Nächste Schlappe für den unlauteren SO-DONE-FDP-Abmahnanwalt Alexander Brockmeier. Haintz legal übernahm einen Fall in der Berufungsinstanz und geht erfolgreich gegen groteske Geldentschädigung vor. Marie-Agnes Strack-Zimmermann wurden erstinstanzlich vom Amtsgericht Rheine mit aberwitziger „Argumentation“ 600 € Geldentschädigung zugesprochen, für die es selbst bei der wohlwollendsten Auslegung nicht ansatzweise eine Grundlage gab. Folgende Begründung gab das Gericht in seinem Urteil:
Amtsgericht Rheine, Urteil vom 13. März 2024, Aktenzeichen 4 C 8/24
Zwei Posts erreichen einen (externen) View
Wer sich nun zu Recht fragt, wie viele Personen die beiden Posts tatsächlich erreicht haben, der wird wohl überrascht sein. Der erste Post erreichte ganze zwei Views (Ansichten), der zweite wurde genau einmal aufgerufen. Insgesamt drei Aufrufe, zwei dieser Aufrufe dürften auf das Konto des Abmahnportals SO DONE gehen, welches die Posts gesichert hat.
Extern erreichten die beiden Posts also genau einen Aufruf. Dieser eine Aufruf reichte dem Amtsgericht Rheine aus, um unter Außerachtlassung sämtlicher Rechtsgrundsätze eine Geldentschädigung zuzusprechen, weil „ein großer Kreis von Personen“ durch die beiden Posts erreicht wurde. Aus reiner anwaltlicher Höflichkeit kommentiere ich diese „Begründung“ nicht weiter.
Örtlich unzuständiges Amtsgericht Rheine
Das Amtsgericht Rheine meint, insoweit konsequent, wenngleich rechtlich unsinnig, dass sich seine örtliche Zuständigkeit daraus ergeben würde, dass Strack-Zimmermann SO DONE mit Sitz in Rheine beauftragt hat.
Natürlich wird der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht dadurch begründet, dass man ein Abmahnunternehmen oder einen Anwalt vor Ort beauftragt. Relevant ist bei Internetdelikten nicht nur die theoretische technische Abrufbarkeit einer unzulässigen Äußerungen, hinzu kommen muss noch ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk, beispielsweise durch einen Wohnort oder die bestimmungsmäßige Auswirkung an jenem Ort.
Da Frau Strack-Zimmermann weder in Rheine wohnt noch dort arbeitet, ist es bei einem externen View mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass dieser Post sich im Gerichtsbezirk des Amtsgericht Rheine ausgewirkt hat, also dort abgerufen wurde. Der offenkundige Abruf durch SO DONE reicht selbstverständlich nicht, um den Gerichtsstand zu begründen. Laut Wikipedia leben im Gerichtsbezirk des Amtsgericht Rheine 126.000 Menschen, also etwa 0,15 % der Gesamtbevölkerung Deutschlands. Die Chance, dass die eine externe Ansicht des Tweets im Gerichtsbezirk des Amtsgericht Rheine erfolgte ist demnach etwa 1 zu 662.
Landgericht Münster weist Geldentschädigung zurück
Die Voraussetzungen einer Geldentschädigung waren offenkundig nicht gegeben.
Landgericht Münster, Urteil vom 20. November 2024, Aktenzeichen 014 S 5/24
Auch das Landgericht Münster hat aber übersehen, dass beide Äußerungen unserer Mandantschaft nur zu einem externen View geführt haben, der nicht von SO DONE verantwortet wurde. Wo das Gericht die „gewisse Reichweite“ sehen möchte, erschließt sich nicht.
Rechtsmissbrauch durch Strack-Zimmermann?
Das Landgericht Münster hat auch den nach unserer Ansicht offenkundigen Rechtsmissbrauch der Massenabmahnungen thematisiert, wenngleich mit wenig überzeugender Begründung verneint.
Brockmeier und Strack-Zimmermann haben den geringen Betrag von 600 € sicherlich nicht grundlos vermeintlich „maßvoll“ beziffert. 600 € ist die Berufungsgrenze im Zivilrecht. Erst bei Beträgen über 600 € ist ein Urteil berufungsfähig. Das weiß auch Brockmeier. Hinzu kommt, dass eine deutlich höher angesetzte Geldentschädigungsforderung selbst vor dem Amtsgericht Rheine zur Klageabweisung führen würde, was mit erheblichen Prozesskosten einhergehen würde. Die Argumentation des Landgerichts Münster ist Nonsens.
Immerhin wird das SO-DONE-Modell thematisiert. Es wird nicht das letzte Mal sein, dass sich diese Frage nach der rechtsmissbräuchlichen Abmahnpraxis von SO DONE, Strack-Zimmermann und Co. stellen wird.
Das Gericht führt dann noch aus, dass die beiden Geschäftsführer des SO-DONE-Unternehmens politisch aktiv sind, weshalb die durch deren Unternehmenstätigkeit entstehenden Gebührenansprüche nicht Selbstzweck oder beherrschendes Motiv von SO DONE seien.
Das Landgericht Münster führt mit ebenso nicht überzeugender Begründung ganz im Sinne von So Done sodann aus, dass die Identifizierung von Hassrede mittels künstlicher Intelligenz dem Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen im Internet diene. Dass das Gericht den Begriff „Hassrede“ verwendet, der juristisch nicht definiert ist und bei dem es sich um einen politischen Kampfbegriff handelt, lässt tief blicken. Die Argumentation, dass gegen ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen spreche, dass auch strafrechtliche Schritte eingeleitet würden, ist ebenfalls Nonsens. Strafrechtliche Schritte werden eingeleitet, um an die Daten der Opfer von SO-DONE-Abmahnungen zu kommen, ohne den umständlichen und kostspieligen Weg über eine Bestandsdatenabfrage gemäß § 21 TDDDG zu gehen.
Es ist nicht weiter verwunderlich, dass das Landgericht Münster die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht teilt, schließlich würde das SO-DONE-Konstrukt sofort in sich zusammenfallen, wenn das Landgericht Münster den doch recht offenkundigen Rechtsmissbrauch annehmen würde. Der Halbsatz, dass die Kammer die Annahme des Beklagten nicht teilt, ersetzt keine Argumentation, die das Landgericht mangels Argumenten nicht liefert.
Veröffentlichung der Urteile
Nachfolgend veröffentlichen wir das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Rheine
sowie das Berufungsurteil des Landgerichts Münster. Farbliche Hervorhebungen in den Urteilen erfolgen durch den Verfasser.