Die Äußerung sei auch nicht dazu geeignet, das öffentliche Wirken von Björn Höcke erheblich zu erschweren.
Hierzu muss man wissen, dass diese spezielle Voraussetzung des Paragrafen 188 StGB (sog. „Majestätsbeleidigung“) bei Oppositionellen regelmäßig von Staatsanwaltschaften angenommen wird, bei Posts mit lediglich 2-stelligen oder 3-stelligen Aufrufzahlen.
Der Auftritt des Bundestagsvizepräsidenten Ramelow dagegen wurde im öffentlich-rechtlichen Rundfunk übertragen und erreichte ein Millionenpublikum.
Noch deutlicher kann Frau Staatsanwältin Thore nicht zeigen, dass sie eine abhängige Beamtin ist, die das tut, was der Staat von ihr möchte. Mit Recht hat das nichts zu tun.