmaier diese Zimmermann-Fälle nun zum Stundensatz oder mit Gewinnbeteiligung (so das Versprechen der „SO DONE GmbH“) bearbeitet, spielt dabei für mich keine Rolle. Ich halte dieses Geschäftssystem nicht nur für standesrechtlich bedenklich, sondern nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf sogar für strafrechtlich relevant – im Sinne eines Prozessbetruges. Dabei werden aber nicht nur die Gerichte und damit die Staatskasse geschädigt, sondern auch die gegnerischen Rechtsanwälte.
Es kommt hinzu: Würde es keine Anwälte wie Markus Haintz oder mich geben, die Mandanten auch aus Überzeugung vertreten würden – stünden diese vermutlich ohne Rechtsanwalt dar und würden diese Fälle vermutlich verlieren, wie meine Mandantin Marlies K. die Frau Strack-Zimmermann als eine „Kriegstreiberin“ bezeichnet hatte. Hätte man auch hier den Ball flach gehalten, so würde die Allgemeinheit bis heute denken, dass eine solche Bezeichnung nicht zulässig wäre. Der Verlierer wäre daher vor allem einer: der Rechtsstaat und die Meinungsfreiheit.
Das Geschäft mit der Meinungszensur im Netz
Das Geschäft mit der Meinungsfreiheit bzw. Meinungszensur halte ich daher für bedenklich, vor allem wenn eine KI das Netz nach Aussagen durchsucht. So wie nun auch bei Dr. Robert Habeck, der sich nicht als ein „Schwachkopf Professional“ bezeichnen lassen wollte, und was dazu führte, dass sogar eine unverhältnismäßige Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Einen solchen Fall der Hausdurchsuchung hatte ich bei den Strack-Zimmermann-Fällen auch schon erlebt.
Und so wirbt, neben Strack-Zimmermann und dem NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst, auch jener Dr. Habeck für das KI-Angebot der SO DONE GmbH. Eine Meinungszensur zum Discount-Preis und völlig ohne Kostenrisiko, jedenfalls für die Kläger. Man kann gespannt sein, wo diese Klagen demnächst stattfinden werden. „Die Quelle“ in Rheine scheint jedenfalls erst einmal „trockengelegt“ zu sein, denn dort werden die Unterlassungsklagen nicht mehr zu diesen Spottpreisen angenommen.
Sollte ich dagegen falsch liegen und es dem Kollegen Brockmaier und Co. von der SO DONE GmbH tatsächlich um den Rechtsstaat gehen, so könnten sie ihre KI auch der Staatsanwaltschaft schenken, zum Beispiel der Abteilung ZAC für Cyber Kriminalität in Köln, denn die haben aufgrund der massenhaften Anzeigen schon genug mit der Adressermittlung und den Hausdurchsuchungen zu tun.
Ich dachte bisher immer, dass die FDP für Meinungsfreiheit statt für Meinungskontrolle steht, daher habe ich dem Kollegen Alexander Brockmaier das Hörbuch „Meinungsfreiheit“ von Wolfgang Kubicki zukommen lassen. Die Geschäftemacherei mit der Meinungszensur haben sich aber auch andere auf die Fahnen geschrieben, wie „Hate Aid“, die ebenfalls gegen Hass und Hetze im Netz vorgehen wollen – dabei wurde „Hate Aid“ jedenfalls in der Vergangenheit vom Staat gefördert.
Die Rolle der Staatsanwaltschaften
Das Geschäftsmodell mit den Unterlassungserklärungen und den Schmerzensgeldforderungen funktioniert aber nur dann, wenn die Staatsanwaltschaften mitmachen und die Namen und Anschriften der angeblichen Täter ermitteln, und hier musste ich leider feststellen, dass die Staatsanwaltschaften sehr einseitig agieren. Auch ich habe bereits Anzeigen wegen Beleidigung erstattet – hier wurde mir aber mitgeteilt, dass man nicht in der Lage sei, die Täter zu ermitteln.
Ermittelt wird also immer nur dann, wenn die Strafanzeige „ins Bild“ passt, was bei einer unabhängigen Justiz nicht sein dürfte. Auch die Einschätzungen der Staatsanwaltschaften und Richter, die ggf. eine Hausdurchsuchung freigeben müssen, sind nach meiner Erfahrung mehr als tendenziös. Bei „kleinen Beleidigungen“ kommt in der Regel nicht viel an Strafen dabei heraus, eine Hausdurchsuchung deshalb anzuordnen, ist absolut unverhältnismäßig. Bei inzwischen zahlreichen Beschwerden gegen diese Hausdurchsuchungen war ich bisher aber nie erfolgreich, immer wieder wurde die Hausdurchsuchung als rechtmäßig erklärt – ohne dass man auch nur ansatzweise auf das Argument der Verhältnismäßigkeit eingegangen wäre.
Die Rolle der Massenmedien
Damit wir uns nicht falsch verstehen: Beleidigungen und Beschimpfungen haben im Internet nichts zu suchen – niemand muss sich als „Fotze“, „Pimmel“, „Arsch“ oder „Sau“ betiteln lassen. Anstatt nun aber mal wieder auf allen Seiten „aufzurüsten“ und auch noch Geld mit solchen Sachen zu verdienen, sollten wir uns alle mal überlegen, wie es dazu kommen konnte, dass solche Straftaten inzwischen Konjunktur haben. Vor allem Politiker und Promis polarisieren in der Öffentlichkeit derartig, dass sie den Hass von breiten Teilen der Bevölkerung auf sich ziehen. Da im Rundfunk aber eine sehr einseitige Berichterstattung stattfindet, machen sich die Menschen ihrem Ärger darüber in den sozialen Medien eben Luft. Würde zumindest der ÖRR wieder seinem Rundfunkauftrag nachkommen, so würden die Beleidigungen im Netz auch wieder abnehmen – davon bin ich überzeugt.
Leider ist eine Diskussionskultur im TV und auf den News-Portalen im Internet inzwischen verloren gegangen und dass sowas von sowas kommt, scheint mir evident. Die Richterin A. aus Rheine hat völlig Recht damit, wenn sie sich wünscht, dass derartige Beleidigungen im Netz ein Ende nehmen müssen. Dieses Ziel erreichen wir aber nicht durch massenhafte Klagen zum Discount-Preis, sondern dadurch, dass wieder angefangen wird sachlich zu diskutieren, dass wir Meinungen von Tatsachen trennen und aufhören sog. „Fakten-Checks“ zu betreiben, bei denen oft keine Tatsachen gecheckt werden, sondern Gesinnungen auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden.
Audiatur et altera pars. Die Gegenseite muss gehört werden und man muss auch mit Menschen diskutieren, deren Meinung man eben nicht teilt. Diskussion statt Spaltung muss auch in den öffentlich-rechtlichen Medien wieder Einzug halten. Eine Gesellschaft, die sich ständig nur vor Gericht austauscht, anstatt in der Diskussion, kann nicht funktionieren. Medienhäuser und Medienanstalten müssen sich daher endlich wieder ihrer Rolle im Sinne der 4. Säule der Demokratie bewusst werden und aufhören, Meinungsmache zu betreiben. Ob Waffenlieferungen wirklich einen Beitrag zum Frieden darstellen oder sogar einen 3. Weltkrieg herbeiführen können oder ob eine Zwangsimpfung zulässig ist, entscheidet nicht die Presse, sondern alle gemeinsam! Dann gehört es aber auch dazu, dass man die öffentliche Meinung nicht derartig einseitig beeinflusst, wie dies seit Jahren der Fall ist.
Die Rolle der Politik
Warum wundert man sich darüber, wenn Lehrer heute Probleme damit haben, dass die Schüler die ganze Zeit an ihrem Handy spielen, statt zuzuhören, wenn sich im Deutschen Bundestag das gleiche Bild zeigt? Statt zuzuhören, was andere Politiker sagen, schaut mal auf das Handy. Das ist nicht nur unhöflich, sondern widerspricht dem, was in einem Parlament stattfinden sollte: Meinungsaustausch. Man will also gar nicht mehr hören, was andere sagen. Passt die Meinung nicht ins eigene Bild, dann kann dies nur noch bedeuten: Das muss ein Anti-Demokrat, wenn nicht sogar ein Nazi sein.
Aber auch Gesetze, wie das neue Selbstbestimmungsgesetzt, heizen die öffentliche Stimmung an. Sicherlich kann man Gesetze machen, wenn man dafür die erforderliche Mehrheit im Parlament hat. Ich gebe aber zu bedenken, dass solche Gesetze, die offensichtlich gegen der allgemeinen Meinung in der Bevölkerung widersprechen, zu Verärgerung und Wut führen. Keiner glaubt wirklich daran, dass durch eine persönliche Meinung das Geschlecht festzustellen ist. Wer solche Gesetze gegen das Volk macht, der trägt zur Spaltung bei und letztlich auch zu Hass und Hetze im Internet.