Ein Mitschüler erstattete gegen unseren Mandanten Strafanzeigen, weil er sich durch 2 Nachrichten in einem Chat beleidigt fühlte. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhob die öffentliche Klage und beantragte das Hauptverfahren zu eröffnen.
In meiner Stellungnahme beantragte ich das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO aufgrund des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die Beleidigung nach § 185 StGB ist nur verfolgbar, wenn der angeblich Beleidigte innerhalb von 3 Monaten Strafantrag gestellt hat. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Bezüglich des ersten Vorwurfs hatte der Mitschüler unseres Mandanten zwar Strafanzeige per E-Mail erstattet, jedoch keinen Strafantrag gestellt. Er bat lediglich um Überprüfung der Äußerung durch die Polizei. Zwar haben dann die Eltern des Anzeigeerstatters einen Strafantrag unterschrieben, dieser ist jedoch unbeachtlich. Der Anzeigeerstatter war bereits volljährig und hätte aufgrund dessen den Strafantrag selbst unterschreiben müssen.
Wegen der zweiten Äußerung erstattete der Schulleiter Strafanzeige. Auch hier stellte der Mitschüler unseres Mandanten keinen Strafantrag.
Das AG Ettlingen verneinte daraufhin das Vorliegen von wirksamen Strafanträgen und stellte das Verfahren ein. Sämtliche Kosten sind von der Staatskasse zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft hat offenbar nicht überprüft, ob Strafanträge tatsächlich vorliegen, sondern einfach „blind“ Anklage erhoben.