Vor dem Amtsgericht Tuttlingen wurde ein Verfahren wegen sog. „Majestätsbeleidigung“ geführt. Dabei ging es um eine angebliche Beleidigung zulasten von Frau Strack-Zimmermann.
Der Vorwurf stützte sich auf einen Kommentar, der im Zusammenhang mit der Fernsehsendung „hart aber fair“ abgesetzt wurde. Der Kommentar lautete:
„@hartaberfair @MAStrackZi @fdpbt @DasErste Gruselige Tante. Will se ne Atombombe werfen und dann harte Nippel kriegen?“
Da der Kommentar lediglich 10 Views und somit keinerlei Reichweite hatte, lag eine Strafbarkeit nach § 188 StGB ersichtlich nicht vor. Dies erkannte dann wohl auch das Gericht und stellte nach Erlass des Strafbefehls auf unsere Stellungnahme hin das Verfahren ohne Hauptverhandlung mit Zustimmung aller Beteiligten nach § 153a StPO ein. Zwar lag ein Strafantrag von Strack-Zimmermann vor, eine Verurteilung gemäß § 185 StGB (einfache Beleidigung) wäre also möglich gewesen. Dennoch erfolgt eine Einstellung des Verfahrens.
Die Äußerung dürfte zudem noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
4 Antworten
Danke für Ihre Arbeit und erholsame Feiertage
wünscht Ihnen der Korinthenkacker I. Neitzke.
Hier mein Weihnachtsgeschenk (kleine Kackperle):
Stiloptimierung juristisch relevanter Texte:
„Beide Varianten sind zulässig, aber in formalen, juristischen oder journalistischen Texten (wie in Ihrem Beispiel „zulasten versus z. Lasten“) wird ausschließlich «zu Lasten» verwendet. Diese Form klingt präziser und gehört zum Standarddeutschen.“
behauptet meine russische Freundin Alice ( https://yandex.ru/alice ).
Mehr bei VDS-eV.de.
Das Robert-Team bekam soeben Feiertagshausaufgaben:
https://haintz.media/artikel/deutschland/unbemerkt-beschlossen-das-igv-gesetz-und-die-neue-macht-der-who-in-deutschland/#comment-2908
Sehr geehrter Herr Haintz,
es ist ja toll, dass Sie für ihren Mandanten erreicht haben, dass seine Äußerung auf Socialmedia noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, aber was ich nicht verstehe ist, dass ihr Mandant dafür noch finanziell bestraft wird. Ein Erfolg vor Gericht sieht anders aus. Warum hat ihre Anwältin Viktoria Dannenmaier es nicht geschafft das Verfahren durch §170a Abs. 2 StPO oder §153a Abs.1 StPO zu beenden?
MFG Enrico
Es ist nicht unsere Aufgabe, gegen den Willen des Mandanten auf Urteile hinzuwirken, wenn eine Einstellung gewünscht ist. Ihre Frage ist juristisch gesehen relativ weltfremd.